- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Überforderungsschutz bei Altersteilzeit und Gleichbehandlung
07.07.2008. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Mitte April 2008 entschieden, dass der im Altersteilzeitgesetz 1996 (AltTZG 1996) enthaltene Überforderungsschutzes den Arbeitgeber zwar zu einer Einschränkung seiner Bewilligungspraxis berechtigt, nicht aber zu einem "willkürlichen" Stopp weiterer Altersteilzeitvereinbarungen.
Im Rahmen unserer laufenden Berichterstattung hatten wir dieses Urteil im Mai auf der Grundlage einer Pressemeldung des BAG vom 15.04.2008 für Sie kommentiert (Arbeitsrecht aktuell: 08/050 Schutz des Arbeitgebers vor finanzieller Überforderung durch Altersteilzeit contra Gleichbehandlung).
Die am 02.07.2008 bekannt gewordenen Urteilsgründe rechfertigen einen nochmaligen Blick auf diese Entscheidung: BAG, Urteil vom 15.04.2008, 9 AZR 111/07.
§ 3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AltTZG 1996) schreibt vor, dass Altersteilzeitverträge von der Arbeitsverwaltung nur dann bezuschusst werden können, wenn die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf Prozent der Arbeitnehmer des Betriebs hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse oder gemeinsame Einrichtung besteht. Mit dieser Gesetzesbestimmung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber durch eine übermäßige Inanspruchnahme von Altersteilzeit finanziell überfordert werden (Überforderungsschutz).
Um eine solche Überforderung abzuwenden, stellen Altersteilzeit-Tarifverträge den tarifvertraglich begründeten Anspruch der Arbeitnehmer auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags unter den rechtlichen Vorbehalt der Einhaltung der Überlastquote von fünf Prozent. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der tarifliche Rechtsanspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung.
Gleichwohl muss der Arbeitgeber sorgfältig vorgehen, wenn er bereits eine längere Zeit Altersteilzeitverträge auf tarifvertraglicher Grundlage abgeschlossen hat, diese Praxis aber aufgrund der Überschreitung der Überlastquote beenden möchte.
Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 15.04.2008 (9 AZR 111/07) zu entscheiden. Die nunmehr bekannt gewordenen Urteilsgründe stellen noch einmal deutlich heraus, dass sich der Arbeitgeber gegenüber dem Altersteilzeitverlangen eines dazu nach den Regelungen eines einschlägigen Tarifvertrags berechtigten Arbeitnehmers zwar im Prinzip jederzeit auf eine bereits eingetretene Überschreitung der Überforderungsquote von fünf Prozent berufen kann, so dass unter solchen Umständen grundsätzlich kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers mehr besteht.
Setzt der Arbeitgeber sein Ziel, künftig generell keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen, allerdings in der Weise um, dass er einen in der Zukunft liegenden Stichtag festlegt, ab dem keine Altersteilzeitverträge mehr abgeschlossen werden sollen, muss er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.
Praktisch bedeutet dies: Er muss sicherstellen, dass alle an einem Altersteilzeitvertrag potentiell interessierten Arbeitnehmer Kenntnis von der Stichtagsregelung erhalten, um bis dahin ihre möglicherweise bestehenden Altersteilzeitwünsche an den Arbeitgeber heranzutragen.
Will dieser von den bis zum Stichtag eingereichten Anträgen auf Altersteilzeit nur einigen stattgeben, d.h. andere zurückweisen, muss er nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich die Arbeitnehmer vorrangig berücksichtigen, die zuerst die tariflichen Voraussetzungen erfüllt haben.
Unzulässig wäre es jedenfalls, dass ein Bewerber in Unkenntnis der Stichtagsregelung einen verspäteten Antrag stellt, der deshalb vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt wird, wenn andererseits vor dem Stichtag eingereichte Anträge von Arbeitnehmern, die aufgrund geringeren Alters oder aus anderen Gründen erst später die rechtlichen Voraussetzungen für einen Altersteilzeitanspruch erfüllt haben, positiv beschieden wurden.
In Konsequenz dieser Entscheidung kann es einem Arbeitgeber passieren, dass er trotz bereits eingetretener Überschreitung der Überlastquote von fünf Prozent aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zum Abschluss weiterer Altersteilzeitverträge gezwungen ist.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2008, 9 AZR 111/07
- Bundearbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Arbeitsrecht aktuell: 08/050 Schutz des Arbeitgebers vor finanzieller Überforderung im Altersteilzeit contra Gleichbehandlung
Letzte Überarbeitung: 20. Dezember 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de