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Bildungsprämie
29.05.2008. Mit einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom 23.04.2008 hat das Bundeskabinett bekannt gegeben, dass man die Einführung einer Bildungsprämie beschlossen habe.
Die Bildungsprämie soll ab Herbst dieses Jahres für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren gelten.
Als Teil einer umfassenden Qualifizierungsoffensive und einer von drei Maßnahmen des „Weiterbildungssparens“ hat sie als Zielgruppe die Geringverdiener im Visier, die bislang von der Möglichkeit individueller beruflicher Weiterbildung mangels Finanzierungsmöglichkeiten ausgegrenzt waren.
Die Weiterbildungsprämie ist gemäß dem beschlossenen Eckpunktepapier des BMBF „Wachstumspotential der Weiterbildung nutzen." für Alleinstehende mit einem zu versteuerndem Jahreseinkommen von bis zu 17.900,00 EUR bzw. für Zusammenveranlagte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 35.800,00 EUR vorgesehen.
Ihnen soll eine Weiterbildungsprämie von maximal 154,00 EUR pro Jahr zur Verfügung gestellt werden, die unter Berücksichtigung einer Bagatellgrenze von 30,00 EUR zur hälftigen Finanzierung einer Weiterbildungsmaßnahme genutzt werden kann, wenn diese der beruflichen Weiterbildung dient. Sie wird bei anfallenden Weiterbildungskosten in Höhe von 308,00 EUR voll ausgeschöpft.
Die Inanspruchnahme der Weiterbildungsprämie soll durch eine Förderrichtlinie geregelt werden, die gegenwärtig durch das Bildungsministerium erarbeitet wird. Das Eckpunktepapier sieht vor, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Weiterbildungsprämie geben soll. Die Förderungswürdigkeit einer Maßnahme soll einer Einzelfallprüfung obliegen, die als Teil einer obligatorischen Beratung vorgesehen ist. Die Geldleistungen sollen ausschließlich mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) erbracht werden.
Als weitere Bestandteile des Weiterbildungssparens sind vorfristige Entnahmemöglichkeiten aus dem nach dem Vermögensbildungsgesetz geförderten Sparguthaben in Höhe der entstehenden Weiterbildungskosten ohne Einbuße der Arbeitnehmersparzulage vorgesehen. Dazu soll das Vermögensbildungsgesetz novelliert werden. Gerichtet ist diese Maßnahme an die gleiche Einkommensgruppe, für die auch die Bildungsprämie gedacht ist.
Als drittes Element des Weiterbildungssparens ist ein Weiterbildungsdarlehen geplant, mit dem kostenintensive Maßnahmen unabhängig von der Einkommenshöhe, aber „nach beschränkter Bonitätsprüfung“ unterstützt werden sollen.
Die einzelnen Maßnahmen können jeweils ergänzend in Anspruch genommen werden. So kann etwa der Eigenanteil an der Bildungsprämie durch Rückgriff auf das geförderte Sparguthaben nach dem Vermögensbildungsgesetz erbracht werden.
Angesichts der sehr kleinkariert definierten Voraussetzungen für eine eher gering bemessene Förderung, die noch dazu als Ermessensleistung, d.h. ohne Rechtsanspruch gewährt werden soll, hat man den unangenehmen Eindruck, dass hier in erster Linie der Amtsschimmel und weniger die eigentlichen Adressaten der Förderungen „gefüttert“ werden soll. Eine beherzte staatliche Initiative zur Förderung der Weiterbildung sieht anders aus.
Zum Problem für Interessenten dürfte auch der Zeitaufwand werden, der bei der Inanspruchnahme der Bildungsprämie aufgrund diverser Bescheinigungen und der obligatorischen Beratung des Bildungshungrigen in Kauf genommen werden muss.
Fazit: Dass die jetzt beschlossenen Maßnahmen der Weiterbildung in Deutschland einen spürbaren Schub versetzen werden, ist zu bezweifeln, jedenfalls was die Bildungsprämie betrifft.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Fortbildung
- Arbeitsrecht aktuell: 08/083 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Letzte Überarbeitung: 14. September 2016
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