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Mitbestimmung bei der Verteilung von Parkplätzen

03.08.2012. Zu den sozialen Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, gehören gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Was unter diesen Mitbestimmungstatbestand fällt und was nicht, ist immer wieder zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten umstritten, ebenso wie auch die Frage, ob die Mitbestimmung nach dieser Vorschrift letztlich ausgeschlossen ist, weil eine vorrangige und abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
In einem aktuellen Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben der Betreiber des Flughafens Köln/Bonn und der Betriebsrat darüber gestritten, ob der Arbeitgeber einseitig festlegen kann, wer auf dem Flughafengelände vorhandene Parkplätze nutzen darf und wer nicht, oder ob solche Parkplatznutzungsregelungen mitbestimmungspflichtig sind: BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 63/10.
- Mitbestimmung über Verteilung von Parkplätzen auch im Sicherheitsbereich eines Flughafens?
- Der Fall des BAG: Flughafenbetreiber entscheidet im Alleingang über die Verteilung von Parkplätzen im Sicherheitsbereich
- BAG: Die Verteilung von Parkberechtigungen im Sicherheitsbereich eines Flughafens unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats
Mitbestimmung über Verteilung von Parkplätzen auch im Sicherheitsbereich eines Flughafens? 
Möchte der Arbeitgeber Parkplätze auf dem Betriebsgelände an Arbeitnehmer verteilen, d.h. Parkberechtigungen zuteilen, sollte er das lieber zusammen mit dem Betriebsrat machen. Denn wo Arbeitnehmer zu Beginn und am Ende des Arbeitstages ihr Auto auf dem Betriebsgelände abstellen können, ist eine Frage, die zur Ordnung des Betriebs und zum Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb gehört, und all dies ist gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmungspflichtig.
Aber gilt das auch, wenn sich die zu verteilenden Parkplätze im Sicherheitsbereich eines Flughafens befinden und wenn der Arbeitgeber aufgrund zwingender rechtlicher Regelungen nur denjenigen Arbeitnehmern Zutritt zu einem solchen Sicherheitsbereich gewährend darf, bei denen das zwingend erforderlich ist? Dann spricht gegen ein Mitbestimmungsrecht, dass der Arbeitgeber mit der Parkplatzvergabe möglicherweise nur eine vorgegebene rechtliche Regelung vollzieht.
Und in einem solchen Fall ist die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs.1 Eingangssatz BetrVG ausgeschlossen. Denn ein Mitbestimmungsrecht besteht nach dieser Vorschrift nur, "soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht".
Der Fall des BAG: Flughafenbetreiber entscheidet im Alleingang über die Verteilung von Parkplätzen im Sicherheitsbereich 
Der Betreiber des Flughafens Köln/Bonn stellte seinen Mitarbeitern kostenlose Parkplätze zur Verfügung, die zum überwiegenden Teil außerhalb, teilweise aber auch innerhalb des Sicherheitsbereiches lagen. Die „privilegierten“ internen Parkplätze durften nach einer einseitigen Anweisung des Arbeitgebers nur bestimmte Arbeitnehmergruppen nutzen, so z.B. Assistenten der Geschäftsführung und schwerbehinderte Arbeitnehmer.
Der Betriebsrat verklagte den Arbeitgeber darauf, diese Parkplatzzuteilung rückgängig zu machen, weil er nicht beteiligt worden war. Außerdem wollte er, dass der Arbeitgeber es künftig unterlässt, Kriterien der Parkplatzverteilung einseitig, d.h. ohne den Betriebsrat festzulegen. Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Köln Erfolg (Beschluss vom 26.11.2009, 10 BV 176/09) und auch in der Beschwerdeinstanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Beschluss vom 12.05.2010, 8 TaBV 4/10).
Denn Arbeitsgericht und LAG ließen das Argument des Arbeitgebers nicht gelten, er sei aufgrund einer zwingenden EU-Verordnung nicht dazu in der Lage, Entscheidungen über die Zugangsberechtigung zum Sicherheitsbereich zu treffen, da diese Zugangsberechtigung durch die EU-Verordnung bereits festgelegt sei (nämlich so, dass nur notwendige Zugangsberechtigungen erteilt werden dürften).
BAG: Die Verteilung von Parkberechtigungen im Sicherheitsbereich eines Flughafens unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats 
Auch das BAG entschied zugunsten des Betriebsrats. Denn die Festlegung von Nutzungsberechtigungen für betriebliche Parkplätze ist von § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG erfasst, und die Regelungsfrage, wer im Sicherheitsbereich parken und darf und wer nicht, war auch nicht durch die vom Arbeitgeber herangezogene EU-Verordnung abschließend geregelt.
Die einschlägigen EU-Sicherheitsbestimmungen, auf die sich der Arbeitgeber berief, sprachen nämlich nur davon, dass in „betrieblich notwendigen“ Fällen der Sicherheitsbereich befahren werden darf. Das lässt dem Arbeitgeber einen Gestaltungsspielraum, den er nur gemeinsam mit dem Betriebsrat bei der Parkplatzvergabe ausfüllen darf, so das BAG.
Fazit: Ob der Arbeitgeber Parkplätze für seine Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist allein seine Sache. Entscheidet er sich dafür, muss er die Frage, nach welchen Maßstäben diese Plätze verteilt werden sollen, jedoch mit seinem Betriebsrat gemeinsam klären. Dieses Mitbestimmungsrecht wird zumeist unbeschränkt bestehen, da außerhalb von sensiblen Tätigkeitsbereichen kaum jemals gesetzliche oder tarifliche Einschränkungen existieren werden.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 63/10
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 12.05.2010, 8 TaBV 4/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
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Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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