- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Regierungskoalition plant Verbesserungen des BEEG
29.07.2008. Das am Anfang 2007 in Kraft getretene Bundeselterngeld und -Elternzeitgesetz (BEEG) soll in einigen Punkte geändert werden.
Daher haben haben die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD 03.06.2008 gemeinsam den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in den Bundestag eingebracht.
Damit entsprechen sie der in § 25 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) festgeschriebenen Anforderung, dem Deutschen Bundestag bis zum 01.10.2008 Bericht über das zum 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetz zu erstatten.
Die Koalitionspartner sehen aber bereits jetzt Handlungsbedarf. So soll die Wahlmöglichkeit beim Bezug von Elterngeld erhöht bzw. flexibler den unterschiedlichsten Lebenssituationen anspruchberechtigter Eltern angepasst werden.
Im Einzelnen soll es künftig möglich sein, auch ohne Angabe von Gründen einmal den Antrag auf Elterngeldbezug zu ändern. Damit können Eltern auf eine neue Erwerbs- bzw. Einkommenssituation reagieren.
Die bislang bereits geltende Regelung, dass eine Änderung des Elterngeldbezugs in besonderen Härtefällen möglich ist, bleibt darüber hinaus - zusätzlich - erhalten. Härtefälle liegen beispielsweise vor bei Eintritt einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung oder im Falle des Todes eines Elternteils.
Nach dem Gesetzentwurf kann eine Änderung des Elterngeldantrags rückwirkend nur für die letzten drei Monate verlangt werden, falls nicht die Monatsbeträge bereits ausgezahlt wurden. In diesem Fall ist eine rückwirkende Änderung nur in Härtefällen möglich. Zur Unterstützung junger Eltern, die entweder minderjährig sind oder vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Ausbildung begonnen haben, sollen künftig auch die Großeltern einen Anspruch auf Elterngeld haben, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Schließlich sieht der Gesetzentwurf vor, junge Väter bei der Höhe des zu beanspruchenden Elterngeldes nicht dadurch finanziell zu benachteiligen, dass sie in dem für die Höhe des Elterngeldes maßgeblichen Zeitraum Wehr- oder Zivildienst geleistet und daher ein vermindertes Einkommen bezogen haben. Diese Zeiten werden im zwölfmonatigen Berechnungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht berücksichtigt.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, BT-Drs. 16/9415, vom 03.06.2008
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
Letzte Überarbeitung: 3. Januar 2014
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de