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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/110

Bun­des­rat will Be­ru­fung ein­schrän­ken

Ar­beits­ge­richts­ge­setz soll ge­än­dert wer­den: Bun­des­rats-Druck­sa­che Nr. 261/10 vom 29.04.2010
Dokument mit Unterschriftenzeile und Füller Än­de­rung des Ar­beits­ge­richts­ge­set­zes – ArbGG
09.06.2010. Das Bun­des­land Schles­wig-Hol­stein hat ei­nen Ge­setz­ent­wurf zur Re­form des Ar­beits­ge­richts­ge­set­zes (ArbGG) in den Bun­des­rat ein­ge­bracht.

Der Bun­des­rat hat in­zwi­schen be­schlos­sen, den Ge­set­zen­wurf an den Bun­des­tag wei­ter­zu­lei­ten.

Ge­plant ist ei­ne Ein­schrän­kung der Be­ru­fungs­mög­lich­keit in ar­beits­recht­li­chen Ver­fah­ren, Bun­des­rats-Druck­sa­che Nr. 261/10 vom 29.04.2010.

Ar­beits­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren und Be­ru­fung

Wer in ar­beits­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten ei­nen Pro­zess führt, lan­det im­mer zunächst beim Ar­beits­ge­richt. Das Ar­beits­ge­richt ist al­so im­mer Ein­gangs­in­stanz.

Wer mit der Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts nicht zu­frie­den ist, kann Be­ru­fung (oder – in im Be­schluss­ver­fah­ren: Be­schwer­de) zum Lan­des­ar­beits­ge­richt ein­le­gen.

Ei­ne Be­ru­fung ist im­mer möglich, wenn um das Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ge­strit­ten wird, al­so et­wa bei Kündi­gungs­schutz­kla­gen oder Kla­gen auf Ent­fris­tung ei­nes be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses (§ 64 Abs. 2 Ar­beits­ge­richts­ge­setz – ArbGG).

In an­de­ren Strei­tig­kei­ten muss die Be­ru­fungs­sum­mer (bis auf we­ni­ge in § 64 Abs. 3 ArbGG ge­nann­te Aus­nah­men) über 600 EUR lie­gen. Wer al­so et­wa Lohnrückstände ein­klagt, darf in Be­ru­fung ge­hen, wenn ihm sei­ner An­sicht nach durch das Ar­beits­ge­richt mehr als 600 EUR zu we­nig zu­er­kannt wur­den.

An­ders als im „nor­ma­len“ Zi­vil­pro­zess, wird, ist die Be­ru­fung erst ein­mal ein­ge­legt, ein Ver­hand­lungs­ter­min ein­be­raumt und (wenn sich die Par­tei­en nicht doch noch ver­glei­chen) ein Ur­teil er­las­sen.

Zu Ver­hand­lungs­ter­min und Ur­teil kommt es nur dann nicht, wenn die Be­ru­fung bzw. ih­re Be­gründung ver­spätet ist oder die Form­vor­schrif­ten nicht ein­ge­hal­ten wer­den. Dann wird die Be­ru­fung nämlich gemäß § 66 Abs.2 Satz 2 ArbGG iVm § 522 Abs. 1 ZPO „durch Be­schluss der Kam­mer ver­wor­fen“.

Das ist im „nor­ma­len“ Zi­vil­pro­zess an­ders. Dort kann die Be­ru­fung nämlich auch durch „ein­stim­mi­gen Be­schluss“, d.h. oh­ne Ver­hand­lung und Ur­teil, ver­wor­fen wer­den, wenn das Ge­richt ein­stim­mig meint, dass die Be­ru­fung kei­ne Aus­sicht auf Er­folg hat, die Sa­che nicht von grundsätz­li­cher Be­deu­tung ist und auch nicht der Rechts­fort­bil­dung dient (§ 522 Abs.2 ZPO). Das Ge­richt nimmt al­so qua­si ei­ne in­halt­li­che Vor­prüfung vor, ob es sich über­haupt ausführ­lich mit der An­ge­le­gen­heit be­fas­sen will. Ge­gen die­sen Be­schluss kann man sich nicht mehr weh­ren (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Re­form des Ar­beits­ge­richts­ge­setz?

Das Land Schles­wig-Hol­stein hat an­ge­regt, das Ar­beits­ge­richts­ge­setz (und die Zi­vil­pro­zess­ord­nung) zu re­for­mie­ren (Bun­des­rats-Druck­sa­che vom 29.04.2010, Nr. 261/10).

Ziel soll es sein, Ar­beits­ge­richts­ge­setz (ArbGG) und Zi­vil­pro­zess­ord­nung (ZPO) an­ein­an­der an­zu­glei­chen und die Jus­tiz da­durch zu ent­las­ten, dass die Be­ru­fungsmöglich­kei­ten be­schränkt wer­den.

Der von Schles­wig-Hol­stein ge­mach­te Vor­schlag geht ursprüng­lich auf die Jus­tiz­mi­nis­ter­kon­fe­renz vom 01./02.06.2006 zurück. Im Jahr 2007 war schon ein­mal der Vor­s­toß un­ter­nom­men wor­den, das Ar­beits­ge­richts­ge­setz zu re­for­mie­ren (Bun­des­rats-Druck­sa­che vom 27.06.2007, Nr. 439/07). Da­mals schei­ter­te die Re­form.

Der Bun­des­rat hat jetzt den al­ten „Ge­setz­ent­wurf zur Ände­rung der Zi­vil­pro­zess­ord­nung und des Ar­beits­ge­richts­ge­set­zes“ wie­der aus­ge­bud­delt, und be­schlos­sen, den Ent­wurf dem Bun­des­tag zur er­neu­ten Ent­schei­dung vor­zu­le­gen (Ple­nar­sit­zung vom 07.05.2010, Ple­nar­pro­to­koll 869, Ta­ges­ord­nungs­punkt 67).

Die ge­plan­te Ein­schränkung der Be­ru­fung

Ein­geführt wer­den sol­len zwei Ände­run­gen:

Die Be­ru­fungs­sum­me soll von 601 EUR auf 1001 EUR an­ge­ho­ben und § 64 Abs. 2b) ArbGG ent­spre­chend geändert wer­den.

Da­ne­ben soll es wie im „nor­ma­len“ Zi­vil­pro­zess möglich sein, die Be­ru­fung durch Be­schluss zurück­zu­wei­sen, wenn das Ge­richt sie ein­stim­mig für un­be­gründet hält (§ 522 Abs.2 ZPO).

Dafür sol­len die Be­stim­mun­gen im ArbGG ge­stri­chen wer­den, die die An­wen­dung des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO bis­her aus­drück­lich bei der Be­ru­fung (§ 66 Abs.2 Satz 3 ArbGG) und der (§ 89 Abs. 3 Satz 4 ArbGG) Be­schwer­de aus­schlos­sen.

Fa­zit: Ge­ra­de die Möglich­keit des Ge­richts, die Be­ru­fung als un­be­gründet zu ver­wer­fen, würde den Rechts­schutz von Par­tei­en er­heb­lich ein­schränken.

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Letzte Überarbeitung: 2. Januar 2014

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