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Ein Jahr Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
27.09.2007. Mit Wirkung zum 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Das Gesetz war und ist politisch umstritten, obwohl es im Wesentlichen nur der Umsetzung verschiedener europäischer Richtlinien dient und der Spielraum des deutschen Gesetzgebers daher gering ist.
Kritisiert wird auch, dass sich der Gesetzgeber die Mühe hätte machen können (oder sollen?), die gegebene Gesetzeslage akribisch auf diskriminierende Inhalte hin durchzusehen und diese falls nötig zu eliminieren. Eine solche schülerhaft fleißige Vorgehensweise schreibt dem Gesetzgeber aber niemand vor. Der Bundestag muss sich keine "Bienchen" verdienen, sondern hat EU-Richtlinien umzusetzen.
Bemängelt wird weiterhin, dass es "rechtstechnisch" mangelhaft sei, mit dem AGG zusätzliche einfachgesetzliche Normen zu schaffen. Denn das AGG ist keine Art zivilrechtliches Grundgesetz, das einen höheren Rang hätte als die übrigen zivilrechtlichen Gesetzesvorschriften. Vielmehr stehen die AGG-Vorschriften auf derselben Stufe wie alle anderen "einfachgesetzlichen" Gesetzesvorschriften, die sie aber doch im Sinne der Richtlinienumsetzung modifizieren sollen.
Auch dieser kritische Einwand gegen das AGG ist aber nicht überzeugend, da da AGG als späteres Gesetz den früheren, möglicherweise diskriminerenden Vorschriften vorgehen soll. Insofern gilt hier die Kollisionsregel, dass das spätere Gesetz das frühere verdrängt.
Im Unternehmensalltag hat das AGG bereits zu praktischen Auswirkungen bei der Einstellungspraxis geführt. Das Thema Diskriminierung ist jedenfalls stärker präsent. Viele Unternehmen haben AGG-Beauftragte ernannt, haben ihre Bewerbungsverfahren und vor allem die Stellenausschreibungen angepasst und angefangen, ihre Beschäftigten zu schulen.
Einstellungsgespräche werden oft nur noch unter Hinzuziehung von Zeugen geführt. Die Ablehnung einer Bewerbung mit freundlichen Worten im Ablehnungsschreiben zu begleiten, traut sich heute kaum noch ein Arbeitgeber, um nicht diskriminierungsrechtliche Angriffsflächen zu bieten.
Obwohl sich diskriminierte Stellenbewerber seit August 2006 sehr viel effektiver rechtlich zur Wehr setzen können, ist die große Klagewelle bisher ausgeblieben. Trotzdem kann es im Einzelfall Klagen von „Diskriminierungs-Hoppern“ geben, d.h. von Scheinbewerbern, die systematisch Stellenanzeigen überprüfen und sich nur bewerben, um später auf Entschädigung zu klagen.
Trotzdem äußern sich gerade „Personalprofis“ größerer Arbeitgeber verhalten positiv über das AGG. So bezeichnet etwa Heide Lore Knof, Geschäftsführerin Human Resources der Randstad Deutschland GmbH, die Aufregung um das AGG als „Sturm im Wasserglas“ und attestiert dem Gesetz, einen Beitrag zur Sensibilisierung beim Thema Diskriminierung zu leisten (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18.08.2007).
Schwierigkeiten bei der Anwendung des AGG, vor allem bei der Beurteilung eines Verhaltens als "mittelbar diskriminierend", sind geblieben, aber wegen entsprechender Vorgaben der EU-Richtlinie unvermeidlich. Und natürlich gibt es wie bei jedem neuen Gesetz vorläufig ungeklärte Interpretationsfragen. So fragt sich beispielsweise, ob die Regelung des § 1 Abs.3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wie bisher angewandt werden kann, da das Alter hier als maßgebliches Kriterium im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen zu berücksichtigen ist.
Mit einer Reform des AGG ist aber so bald nicht zu rechnen. Letztlich werden die oben angedeuteten Streitfragen im Laufe der kommenden Jahre durch die Rechtsprechung nach und nach geklärt werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Arbeitsrecht aktuell: 08/014 AGG: Kaum Auswirkungen in der Praxis?
- Arbeitsrecht aktuell: 07/20 Neun Monate Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2013
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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