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Aufwendungsersatz für den Kauf eines Schulbuchs
15.03.2013. Im Allgemeinen müssen Arbeitnehmer mit den Sachmitteln auskommen, die ihnen der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, damit sie ihre Arbeitsaufgaben erfüllen können. Denn Sachmittel kosten Geld, und wie viel Geld der Arbeitgeber an dieser Stelle ausgeben möchte, kann er selbst entscheiden.
In Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer aber dazu berechtigt sein, Kosten für die Anschaffung von Sachmitteln für den Arbeitgeber zu verauslagen und später Erstattung dieser Kosten vom Arbeitgeber zu verlangen.
Über einen solchen Ausnahmefall musste vor kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden. Hier hatte sich das Land Niedersachsen beharrlich geweigert, einem Lehrer ein unterrichtsnotwendiges Schulbuch zur Verfügung zu stellen, woraufhin der entnervte Lehrer es schließlich auf eigene Rechnung anschaffte und später Kostenerstattung von seinem Arbeitgeber verlangte: BAG, Urteil vom 12.03.2013, 9 AZR 455/11
- Wann können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz von Aufwendungen verlangen?
- Der Streitfall: Angestellter Mathematiklehrer soll ohne Schulbuch unterrichten
- BAG: Ohne Schulbuch kann ein Lehrer nicht unterrichten
Wann können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz von Aufwendungen verlangen?
§ 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt dem "Beauftragten" einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die der Beauftragte zum Zwecke der Durchführung des Auftrags für erforderlich halten durfte.
Ein Arbeitsverhältnis ist zwar kein Auftragsverhältnis, da der Arbeitnehmer nicht nur einen bestimmten Auftrag (nach seinem Ermessen) auszuführen hat, doch gilt § 670 BGB sinngemäß ("analog") auch im Arbeitsverhältnis.
Demzufolge kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz seiner Auslagen verlangen, die er im Interesse des Arbeitgebers vorgeschossen hat und die er je den Umständen für erforderlich halten durfte.
Allerdings gilt dieser allgemeine Grundsatz nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine davon abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen haben. Und im Allgemeinen kann der Arbeitgeber auch vorgeben, dass er für bestimmte Kosten generell nicht aufkommen möchte.
Fraglich ist, wie weit das Recht des Arbeitgebers geht, "Kostensperren" vorzugeben. Jedenfalls dann, wenn er sich damit widersprüchlich bzw. "treuwidrig" verhalten würde, ist ein Kosten-Veto rechtlich nicht verbindlich.
Der Streitfall: Angestellter Mathematiklehrer soll ohne Schulbuch unterrichten
Ein beim Land Niedersachsen angestellter Hauptschullehrer musste im Schuljahr 2008/2009 in der fünften Klasse Mathematik unterrichten. Sein Arbeitgeber stellte ihm das für den Unterricht bestimmte Schulbuch zu Beginn des Schuljahres trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Verfügung.
Denn für Sachmittel, so das Land Niedersachsen, sei der Schulträger zuständig, d.h. die Gemeinde, und nicht das Land als Arbeitgeber. Der Schulträger stellte das Buch allerdings nicht zur Verfügung. Und auch in der Schulbibliothek konnte sich der Lehrer das Buch nicht ausleihen.
Schließlich kaufte der entnervte Lehrer das Buch selbst für 14,36 EUR und verlangte vom Land Kostenerstattung. Dabei bot er dem Land an, ihm das Buch zu übereignen. Das Land empfahl dem Lehrer daraufhin, sich doch an den Schulträger zu wenden oder die Anschaffungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.
Schließlich verklagte der Lehrer das Land auf Kostenerstattung. Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Stade zunächst keinen Erfolg (Arbeitsgericht Stade, Urteil vom 24.06.2010, 1 Ca 33/10), dafür aber in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.05.2011, 8 Sa 1258/10). Denn das Land als Arbeitgeber sei aufgrund seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, seinen angestellten Lehrkräften die erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen, so das LAG.
BAG: Ohne Schulbuch kann ein Lehrer nicht unterrichten
Auch vor dem BAG zog das Land Niedersachsen den kürzeren. In der derzeit allein vorliegenden BAG-Pressemeldung heißt es zur Begründung:
Das Land als Arbeitgeber des Klägers und nicht etwa die Gemeinde als Schulträgerin sei dazu verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis für das Schulbuch zu erstatten. Mit dem Tipp, der Kläger könne die streitigen Aufwendungen doch als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, könne sich das beklagte Land dieser Verpflichtung nicht entziehen, so das BAG.
Maßgebend ist nach Ansicht des BAG, dass der Kläger ohne das von den Schülern benutzte Schulbuch nicht in der Lage war, ordnungsgemäß Mathematikunterricht zu erteilen. Und schließlich waren die streitigen Beschaffungskosten auch durch das Gehalt nicht abgegolten.
Fazit: Müssen die Schüler im Unterricht bestimmte Schulbücher benutzen, unterrichtet es sich schlecht, wenn die Lehrkräfte diese Bücher nicht ebenfalls benutzen können. Daher gilt hier eine Ausnahme von der Regel, dass der Arbeitgeber nach seinem Ermessen über die Ausstattung des Betriebs mit Sachmitteln entscheiden kann: Er ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, den Lehrkräften unterrichtsnotwendige Schulbücher zur Verfügung zu stellen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2013, 9 AZR 455/11
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 02.05.2011, 8 Sa 1258/10
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Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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