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Zweite Geigen sitzen nicht in der ersten Reihe.
08.12.2008. Der Status von Orchestermusikern wird nicht zuletzt an ihrer Sitzposition bei Proben und Aufführungen deutlich. So nehmen die Stimmführer der ersten oder zweiten Violinen, die in größeren Orchestern je für sich eine Gruppe von mehr als zehn Streicher ausmachen, in der ersten Reihe bzw. am ersten Pult Platz, und auch die Stellvertreter der Stimmführer genießen oft dieses Privileg. Ein von oben angeordnetes Stühlerücken kann daher als schmerzhaft empfunden werden, wenn man nach langjähriger Orchestermitarbeit auf einmal in die zweite Reihe zurückversetzt wird.
So erging es einem Geiger aus Kaiserlautern, der als stellvertretender Stimmführer der zweiten Violinen seit 1991 zusammen mit dem Hauptstimmführer am ersten Pult musizierte. Infolge einer fusionsbedingten Vergrößerung des Orchesters gab es auf einmal allein im Bereich der zweiten Violinen drei Stimmführer und zwei stellvertretende Stimmführer, so dass der Geiger seinen angestammten Platz in der ersten Reihe Ende 2007 räumen musste.
Seine hiergegen gerichtete Klage wurde sowohl vom Arbeitsgericht Kaiserslautern (Urteil vom 10.01.2008, 2 Ca 1410/07) als auch vom Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz als Berufungsgericht zurückgewiesen (Urteil vom 17.06.2008, 13 Sa 97/08).
Seine Argumentation, seine arbeitsvertraglichen Pflichten hätten sich auf eine Tätigkeit am ersten Pult aufgrund seiner dort seit 16 Jahren verrichteten Arbeit konkretisiert, verfing ebensowenig wie sein Hinweis auf eine angeblich beim Träger des Orchesters bestehende betriebliche Übung.
So gab das LAG Mainz dem Kläger mit auf den Weg, er habe sich als Orchestermitglied „ebenso wie die anderen Musiker in den Dienst des Orchesters zu stellen und dem vom Beklagten nach billigem Ermessen auszuübenden Direktionsrecht zu unterwerfen.“ Zu dieser Pflicht gehöre auch „die Beachtung der bestehenden Orchesterhierarchie.“
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2008, 13 Sa 97/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
Letzte Überarbeitung: 6. März 2018
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