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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
24.07.2008. Wie wir bereits berichtet hatten (Arbeitsrecht Aktuell: 08/057 Bildungsprämie) plant die Bundesregierung die Einführung einer Bildungsprämie, die für Geringverdiener einen finanziellen Anreiz schaffen soll, außerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
Diese Zielgruppe braucht eine besondere Unterstützung, da die üblichen finanziellen Anreize für Bildungsausgaben - insbesondere die steuerliche Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Kosten - bei Beziehern geringer Einkommen nicht greifen.
Nunmehr hat die Bundesregierung am 16.06.2008, wie schon zur in einem Eckpunktepapier zur Einführung des "Weiterbildungssparens" angekündigt, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vorgelegt.
Danach soll das Fünfte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der Weise ergänzt werden, dass eine Entnahme aus dem angesparten Vermögen zum Zwecke der Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen künftig unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein soll.
Dem Entwurf zufolge muss innerhalb von drei Monaten nach der Entnahme das Geld für die unmittelbare Weiterbildung verwendet werden. Zur Weiterbildung berechtigt sind der Arbeitnehmer, mit dem der Vermögenssparvertrag abgeschlossen wurde, sowie sein Ehepartner, von dem er nicht dauernd getrennt leben darf. Für beide Anspruchsberechtigten gilt, dass die Weiterbildung außerhalb des Betriebes stattfinden muss, dem man jeweils angehört, dass sie dem beruflichen Fortkommen dient und inhaltlich über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgeht.
Erfolgt die Vermögensbildung durch den Erwerb von Rechten am Unternehmen, bedarf die Mittelentnahme zum Zwecke der Weiterbildung der Zustimmung durch den Arbeitgeber bzw. durch das Unternehmen.
In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es, man erwarte keine zusätzlichen Kosten aufgrund des Gesetzentwurfs. Als unbekannte Größe wird allerdings der Bürokratieaufwand genannt, der mit der Prüfung der ordnungsgemäßen bzw. gesetzeskonformen Mittelverwendung verbunden ist.
Einen Preisschub auf dem Weiterbildungsmarkt befürchtet die Bundesregierung trotz voraussichtlich insgesamt größerer Nachfrage nach Weiterbildungen nicht, da die Arbeitnehmer einen erheblichen Eigenanteil (50 Prozent) zur Bezahlung leisten müssen und dies als Kostenbremse wirken dürfte.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16.06.2008, Bundestag Drucks. 16/9560
- Handbuch Arbeitsrecht: Fortbildung
- Arbeitsrecht Aktuell: 08/057 Bildungsprämie
Letzte Überarbeitung: 3. Januar 2014
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