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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Schlagworte: | Betriebsratswahl | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 25 TaBV 529/11 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 25.08.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 26.01.2011, 4 BV 31/10 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 25. August 2011
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
25 TaBV 529/11
4 BV 31/10
Arbeitsgericht Cottbus
L.
Gerichtsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren unter Beteiligung
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 25. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2011
durch die Richterin am Arbeitsgericht S. als Vorsitzende
sowie die ehrenamtliche Richterin N. und den ehrenamtlichen Richter N.
b e s c h l o s s e n :
I.
Die Beschwerde des Betriebsrats – Beteiligter zu 23) – gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 26. Januar 2011 – 4 BV 31/10 – wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
S. N. N.
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Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wahlanfechtungsverfahren um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Beteiligten zu 1. bis 22. (nachfolgend „22 Arbeitnehmer“) sind im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigte volljährige Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 23. und Beschwerdeführer (nachfolgend „Betriebsrat“) ist der bei der Betriebsratswahl im April 2010 gewählte 17-köpfige Betriebsrat im Betrieb der Arbeitgeberin. Die Beteiligte zu 24. (nachfolgend „Arbeitgeberin“) betreibt ein Dienstleistungsunternehmen in den Flughäfen Berlin-T. und Sch. mit insgesamt etwa 1.650 Arbeitnehmern, die insbesondere in den Bereichen Check-in und Rampe (Vorfeldabfertigung) eingesetzt werden. Dabei beschäftigt sie etwa 2/3 der Arbeitnehmer am Flughafen T. und 1/3 der Arbeitnehmer am Flughafen Sch.. Etwa 80 Arbeitnehmer werden in einem separaten Gebäude in Sch. mit Verwaltungsarbeiten im Airport Center Sch. (ACS) beschäftigt, etwa 130 Arbeitnehmer sprechen nicht muttersprachlich deutsch.
Der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Wahlvorstand erließ ein Wahlausschreiben vom 08.03.2010, mit dem die Betriebsratswahl vom 20. bis 22.04.2010 angekündigt wurde unter Angabe der Öffnungszeiten der drei einzurichtenden Wahllokale an den Standorten T., Sch. und im ACS sowie unter Hinweis auf die öffentliche Stimmauszählung am 23.04.2010. Auf den weiteren Inhalt des Wahlausschreibens wird Bezug genommen (Bl. 181 f. d. A.).
Innerhalb der für die Einreichung von Wahlvorschlägen gesetzten zweiwöchigen Frist wurde eine Vorschlagsliste mit 56 Wahlbewerbern eingereicht, die handschriftlich in der Reihenfolge der eingegangenen Vorschläge in der Liste aufgenommen waren. An Position 1 dieser handschriftlichen Liste befand sich der später gewählte Betriebsratsvorsitzende Herr H. Der Wahlvorstand machte die Vorschlagsliste mit Schreiben vom 23.03.2010 bekannt. Dabei verwendete er nicht eine Abschrift der originalen Vorschlagsliste in unveränderter Form, sondern nahm die Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge und ohne Angabe ihrer Geburtsdaten auf. Sämtliche Bekanntmachungen des Wahlvorstands erfolgten ausschließlich in deutscher Sprache.
Die Betriebsratswahl fand zu den im Wahlausschreiben angekündigten Zeiten vom 20. bis 22.04.2010 statt. Es wurden 928 Stimmen abgegeben, darunter 128 Briefwahlstimmen und 14 ungültige Stimmen. Auf den Wahlzetteln im Format DIN A3 waren die 56 Bewerber, von denen maximal 17 Bewerber durch Ankreuzen gewählt werden konnten, in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet. Den persönlich wählenden Arbeitnehmern wurden, anders als den Briefwählern, keine Wahlumschläge zur Verfügung gestellt.
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Die Wahlvorstandsmitglieder veranlassten die wählenden Arbeitnehmer, ihre persönlich abgegebenen Wahlzettel ohne Verwendung eines Wahlumschlages gefaltet in die Wahlurne einzulegen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob alle Wähler dreifach gefaltete Wahlzettel in die Wahlurne einlegten oder ob auch zweifach gefaltete Wahlzettel verwendet wurden. Die öffentliche Auszählung der Wahlzettel einschließlich der Wahlzettel der Briefwähler erfolgte am 23.04.2010. Der genaue Ablauf der öffentlichen Auszählung ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Wahlvorstand teilte durch Aushang am 23.04.2010 das Wahlergebnis mit, wonach die 17 mit den meisten Stimmen gewählten Kandidatinnen und Kandidaten gewählte Betriebsratsmitglieder waren und der 17. Kandidat mit 169 Stimmen vor dem 18. Kandidat mit 168 Stimmen lag.
Die 22 Arbeitnehmer beantragten mit Antragsschrift vom 07.05.2010, am selben Tag per Fax beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangen, die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl mit der Begründung, es sei gegen mehrere wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren verstoßen worden mit der Folge, dass die Wahl anfechtbar gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG und unwirksam sei.
Sie haben ausgeführt, ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften liege insbesondere vor, weil keine Wahlumschläge verwendet wurden und die Wahlzettel teilweise zweifach und teilweise dreifach gefaltet worden seien und – zumindest bei den zweifach gefalteten Wahlzetteln – die gesetzten Kreuze auf der Rückseite der Wahlzettel sichtbar gewesen seien. Auch die Gestaltung der Wahlvorschlagsliste und der Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge abweichend von der Originalliste stelle einen entsprechenden Verstoß dar, und beide Verstöße wirkten sich auf das Wahlergebnis zumindest potentiell aus. Daneben lägen mehrere weitere Verstöße gegen die Wahlordnung mit Auswirklungen auf das Wahlergebnis vor, u.a. die ausschließlich in deutscher Sprache vorgenommenen Bekanntmachungen des Wahlvorstandes, die Mitarbeiter ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nicht hätten verstehen können, und die nicht ordnungsgemäße Versiegelung einer über Nacht aufbewahrten Wahlurne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der weiteren Rügen der 22 Arbeitnehmer wird auf ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen (Schriftsatz vom 07.05.2010, 20.09.2010 und 18.01.2011, Bl. 15 ff., 143 ff. und 199 ff d.A.).
Die 22 Arbeitnehmer haben beantragt,
festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 20.04.2010 bis 22.04.2010, deren Ergebnis am 23.04.2010 bekannt gemacht worden ist, unwirksam ist.
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Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zu sämtlichen Vorwürfen Stellung bezogen und dabei vorgetragen, Wahlumschläge seien nicht erforderlich gewesen, weil durch die mehrfache Faltung der Stimmzettel die individuelle Wahl nicht erkennbar gewesen und damit das Wahlgeheimnis gewahrt worden sei, ohne dass ein Einfluss auf das Wahlergebnis möglich gewesen sei. § 11 Abs. 1 der Wahlordnung zum BetrVG (WO) sei keine wesentliche Wahlvorschrift, da für vergleichbare Wahlen nach § 13 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) und nach den Regelungen für Aufsichtratswahlen sowie für politische Wahlen keine Wahlumschläge erforderlich seien. Das Fehlen der Wahlumschläge führe nicht zur Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen, da die Regelung zur Ungültigkeit in § 11 Abs. 4 WO abschließend sei. Sämtliche Wähler seien zur dreifachen Faltung der Stimmzettel aufgefordert worden. Die alphabetische Anordnung der Bewerber sei versehentlich erfolgt und habe keinen Einfluss auf das Wahlergebnis, vielmehr hätten mehrere Arbeitnehmer die alphabetische Anordnung wegen ihrer Übersichtlichkeit befürwortet. Auch die weiteren Rügen der 22 Arbeitnehmer seien unberechtigt, insbesondere seien alle auch nicht muttersprachlich deutsch sprechenden Arbeitnehmer ausreichend informiert und sämtliche Wahlurnen ordnungsgemäß versiegelt gewesen. Auf den weiteren erstinstanzlichen Vortrag des Betriebsrats wird Bezug genommen (Schriftsätze vom 06.08.2010 und 29.10.2010, Bl. 105 ff. und 174 ff. d. A.).
Das Arbeitsgericht Cottbus hat die Betriebsratswahl durch Beschluss vom 26.01.2011 für unwirksam erklärt mit der Begründung, die Verwendung von Wahlumschlägen sei durch zwingende Vorschriften geboten. Es liege deshalb ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Sicherung des Wahlgeheimnisses vor. Das Falten der Stimmzettel sei nicht ausreichend, da ohne die Verwendung von Umschlägen Kreuze auf der Rückseite der Wahlzettel erkennbar seien. Die ohne Wahlumschläge in die Wahlurne eingelegten Stimmzettel seien sämtlich ungültig mit offensichtlicher Auswirkung auf das Wahlergebnis. Die alphabetische Aufzählung der Wahlbewerber sei ebenfalls ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift. Eine Wahlbeeinflussung sei dadurch möglich, und zwar insbesondere für Wähler, die nach dem Zufallsprinzip „blind“ wählten. Ggf. weiter vorliegende Verstöße seien nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht zu überprüfen.
Gegen diesen dem Betriebsrat am 11.02.2011 zugestellte Beschluss wendet sich der Betriebsrat mit der am 07.03.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift und der –
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nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 11.05.2011 – am 11.05.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerdebegründungsschrift.
Der Betriebsrat behauptet, die Kreuze hätten sich auf den gefalteten Stimmzetteln nicht durchgedrückt. Sofern doch Kreuze auf der Rückseite der Wahlzettel erkennbar gewesen seien, hätte niemand feststellen können, was genau angekreuzt worden sei. Eine Differenzierung zwischen Briefwählern und persönlichen Wählern sei ausgeschlossen gewesen, da die Stimmzettel der Briefwähler vor der Auszählung zu den persönlich abgegebenen Stimmzetteln sortiert worden seien.
Der Betriebsrat meint, die Regelungen in §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 3 WO seien keine wesentlichen Vorschriften. Die Betriebsratswahl in einem Betrieb der vorliegenden Größe sei vergleichbar mit einer Wahl nach dem DrittelbG. Deshalb sei bei der Betriebsratswahl entgegen den Regelungen der Wahlordnung die Verwendung von Wahlumschlägen entbehrlich. Ein Einfluss auf die Wahlentscheidung sei durch das Fehlen der Wahlumschläge ausgeschlossen, da die Wahl durch die einzelnen Wähler nach dem Ankreuzen bereits getroffen worden sei. Hinsichtlich der veränderten Reihenfolge der Wahlbewerber handele es sich bei § 20 Abs. 3 WO nicht um eine wesentliche Vorschrift. Dies sei bereits daran erkennbar, dass im vereinfachten Wahlverfahren eine alphabetische Reihenfolge in § 34 WO vorgesehen sei. Auch am Wahlergebnis, bei dem die meisten Stimmen auf den Betriebsratsvorsitzenden mit dem Anfangsbuchstaben H entfallen seien, sei ersichtlich, dass eine Beeinflussung der Wähler durch die alphabetische Reihenfolge nicht erfolgt sei. Soweit einzelne Wähler entsprechend der Annahme des Arbeitsgerichts nach dem Zufallsprinzip „blind“ wählten, unterfielen solche Wähler nicht dem Schutzzweck der Norm. Hinsichtlich der weiteren gerügten Verstöße gegen Wahlvorschriften hält der Betriebsrat seinen erstinstanzlichen Vortrag aufrecht.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 26.01.2011 - 4 BV 31/10 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Die 22 Arbeitnehmer beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie behaupten, die Stimmzettel seien zum Teil nur zweifach gefaltet gewesen, und bestreiten das ordnungsgemäße Verfahren beim Auszählen der Briefwahlstimmen mit Nichtwissen.
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Die 22 Arbeitnehmer meinen, das Wahlgeheimnis sei nicht gewahrt, da die Kreuze auf den lediglich gefalteten Wahlzetteln auf der Rückseite erkennbar gewesen seien. Die Wahlzettel der Briefwähler seien durch die für das Einlegen in die Wahlumschläge erforderliche besondere Art der Faltung erkennbar gewesen. Die Veränderung der Reihenfolge der Wahlbewerber auf den Stimmzetteln sei ein wesentlicher Verstoß gegen zwingende Wahlvorschriften, der eine Beeinflussung des Wahlergebnisses ermögliche. Im Hinblick auf die weiteren gerügten Verstöße gegen Wahlvorschriften stützen sich die 22 Arbeitnehmer auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 11.05.2011 und 23.08.2011 (Bl. 290 ff. d. A. und Bl. 336 f. d. A.) sowie auf den Schriftsatz der 22 Arbeitnehmer vom 18.08.2011 (Bl. 330 ff. d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).
II.
1.
Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
2.
Die Beschwerde des Betriebsrats hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Betriebsratswahl ist wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften, insbesondere wegen der mangelnden Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Nichtverwendung von Wahlumschlägen, unwirksam. Der Verstoß gegen die Wahlvorschriften ist geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
2.1.
Der Antrag der 22 Arbeitnehmer ist zulässig. Bei dem Antrag handelte es sich trotz seiner Formulierung als Feststellungsantrag um eine Wahlanfechtung im Sinne des § 19 BetrVG. Dies ergibt sich aus der Antragsschrift, in der die 22 Arbeitnehmer die für die Wahlanfechtung zutreffende rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichtes beantragt haben, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Die 22 Arbeitnehmer haben in der Antragsbegründung Ausführungen zur Anfechtbarkeit der Wahl wegen des Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens gemacht. Diese Auffassung haben die 22 Arbeitnehmer während des gesamten
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Verfahrens aufrechterhalten und erkennbar nicht die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl angestrebt, sondern eine für die Zukunft wirkende rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl (vgl. BAG, Beschlüsse vom 16.11.2005 - 7 ABR 9/05 – AP Nr. 4 zu § 94 SGB IX und juris, dort Rz. 10; Beschluss vom 21.07.2004 – 7 ABR 62/03 – AP Nr. 4 zu § 51 BetrVG 1972 und juris, dort Rz. 15).
Die formalen Voraussetzungen für einen Wahlanfechtungsantrag sind erfüllt. Insbesondere sind die 22 Arbeitnehmer als volljährige Arbeitnehmer gemäß § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt und als mehr als 3 Wahlberechtigte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Anfechtung der Wahl berechtigt. Die Frist für die Wahlanfechtung von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) ist mit der am 07.05.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift gewahrt.
2.2.
Der Antrag der 22 Arbeitnehmer ist auch begründet. Die Anfechtung der Betriebsratswahl ist gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG wirksam erfolgt, da gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist, eine Berichtigung nicht erfolgt ist und durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte.
Es liegt kein Fall der Nichtigkeit der Betriebsratswahl vor. Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss danach ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (vgl. BAG, Beschluss vom 15.11.2000 – 7 ABR 23/99 – juris, dort Rz. 11). Eine Überprüfung anhand dieser Grundsätze lässt einen offensichtlich schwerwiegenden Verstoß, der die Wahl unter keinem Aspekt gültig erscheinen lässt, nicht erkennen. Zwar ist bei der angefochtenen Betriebsratswahl gegen mehrere Vorschriften der Wahlordnung verstoßen worden, ein die Ausnahmevoraussetzungen erfüllender Verstoß lag jedoch nicht vor.
Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl, die nicht wegen offen sichtlich eklatanter Verstöße nichtig ist, angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist, eine Berichtigung nicht erfolgt ist und durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Grundsätzlich zählen sämtliche zwingenden Bestimmungen der Wahlordnung zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG. Daneben sind Soll-Vorschriften der Wahlordnung
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wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahlen enthalten oder tragende Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren und deshalb von ihrer Zwecksetzung her als wesentlich im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG einzustufen sind (vgl. BAG, Beschluss vom 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 - AP Nr. 60 zu § 19 BetrVG 1972 und juris, dort Rz. 12).
Vorliegend ist bei der Wahl sowohl durch die nicht erfolgte Verwendung von Wahlumschlägen für die persönlich abgegebenen Stimmzettel als auch durch die Veränderung der Reihenfolge der Wahlbewerber auf den Stimmzetteln gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden mit der Folge, dass das Wahlergebnis potenziell durch diese Verstöße beeinflusst werden konnte.
2.2.1.
Die Verwendung von Wahlumschlägen ist obligatorisch und folgt aus den zwingenden und damit wesentlichen Vorschriften über die Durchführung einer geheimen Wahl in § 14 Abs. 1 BetrVG sowie in § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 WO i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 2 WO. Diese Vorschriften sind Muss-Vorschriften und damit wesentliche Wahlvorschriften.
Die in § 11 Abs. 1 Satz 2 WO zwingend vorgesehene Stimmabgabe durch die Abgabe von Stimmzetteln „in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ dient der Wahrung des elementaren Grundsatzes, dass Wahlen geheim durchzuführen ist. Dieser Grundsatz ist allen demokratischen Wahlen, zu denen auch Betriebsratswahlen gehören, immanent und wird in § 14 Abs. 1 BetrVG bestätigt. Die Verwendung von Wahlumschlägen dient der Sicherung des Wahlgeheimnisses, da durch das einheitliche Einlegen von Wahlzetteln in Wahlumschläge objektiv gesichert wird, dass weder auf der Rückseite von Stimmzetteln durchgedrückte Kreuze sichtbar sein können noch aufgrund der ggf. unterschiedlichen Faltung von Wahlzetteln eine Differenzierung zwischen Briefwählern und persönlich wählenden Arbeitnehmern möglich ist. Bei einer Sicherung des Wahlgeheimnisses durch Verwendung der in der Wahlordnung obligatorisch vorgeschriebenen Wahlumschläge kann jeder Arbeitnehmer mit der Aushändigung der Stimmzettel nebst Wahlumschlag sicher sein, dass sein Abstimmungsverhalten geheim bleiben wird. Diese Garantie entfällt, wenn Wahlumschläge nicht ausgegeben und verwendet werden. Deshalb ist die zwingende Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 WO eine wesentliche Vorschrift im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG, mit der der elementare Grundsatz des Wahlgeheimnisses gesichert wird. Dass es sich in § 11 Abs. 1 Satz 2 WO nicht um eine bloße Formvorschrift handelt, an die der Wahlvorstand nicht gebunden wäre, ergibt sich auch aus den weiteren Regelungen der Wahlordnung, in denen die Wahlumschläge betreffende Vorschriften enthalten sind. So sieht § 11 Abs. 2 Satz 3 WO vor, dass Wahlumschläge in einheitlicher Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung zu
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verwenden sind. Gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 WO sind die Wahlurnen so einzurichten, dass eingeworfene Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können. Die Regelung über das Verfahren bei der Stimmauszählung in § 15 Abs. 1 Satz 1 WO sieht vor, dass der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen entnimmt und im Zuge der Stimmauszählung die Gültigkeit der Stimmzettel prüft. Das in §§ 11 ff. WO geregelte Wahlverfahren mit mehreren Vorschlagslisten gilt gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 WO entsprechend für Wahlverfahren wie das vorliegende mit nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BetrVG). Auch für das Wahlverfahren bei einer Vorschlagsliste ist in § 21 WO ausdrücklich die Verwendung von Wahlumschlägen vorgeschrieben, die im Zuge der Stimmauszählung zu öffnen sind.
Die zwingenden Vorschriften über das Wahlverfahren in §§ 9 - 18 BetrVG und in der Wahlordnung sind für die Anwendung der Grundsätze des Gesetzes von wesentlicher Bedeutung mit der Folge, dass die Verletzung von Vorschriften der Wahlordnung über die Konkretisierung der Wahrung des Wahlgeheimnisses zur Anfechtbarkeit führen (vgl. Fitting, BetrVG, 25. Auflg. 2010, § 19 BetrVG Rz. 19, 22). Mit den zwingenden Wahlvorschriften der Wahlordnung werden die Grundprinzipien der Betriebsratswahl zum Ausdruck gebracht. Dazu gehört auch die Verwendung von Wahlumschlägen (vgl. Richardi-Thüsing, BetrVG, 12. Auflg. 2010, § 19 BetrVG Rz. 5, 22).
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass bei politischen/parlamentarischen Wahlen regelmäßig aufgrund entsprechender Regelungen über die Durchführung der Wahlen auf Wahlumschläge für die persönliche Stimmabgabe verzichtet werden kann, ohne dass dies den Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl verletzt. Dasselbe gilt für den vom Betriebsrat herangezogenen § 14 Wahlordnung zum DrittelbG, die als Rechtsverordnung vom 23.06.2004 auf der Basis der Ermächtigung in § 13 DrittelbG erlassen wurde (BGBl. I, Seite 1393).
Anders als in den vorgenannten Regelungen sind weder im Betriebsverfassungsgesetz noch in der Wahlordnung die Vorschriften über die geheime Stimmabgabe durch Einlegen des Stimmzettels in einen Wahlumschlag geändert worden. Vielmehr sehen die Regelungen der WO, die weiterhin gültig sind und den Wahlvorstand auch für die Durchführung der hier verfahrensgegenständlichen Betriebsratswahl gebunden haben, weiterhin die Verwendung von Wahlumschlägen vor. Eine zwingende Regelung der Wahlordnung wie § 11 Abs. 1 Satz 2 WO verliert ihren Charakter als wesentliche Vorschrift im Sinne des § 19 Abs. 1 Hs. 1 BetrVG nicht dadurch, dass Gesetz- bzw. Verordnungsgeber für andere Wahlen auf das Erfordernis der Verwendung von Wahlumschlägen verzichten. Während in § 14 Abs. 3 WO DrittelbG geregelt ist, dass der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet und ihn dann in der Weise faltet, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, wird für die Betriebsratswahl die geheime Wahl in der Weise sichergestellt, dass
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Wahlumschläge zu verwenden sind. Allein der Umstand, dass ein anderes Wahlverfahren grundsätzlich auch unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist, führt nicht zu einer Berechtigung des Wahlvorstandes, sich über die zwingenden Vorschriften der Wahlordnung hinwegzusetzen. Durch die abweichenden Vorschriften für andere Wahlen wird § 11 Abs. 1 Satz 2 WO auch nicht zur Formvorschrift abgewertet, weil objektiv die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch die Verwendung von Wahlumschlägen gesichert wird. Aufgabe des Wahlvorstandes ist es nicht, eine seinen Anforderungen an eine geheime Wahl entsprechende Betriebsratswahl zu organisieren, sondern die Aufgabe des Wahlvorstandes ist es, eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl nach den dafür maßgeblichen Regelungen der Wahlordnung sicherzustellen.
2.2.2
Gegen die Verpflichtung zur Verwendung von Wahlumschlägen gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl im April 2010 verstoßen.
2.2.3
Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verwendung von Wahlumschlägen war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Nach § 19 Abs. 1 letzter Hs. BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Betriebsratswahl, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Das ist der Fall, wenn bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (vgl. BAG, Beschluss vom 13.10.2004, a. a. O., juris Rz. 19). Die Frage, ob ein Verstoß wesentlich war, ist daher eine Kausalitätsfrage (vgl. GK-Kreutz, BetrVG, 9. Auflg. 2010, § 19 BetrVG Rz. 17).
Im vorliegenden Fall hätte der Wahlvorstand im Rahmen seiner Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 WO deren Ungültigkeit feststellen und sämtliche Stimmzettel mit Ausnahme derjenigen der Briefwähler, die sich in Wahlumschlägen befanden, für ungültig erklären müssen. Entgegen der Einschätzung des Betriebsrates trifft § 11 Abs. 4 WO keine abschließende Regelung über die Ungültigkeit von Stimmzetteln, die mit besonderen Merkmalen versehen oder anderweitig verändert worden sind. Gem. § 14 Abs. 1 WO hat der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen zu entnehmen und dabei die Gültigkeit zu prüfen. Die Verwendung von Wahlumschlägen ist deshalb Voraussetzung für die Abgabe einer gültigen Stimme (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2004 - 16 TaBV 60/03 - juris Rz. 72; Däubler-Schneider, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 11 WO 2001 Rz. 13, 5).
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Darüber hinaus ist eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch das Fehlen von Wahlumschlägen denkbar und potentiell möglich im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG, selbst wenn nicht durch das Fehlen der Wahlumschläge per se eine ungültige Stimmabgabe vorläge. Entgegen der Einschätzung des Betriebsrates ist die Beeinflussung nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Wahlgang durch Ankreuzen der jeweiligen Betriebsratskandidaten die Wahl für den einzelnen Arbeitnehmer abgeschlossen wäre. Denn der wählende Arbeitnehmer weiß bereits bei Erhalt der Stimmzettel ohne zugehörigen Wahlumschlag, dass je nach Stärke der gesetzten Kreuze und Faltung nicht ausgeschlossen werden kann, dass Kreuze sich auf der Rückseite des Wahlzettels durchdrücken. Dass eine Faltung des Wahlzettels in der Weise vorgegeben worden wäre, dass jedes Durchdrücken ausgeschlossen war, hat der Betriebsrat nicht vorgetragen und konnte auch nicht unterstellt werden. Vielmehr ist in der Regel bei dem Setzen eines Kreuzes auf ein Papier mit einem Kugelschreiber auch bei dreifacher Faltung bei entsprechendem Lichteinfall noch feststellbar, dass Kreuze gesetzt wurden. Diese Feststellungsmöglichkeit ist als Verletzung des Wahlgeheimnisses zu beurteilen. Darüber hinaus kann aufgrund der unterschiedlichen Faltung der Stimmzettel nicht ausgeschlossen werden, dass eine Unterscheidung zwischen Briefwählern und persönlich anwesenden Wählern nicht mehr erfolgen kann. Je nach Format des verwendeten Wahlumschlages ist ggf. ermittelbar, ob ein Wahlzettel für dieses Format passend oder auf andere Weise gefaltet wurde. Auf eine Feststellung, welches Format die den Briefwählern zur Verfügung gestellten Wahlumschläge hatten, konnte ebenso verzichtet werden wie auf die Feststellung, ob entsprechend der Behauptung des Betriebsrates sämtliche persönlich abgegebenen Wahlzettel dreifach oder entsprechend der Behauptung der 22 Arbeitnehmer teilweise nur zweifach gefaltet waren. Denn auch bei einer Dreifachfaltung ist nicht auszuschließen, dass die gesetzten Kreuze sich auf der Rückseite durchdrücken und erkennbar sind. Eine Beeinflussung derjenigen Wähler, die dies erkennen und deshalb ihr Wahlverhalten an eine möglicherweise „nicht ganz“ geheime Wahl anpassen, ist möglich. Auf das Format der Wahlumschläge kam es entscheidungserheblich nicht mehr an, da die mögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses unabhängig davon feststellbar war.
2.2.4
Auch die Veränderung der Reihenfolge der Wahlbewerber auf den Stimmzetteln gegenüber den originalen Wahlausschreiben stellt einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift dar, durch die das Wahlergebnis potentiell beeinflusst werden konnte.
Die Regelung in § 20 Abs. 2 WO regelt als Muss-Vorschrift, dass auf den Stimmzetteln die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der
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Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen sind, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. Bei der Regelung handelt es sich um eine Muss-Vorschrift und damit um eine wesentliche Wahlvorschrift im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG (vgl. Fitting, a. a. O., § 19 BetrVG Rz. 10). Die Reihenfolge der Vorschlagsliste betrifft dabei die ursprüngliche handschriftliche Vorschlagsliste und nicht die vom Wahlvorstand in alphabetische Reihenfolge gebrachte veröffentlichte Version. Entgegen der Einschätzung des Betriebsrates war es nicht unschädlich, dass der Wahlvorstand statt der maßgeblichen Regelung in § 20 Abs. 2 WO die für das vorliegende Wahlverfahren nicht einschlägige Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 2 WO angewandt hat. § 34 WO regelt das Wahlverfahren für die Wahl des Betriebsrates im vereinfachten Wahlverfahren gem. § 14 a BetrVG, das für Betriebe mit bis zu 50 Arbeitnehmern vorgesehen ist und in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern gem. § 14 a Abs. 5 BetrVG vereinbart werden kann. Der vorliegende Betrieb mit etwa 1.650 Arbeitnehmern fällt ersichtlich nicht in den Anwendungsbereich des § 14 a BetrVG oder des § 34 WO. Auch hinsichtlich der Regelung in § 20 Abs. 2 WO über die zutreffende Behandlung der Vorschlagslisten und der adäquaten Übertragung auf die Stimmzettel ist der Wahlvorstand an die zwingenden Regelungen der Wahlordnung gebunden und nicht gehalten, eine nach seinem Eindruck zutreffende Ersatzregelung zu treffen.
Ein Verstoß gegen eine zwingende Regelung, nämlich die des § 20 Abs. 2 WO, liegt damit vor.
Der Verstoß ist auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Soweit der Betriebsrat meint, eine Beeinflussung sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der gewählte Betriebsratsvorsitzende Herr H. trotz Veränderung seiner Position auf dem Stimmzettel von der ursprünglichen Position 1 auf eine mittige Position beim Buchstaben H in alphabetischer Reihenfolge tatsächlich mit den meisten Stimmen gewählt worden sei, überzeugt dies nicht. Ob Herr H. bei einer Positionierung an erster Stelle mehr oder weniger Stimmen erhalten hätte, ist nicht feststellbar. Insbesondere ist jedoch nicht feststellbar, ob bei einer anderen, nämlich der zutreffenden Anordnung gem. § 20 Abs. 2 WO, der an Position 17 gewählte Betriebsratskandidat tatsächlich eine Stimme mehr als der nicht mehr gewählte Kandidat an 18. Position erhalten hätte. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und wie einzelne Arbeitnehmer nach dem Zufallsprinzip „blind“ gewählt hätten, sondern es kommt darauf an, ob irgendein an der Wahl teilnehmender Arbeitnehmer anstelle des 17. gewählten Kandidaten Herrn R. (ursprünglich an Position 14, nachfolgend auf dem Stimmzettel an Position 39 ) den mit einer Stimme weniger als 18. Kandidat gewählten Herrn F. (ursprünglich an Position 16 und nachfolgend auf dem Stimmzettel an Position 12 ) gewählt hätte. Dass eine solche Möglichkeit bestanden hat, liegt auf der Hand. Ob eine solche oder eine andere Veränderung bei zutreffender Auflistung der Kandidaten in der Reihenfolge der ursprünglichen Vorschlagsliste erfolgt wären, ist im Hinblick auf das Wahlgeheimnis und die daraus resultierende Unmöglichkeit
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der Befragung der Wähler nicht feststellbar mit der Folge, dass eine Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht auszuschließen ist. In diesem Fall eines non liquet ist von einer möglichen Beeinflussung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG auszugehen (vgl. Fitting, a. a. O., § 19 BetrVG Rz. 26; Richardi-Thüsing, a. a. O., § 19 BetrVG Rz. 33 und § 20 WO Rz. 4).
2.2.5.
Auf die weiteren von den 22 Arbeitnehmern gerügten Verstöße gegen Wahlvorschriften kam es nach Feststellung der Anfechtbarkeit und Unwirksamkeit der Betriebsratswahl aufgrund der vorstehenden Umstände entscheidungserheblich nicht mehr an. Deshalb konnten wie im erstinstanzlichen Verfahren eine weitere Aufklärung des Sachverhalts und eine entsprechende Überprüfung anhand von § 19 Abs. 1 BetrVG unterbleiben.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichts- und auslagenfrei.
IV.
Die Rechtsbeschwerde war gem. §§ 92, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Die Entscheidung war am Einzelfall orientiert, ohne dass entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung hätten. Eine Divergenz zu obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar, und die Kammer folgte bei der Entscheidung den in der zitierten Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Beteiligten werden auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 92 a ArbGG hingewiesen.
S.
N.
N.
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