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Hausverbot für Bürohund Kaya bestätigt
01.04.2014. Hundebesitzer wissen, dass ihre Lieblinge ein sehr feines Gespür für Menschen und soziale Beziehungen haben.
Wenn sie jemanden anknurren oder gar verbellen, dann eigentlich nie ohne Grund. Wer freundlich ist, in sich ruht und Hunde mag, wird in der Regel schwanzwedelnd begrüßt.
Daher haben vier Mitarbeiter einer Düsseldorfer Werbeagentur offenbar irgendetwas falsch gemacht, weil ihnen die dreibeinige Hundedame Kaya der Geschäftsführungsassistentin immer wieder das Leben schwer machte.
Angeblich soll Kaya bis auf wenige Ausnahmen niemanden ins Büro ihres Frauchens Claudia van de Wauw gelassen haben. Unterlagen sollen teilweise unter der Tür durchgeschoben oder direkt bei den Geschäftsführern im Büro abgegeben worden sein, weil sich wegen der aggressiven Kaya niemand mehr getraut habe, das Büro zu betreten.
Obwohl das alles ziemlich übertrieben klingt, haben tatsächlich vier Arbeitskollegen vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf bezeugt, sie seien immer wieder angeknurrt, aus dem Zimmer Frau van de Wauws oder sogar von dem vor dem Zimmer befindlichen Gang vertrieben worden.
Unter dem Eindruck dieser Zeugenaussagen wies das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage Frau van de Wauws ab, mit der sie sich gegen das von ihrem Arbeitgeber ausgesprochene Hausverbot für Kaya zur Wehr gesetzt hatte (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013, 8 Ca 7883/12). Dabei wären mildere Mittel durchaus denkbar gewesen, so z.B. der erneute Einsatz eines Hundetrainers oder eines Tierpsychologen oder auch die Auflage, Kaya in einem Laufstall zu halten.
Über alle diese Einwände setzte sich das Arbeitsgericht hinweg. Und auch dem Argument der Klägerseite, eine Abmahnung (von Kaya?) hätte als milderes Mittel vorrangig ergriffen werden müssen, wollte das Gericht nicht folgen. Aus seiner Sicht wäre eine Abmahnung als Vorstufe zu einer Kündigung Frau van de Wauws keine weniger gravierende Maßnahme gewesen als ein endgültiger Rauswurf Kayas. Hundebesitzer werden eine solche Wertung nur schwer nachvollziehen können.
Dabei zeigte sich Kaya, deren persönliches Erscheinen zum Gütetermin angeordnet worden war, in dem Termin friedlich und entspannt. Und auch das vom Arbeitgeber beanstandete, angeblich gefährliche soziale und territoriale Verhalten hätte man vor dem Hintergrund sehen müssen, dass Kaya schon im Welpenalter ein Bein verlor und aus einem russischen Tierheim nach Deutschland gebracht worden war. Die sich hier aufdrängenden Diskriminierungsaspekte des Falles ignorierte das Arbeitsgericht vollständig.
Am 24.03.2014 entschied nun auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gegen Kaya und ihr Frauchen. Die umstrittene Weisung des Arbeitgebers, Kaya müsse draußen bleiben, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Es liege selbst dann kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn sich die Hunde anderer Arbeitnehmer in der Firma aufhalten dürften, so die Düsseldorfer Richter.
Angeblich soll Frau van de Wauw nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit nun in einer anderen Abteilung arbeiten und in der Mittagspause nach Hause fahren, um Kaya rauszulassen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013, 8 Ca 7883/12
- Bild.de, Berufung gescheitert. Dreibein-Hund Kaya darf nicht mit ins Büro
- rp.online, Prozess in Düsseldorf. Dreibeiniger Hund im Gericht friedlich
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das LAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des LAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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