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Mustervertrag: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Stichworte: Wettbewerbsverbot, Arbeitsvertrag, Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Weiterführende Stichworte: Nebentätigkeit, Haftung des Arbeitnehmers
Im folgenden finden Sie ein Vertragsmuster „Nachvertragliches Wettbewerbsverbot“.
Wenn Sie sich an dem Mustervertrag „Nachvertragliches Wettbewerbsverbot gemäß §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)“ orientieren möchten oder diesen übernehmen wollen, sollten Sie darauf achten, dass Ihnen seine Bedeutung als Beispielstext in allen Einzelheiten wirklich klar ist. Bedenken Sie bitte, dass Sie mit der Entscheidung für einen bestimmten Vertragstext Rechtsfolgen herbeiführen, die in Ihrem konkreten Fall aber vielleicht nicht die richtigen sind. Sollte Ihnen daher irgend etwas unklar sein, lassen Sie sich besser anwaltlich beraten.Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
_________________________________________
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
zwischen
der Muster-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Max Muster,
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im folgenden: „Gesellschaft“ -
und
Herrn Moritz Mustermann
Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt
- im folgenden: „Angestellter“ -
§ 1 Unzulässige Tätigkeiten, Geltungsbereich und Dauer des Verbots
(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeits- oder sonstiges Dienstverhältnis mit einem Unternehmen einzugehen, das mit dem Arbeitgeber in unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb steht. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, ein solches Unternehmen auch nicht in anderer Weise selbstständig oder unselbstständig, entgeltlich oder unentgeltlich zu unterstützen. Dieses Verbot umfasst auch die Errichtung eines solchen Unternehmens sowie die Beteiligung an einem solchen Unternehmen.
(2) Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf Deutschland / Europa / Europa und Nordamerika / die folgenden Länder ............
(3) Das Wettbewerbsverbot gilt für die Dauer von 12 Monaten / 18 Monaten / 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§ 2 Karenzentschädigung, Fälligkeit, anderweitiger Erwerb
(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich dazu, für die Dauer des Wettbewerbsverbots gemäß § 1 eine Karenzentschädigung zu zahlen. Die Karenzentschädigung beträgt für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.
(2) Die Karenzentschädigung ist am Schluss jedes Monats zu zahlen.
(3) Der Arbeitnehmer muss sich auf die fällige Karenzentschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Karenzentschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel.
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über alle während der Dauer des Wettbewerbsverbots gemäß § 1 bezogenen Einkünfte zu erteilen sowie diesbezügliche Unterlagen wie z.B. Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Rechnungen oder Bescheide der Arbeitsverwaltung oder anderer Sozialleistungsträger vorzulegen und in Kopie zu überlassen. Der Arbeitnehmer ist ferner verpflichtet, dem Arbeitgeber Jahreslohnsteuerbescheinigungen für alle Kalenderjahre vorzulegen und in Kopie zu überlassen, in deren Verlauf das Wettbewerbsverbot gemäß § 1 in Geltung war.
(5) Im Übrigen gelten die §§ 74b, 74c Handelsgesetzbuch (HGB).
§ 3 Vertragsstrafe, Schadensersatz
(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für jede Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot gemäß § 1 eine Vertragsstrafe in Höhe des zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehalts zu zahlen. Dauert die Zuwiderhandlung länger als einen Monat, wird die Vertragsstrafe erneut verwirkt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Arbeitgebers auf Unterlassung des Wettbewerbs, auf Einbehalt oder Rückforderung der Karenzentschädigung sowie auf Schadensersatz oder Erlösauskehr bleiben unberührt.
§ 4 Sonstiges
Im Übrigen gelten die §§ 74 ff. HGB.
Musterstadt, den XX.XX.20XX
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(Unterschrift Gesellschaft)
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(Unterschrift Angestellter)
Letzte Überarbeitung: 8. Dezember 2017
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