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LAG Köln: Kein Versetzungsrecht ohne Gleichwertigkeitsklausel
18.05.2007. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bereits aufgrund seines gesetzlich festgelegten Weisungsrechts wechselnde Arbeitsaufgaben zuweisen. Einen entsprechenden arbeitsvertraglichen Vorbehalt braucht er dazu nicht.
Nimmt der Arbeitgeber aber dennoch einen solchen Versetzungsvorbehalt in das Kleingedruckte seines rbeitsvertrags auf, muss er dabei die Vorgaben des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) beachten. Das zwingt ihn dazu, seine Klauseln verständlich und inhaltlich angemessen auszugestalten.
Daher muss ein formulararbeitsvertraglicher Versetzungsvorbehalt nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln die ausdrückliche Klarstellung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten, dass der Arbeitgeber nur gleichwertige andere Arbeiten zuweisen kann: LAG Köln, Urteil vom 09.01.2007, 9 Sa 1099/06.
- Welche Anforderungen muss eine im Kleingedruckten enthaltene arbeitsvertragliche Versetzungsklausel erfüllen?
- Der Fall des LAG Köln: Filialleiterin wird in andere Filiale versetzt und hat dort keine Leitungsaufgaben
- LAG Köln: Versetzungsklauseln ohne Gleichwertigkeitsvorbehalt sind unwirksam
Welche Anforderungen muss eine im Kleingedruckten enthaltene arbeitsvertragliche Versetzungsklausel erfüllen?
Seit der Schuldrechtsreform 2002 sind die gesetzlichen Vorschriften über die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch auf Arbeitsverträge anzuwenden. Auch arbeitsvertragliche Klauseln, die vom Arbeitgeber einseitig vorformuliert werden, müssen sich daher eine Inhaltskontrolle gefallen lassen.
Eine der wichtigsten gesetzlichen Kontrollvorschriften ist § 307 Abs.2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie besagt, daß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln eine „unangemessene Benachteiligung“ des Vertragspartners des Verwenders darstellen und daher im Zweifel unwirksam sind, wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Fraglich ist, ob eine in Arbeitsvertragsformularen oft enthaltene „Versetzungsklausel“, die den Arbeitgeber zur Zuweisung einer anderen, den jeweiligen Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechende Tätigkeit berechtigt, gemäß § 307 Abs.2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie nicht die die Einschränkung enthält, daß es sich hierbei um eine gleichwertige Tätigkeit handeln muß.
Der Fall des LAG Köln: Filialleiterin wird in andere Filiale versetzt und hat dort keine Leitungsaufgaben
Die klagende Arbeitnehmerin war bei dem beklagten Arbeitgeber zuletzt als Filialleiterin in der Filiale F beschäftigt. Gemäß den Bestimmungen des vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrags konnte der Arbeitgeber ihr Aufgabengebiet ergänzen und ihr eine andere Tätigkeit „im Betrieb“, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, zuzuweisen.
Im Jahre 2005 versetzte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin wegen rückläufiger Umsätze von der Filiale F vorübergehend in die Filiale K, wo sie dieselbe Tätigkeit wie in der Filiale F verrichten sollte.
Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Klage beim Arbeitsgericht Köln und verlangte ihre weitere Beschäftigung als Filialleiterin in der Filiale F. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein.
LAG Köln: Versetzungsklauseln ohne Gleichwertigkeitsvorbehalt sind unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Köln hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln auf, d.h. es entschied zugunsten der Klägerin.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln konnte sich der Arbeitgeber weder auf die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag berufen (die war nämlich unwirksam) noch auf das nach Gesetz bestehende Weisungsrecht (§ 106 Gewerbeordnung - GewO), da ein hierfür erforderliches sachliches Interesse des Arbeitgebers nicht erkennbar sei.
Zur Unwirksamkeit der Versetzungsklausel argumentiert das Landesarbeitsgericht Köln so:
Die Klausel schließt nicht ausdrücklich aus, daß auch eine geringerwertige Tätigkeit zugewiesen wird. Eine solche Klarstellung müßte sie aber enthalten. Denn sinst enthält die Klausel unter anderem auch den Vorbehalt der Zuweisung einer geringerwertigen Arbeit. Ein so weitgehender Vorbehalt wäre aber eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs.2 Nr. 1 BGB.
Das Urteil ist auf den ersten Blick seltsam, denn der Arbeitgeber braucht ja nicht unbedingt eine vertragliche Versetzungsklausel, um den Arbeitnehmer auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz versetzen zu können. Und eine solche gleichwertige Versetzung hatte der Arbeitgeber hier im Streitfall behauptet. Für eine solche Versetzung kann sich der Arbeitgeber auf sein gesetzliches Weisungsrecht, d.h. auf § 106 Satz 1 GewO berufen.
Da im vorliegenden Fall aber nicht recht klar war, welche Aufgaben die Arbeitnehmerin in der neuen Filiale übernehmen sollte (die Leitungsposition war dort nämlich schon besetzt), verneinte das Landesarbeitsgericht Köln auch die Voraussetzungen des gesetzlichen Weisungsrechts.
Hierzu heißt es in dem Urteil, der Arbeitgeber müsse bei Ausübung seines gesetzlichen Weisungsrechts genau angeben, welche Aufgaben der Arbeitnehmer ausüben solle, und er müsse im Falle einer Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ein sachliches Interesse an einer solchen Maßnahme darlegen. Beide Voraussetzungen sah das Landesarbeitsgericht Köln im vorliegenden Fall als nicht gegeben an.
Fazit: Angesichts des großen Spielraums, den das Weisungsrecht dem Arbeitgeber auch ohne arbeitsvertraglichen Versetzungsvorbehalt eröffnet, stellt sich für Arbeitgeber die Sinnfrage, d.h. die Frage, ob sie überhaupt einen konkreten Nutzen von einer solchen arbeitsvertraglichen Erweiterung ihres Weisungsrechts haben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.01.2007 - 9 Sa 1099/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/068 Einstweilige Verfügung bei Streit um den Arbeitsort
Letzte Überarbeitung: 4. März 2017
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