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Hessisches LAG, Urteil vom 07.11.2012, 12 Sa 654/11
Schlagworte: | Fragerecht, Gewerkschaft, Tarifpluralität | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 12 Sa 654/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 07.11.2012 | |
Leitsätze: | Eine Gewerkschaft kann aus eigenem Recht die Unzulässigkeit einer Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit im Arbeitsverhältnis geltend machen. Die Klägerin (Gewerkschaft) hat auch im tarifpluralen Betrieb gemäß § 9 abs. 3 GG einen Anspruch auf Unterlassung der Frage der Beklagten an ihre Mitarbeiter/innen, ob sie Mitglieder der Klägerin sind, es sei denn, dass die Frage zur Klärung der Anwendung von Arbeitsbedingungen aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Tarifvertrag erforderlich ist. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.02.2011, 10 Ca 6462/10 | |
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2011 – 10 Ca 6462/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer schriftlich aufzufordern, schriftlich zu erklären, ob sie Mitglied der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer – GDL – sind oder nicht, es sei denn, dass die Frage zur Klärung der Anwendung von Arbeitsbedingungen aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Tarifvertrag erforderlich ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Frage der Beklagten an ihre Mitarbeiter nach der Gewerkschaftszugehörigkeit zur Klägerin.
Die Klägerin ist eine tariffähige Gewerkschaft, die u.a. das Fahrpersonal von Nahverkehrsunternehmen, auch im Freistaat A, organisiert. Sie hat ihren Sitz in B und ist Verbandsmitglied der C. Die Beklagte ist ein regional tätiges Unternehmen mit Sitz in D, das auch im Personennahverkehr tätig ist. Sie gehört dem kommunalen Arbeitgeberverband A (KAV) an. Die Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter enthalten sämtlich einen Verweis auf den Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe A (TV-N A). Seit dem 18.08.2006 gab es zwei TV-N A mit inhaltsgleichen Regelungen, einen mit der C und einen mit der Gewerkschaft E.
Im Jahre 2010 kündigten beide Arbeitnehmerorganisationen den Tarifvertrag und führten über den Ablauf der Friedenspflicht am 30.06.2010 hinaus gemeinsame Verhandlungen mit der KAV A über einen neuen Tarifabschluss. Am 20.08.2010 verließ die C die gemeinsamen Verhandlungen und erklärte mit Schreiben vom 25.08.2010 (Bl. 12 d.A.) die Verhandlungen auch formal für gescheitert. Am selben Tag rief sie ihre Mitglieder zur Urabstimmung über Streikmaßnahmen auf. Die Gewerkschaft E und die KAV A hingegen erzielten noch am 20.08. 2010 eine Einigung, wonach ab dem 01.09.2010 die Entgelte erhöht und im September zudem eine Einmalzahlung erfolgen sollte.
Die Beklagte informierte mit Schreiben vom 25.0.8.2010 (Bl. 62-64 d.A.) ihre Mitarbeiter über Verlauf und Ergebnis der Tarifverhandlungen. Sie wies darauf hin, dass Mitglieder der Klägerin Ansprüche aus der Einigung mit E nicht geltend machen könnten und forderte alle Mitarbeiter auf, ihr unter Verwendung des mitübersandten Antwortformulars bis spätestens 10.09.2010 mitzuteilen, ob sie Mitglieder der Klägerin seien. Weiter wies sie darauf hin, dass die Tarifeinigung erst nach erfolgter Rückmeldung in der Entgeltabrechnung umgesetzt werde könne und versicherte, die Antwort werde ausschließlich für die Prüfung eines Anspruchs auf die Tarifeinigung mit der Gewerkschaft E verwendet. Die C forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2010 (Bl. 13 d.A.) zur Unterlassung der aus ihrer Sicht rechtswidrigen Frage auf. Die Beklagte hingegen sah sich zur Feststellung des Mitarbeiterkreises, der Ansprüche auf die Tarifeinigung mit E geltend machen könne, zur Fragestellung berechtigt.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens, der Rechtsansichten der Parteien und der vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 81 – 84 d. A.).
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 15.02.2011 (Az.: 10 Ca 6462/10) dem Hauptantrag stattgegeben, weil die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit zur Klägerin unter jeder denkbaren Konstellation das Koalitionsrecht der Klägerin verletze. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 175 – 181 d.A.).
Die Beklagte hat gegen das ihr am 08.04.2011 zugestellte Urteil am 04.05.2011 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.07.2011 - am 20.07.2011 begründet.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Anerkennung der Tarifpluralität durch die höchstrichterliche Rechtsprechung die Anerkennung eines Fragerechts des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit erforderlich mache; denn nur auf diesem Wege könne der Arbeitgeber Kenntnis davon erlangen, welcher der pluralen Tarifverträge für den jeweiligen Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend gelte. Die Tarifpluralität setze denknotwendig ein Fragerecht des Arbeitgebers voraus. Der Frage komme auch kein diskriminierender Charakter zu, wenn sie zur Umsetzung einer tariflichen Regelung durch den Arbeitgeber, insbesondere zur richtigen tariflichen Entlohnung, objektiv erforderlich sei. Dem Arbeitgeber drohten bei nicht richtiger Anwendung der Tarifverträge auch relevante Rechtsnachteile, sei es gegenüber der Finanzveraltung, den Sozialversicherungsträgern oder bei der notwendigen Rückabwicklung von Überzahlungen. Das Interesse des Arbeitgebers an der Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit im laufenden Arbeitsverhältnis sei dann höher anzusetzen als dasjenige des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung der Mitgliedschaft. Ein Fragerecht sei dem Arbeitgeber auch in weiteren Konstellationen zuzugestehen, so im Hinblick auf die Arbeitskampfpluralität zur Durchführung einer selektiven Aussperrung oder zur Auflösung der bei der Beklagten in den Arbeitsverträgen von 1980-2000 gebräuchlichen Bezugnahmeklauseln.
Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 20.07.201 sowie den Schriftsatz vom 24.02.2012 (Bl. 125-136, 160-163 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt
Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2011, Az.: 10 Ca 6462/10 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, nach Rücknahme der in erster Instanz gestellten Hilfsanträge, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer schriftlich aufzufordern, schriftlich zu erklären, ob sie Mitglied der Gewerkschaft F (G F) sind oder nicht; es sei denn, dass die Frage zur Klärung der Anwendung von Arbeitsbedingungen aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Tarifvertrag erforderlich ist.
Die Klägerin verteidigt unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie ist mit dem Arbeitsgericht der Ansicht, dass die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit die Klägerin in ihrem Koalitionsrecht verletze, und zwar in jeder denkbaren Konstellation. Ein Fragerecht des Arbeitgebers sei aus keiner Norm, auch nicht § 4 TVG , abzuleiten. Wenn der Arbeitnehmer Rechte aus einem Tarifvertrag geltend machen wolle, liege es an ihm, diese für ihn günstige anspruchsbegründende Voraussetzung dem Arbeitgeber mitzuteilen. Es gebe auch keine Veranlassung, von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen; denn der Arbeitgeber erleide durch die Nichtkenntnis keine relevanten Rechtsnachteile. Andererseits könne die Mitteilung der Gewerkschaftszugehörigkeit sich – zumindest abstrakt – für den Arbeitnehmer auch im laufenden Arbeitsverhältnis benachteiligend auswirken, so bei der beruflichen Weiterentwicklung, in einem zulässigerweise befristeten Arbeitsverhältnis oder während der Wartezeit des § 1 KSchG.
Aus diesen Überlegungen sei auch ein Fragerecht der Beklagten aufgrund der bestehenden Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen und bei selektiver Aussperrung abzulehnen. Der Arbeitgeber könnte bei letzterer stattdessen die Beschäftigten fragen, ob für sie die Friedenspflicht gelte. Letztendlich weist die Klägerin darauf hin, dass die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit bei der Klägerin am 25.08.2010 nicht geeignet war, den behaupteten Zweck zu erreichen.
Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungserwiderung vom 19.08.2011 (Bl. 140 – 152 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach §§ 8 Abs.2 , 64 Abs. 1 , 2 c ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ( §§ 66 Abs. 1 ArbGG , 517 , 519 , 520 Abs. 1 , 3 ZPO ).
Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg; denn der Hauptantrag der Klägerin auf ausnahmslose Unterlassung (Globalantrag) der Frage nach der Zugehörigkeit zur G F war abzuweisen. Auf den Hilfsantrag der Klägerin jedoch war die Beklagte zur Unterlassung der Frage nach der Zugehörigkeit zur G F außer für den Fall, dass sie zur Klärung der Anwendung von Arbeitsbedingungen aus einem von der Klägerin abgeschlossenen Tarifvertrag erforderlich ist, zu verurteilen.
Der Klägern steht ein Anspruch auf Unterlassung der Frage nach der Zugehörigkeit der Mitarbeiter der Beklagten zur G F gemäß §§1004 , 823 BGB iVm Art. 9 Abs. 3 GG lediglich im Umfang des Hilfsantrags zu.
Der Hauptantrag, der eine ausnahmslose Unterlassung der Frage zum Ziel hatte (Globalantrag), war abzuweisen, weil für den Fall, dass die Frage zur Klärung der Anwendung von Arbeitsbedingungen aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Tarifvertrag in einem tarifpluralen Betrieb erforderlich ist, ein Fragerecht der Beklagten besteht. Zu diesem Ergebnis ist die Kammer aufgrund folgender Erwägungen gelangt:
Dem Arbeitgeber wird im laufenden Arbeitsverhältnis generell ein – allerdings nicht uneingeschränktes - Fragerecht zugestanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 18.10.2000 – 2 AZR 380/99 ; BAG 16.12.2004 – AP 64 zu § 123 BGB ; BAG 7.9.1998 – AP AP zu § 242 BGB Auskunftspflicht; vgl. zusammenfassend KR/Preis § 611 BGB Rz. 330-333) gilt für das Fragerecht allgemein, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schützwürdiges – also sachliches - Interesse an der Kenntnis der jeweiligen Information im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis haben muss, aufgrund dessen die Belange des Arbeitnehmers zurücktreten müssen. Das lässt sich mit der mittelbaren Drittwirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG des Arbeitnehmers begründen bzw. hinsichtlich der Gewerkschaftszugehörigkeit auch mit Art. 9 Abs. 3 GG . Danach ist das Fragerecht begrenzt durch das betriebliche Interesse und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, die es gegeneinander abzuwägen gilt. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt hier, dass im tarifpluralen Betrieb das Interesse des Arbeitgebers für den Fall, dass die Frage der Klärung der Anwendung von Arbeitsbedingungen aus einem mit einer bestimmten Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrag erforderlich ist, die Belange der von der Gewerkschaft vertretenen Arbeitnehmer und damit auch die der Gewerkschaft überwiegt.
Ein sachliches Interesse des Arbeitgebers an der Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit im tarifpluralen Betrieb ergibt sich vor allem auf arbeitsvertraglicher und sozialversicherungsrechtlicher Ebene. Arbeitsvertraglich bedarf der Arbeitgeber der Kenntnis, um feststellen zu können, welcher von mehreren im Betrieb entweder generell oder speziell für die Berufsgruppe des Arbeitnehmers geltenden Tarifverträge unmittelbar und zwingend im Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangt. Es geht dabei um die Kenntnis dessen, was zwischen den Arbeitsvertragsparteien geltendes Recht ist. Betroffen sind in der Regel sämtliche Essentialia des Arbeitsvertrages, insbesondere die Vergütung. Sozialversicherungsrechtlich muss der Arbeitgeber die Gewerkschaftszugehörigkeit erfahren, weil die Höhe der Sozialabgaben sich nach dem geschuldeten Lohn richtet, der sich seinerseits nach dem Tarifvertrag bemisst. Ohne dessen Kenntnis kann er die Sozialabgaben nicht richtig berechnen und läuft Gefahr, entweder zu hohe Abgaben zu leisten oder Säumniszuschläge nach §§ 24 , 28e Abs. 4 SGB IV entrichten zu müssen (zusammenfassend G. Forst: Tarifpluralität und die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit – ZTR 2011, 587-593).
Dem steht der in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Schutz des Bestandes einer Koalition gegenüber, von dem auch die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit erfasst ist. Zur traditionell anerkannten negativen Konnotation der Frage und zur Reichweite des Schutzes vor möglichen Auswirkungen nicht nur auf die Arbeitsverhältnisse, sondern auch auf den Bestand der Koalition wird auf die detaillierten Ausführungen auf Seiten 6-8 der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen, die das Landesarbeitsgericht teilt und denen es sich anschließt.
Allein aus der Notwendigkeit eines sachlichen Erfordernisses und dem Schutz, den Art. 9 Abs. 3 GG garantiert, folgt zunächst, dass es auch im bestehenden Arbeitsverhältnis kein generelles Recht des Arbeitgebers zur Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit geben kann. Weiter folgt daraus, dass die konkrete Befragung vom 25.08.2010 rechtswidrig war, weil die Frage nach der Zugehörigkeit zur GDL, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb von vierzehn Tagen darauf zu antworten, nicht erforderlich war, um herauszufinden, ob auf ein konkretes Arbeitsverhältnis die mit der Gewerkschaft E herbeigeführte Tarifeinigung zum 01.09.2010 Anwendung findet. Zur Erreichung des behaupteten Zwecks der Befragung, nämlich herauszufinden, welchen Mitarbeitern die Segnungen nach der neuen Tarifeinigung zustehen, hätte die Beklagte den Empfängerkreis direkt abfragen müssen, statt den Weg zu wählen, mit der Frage die Mitglieder der G F von den Leistungen negativ
auszugrenzen. Da die Beklagte nicht mit einer einhundertprozentigen Beantwortungsquote rechnen konnte, kannn diesem Standpunkt nicht entgegenhalten werden, auch als Ergebnis einer solchen Fragestellung wären die Mitglieder der G F erkennbar geworden. Daneben stellt sich nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung zur Rechtsänderung bei Tarifpluralität ( BAG 07.07.2010 – 4 AZR 549/08 Rz. 76) auch die Frage, ob angesichts der Bezugnahme auf den TV-N in den Arbeitsverträgen aller Mitarbeiter die Mitglieder der G F von der Lohnerhöhung ausgeschlossen werden konnten oder sie über das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip ( § 4 Abs. 3 TVG ) aufgrund einzelvertraglicher Regelung daran teilnehmen.
Soweit es um das Unterlassen bzw. Durchführen von Befragungen nach der Gewerkschaftszugehörigkeit in der Zukunft geht und diese zur Feststellung der Anwendbarkeit von Arbeitsbedingungen aus einem mit der G F geschlossenen Tarifvertrag erforderlich sind, ist der Beklagten jedoch die Möglichkeit der Befragung im tarifpluralen Betrieb einzuräumen; denn um die Herausforderungen der Tarifpluralität zu meistern, muss eine Personalverwaltung wissen, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist. Dann überwiegen die oben dargestellten Interessen des Arbeitgebers, während der Arbeitnehmer durch § 612a BGB hinreichend geschützt ist (vgl. ErfK/Preis 11. Aufl. § 611 BGB Rz. 278; HWK/Thüsing 4.Aufl. § 123 BGBRn.14; Staudinger/Richardi/Fischinger BGB Bearb. 2011 § 611 Rn. 208; Forst a.a.O. mit weiteren Nachweisen aus der Literatur in Fußnoten 25, 41).
Den Arbeitgeber darauf zu verweisen, es sei Sache des Arbeitnehmers, seine Gewerkschaftszugehörigkeit zu offenbaren, wenn er an den Bedingungen des Tarifvertrags seiner Gewerkschaft teilhaben will, bietet keine hinreichende Alternative zum Fragerecht. Sie zwingt den Arbeitgeber, sich unter Umständen in zahlreichen Einzelkonfliktfällen mit Nachforderungen und Rückforderungen von Arbeitnehmern und Sozialversicherungsträgern auseinandersetzen zu müssen und dafür größere Ressourcen zu binden. Das wäre nur gerechtfertigt, wenn gleichzeitig für die Arbeitnehmer und die Gewerkschaft gewichtige Nachteile zu befürchten und ein großes Interesse an der Geheimhaltung der Gewerkschaftszugehörigkeit zu erkennen wären. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Es darf vielmehr angenommen werden, dass ein Arbeitnehmer, der den besonderen Schritt tut, sich einer Gewerkschaft für eine spezielle Arbeitnehmergruppe anzuschließen, regelmäßig an den von ihr erkämpften Ergebnissen auch teilhaben will; denn er schließt sich dieser Gewerkschaft in der Regel deshalb an, weil er der Ansicht ist, dass die besonderen Interessen seiner Berufsgruppe dort besser vertreten sind und ihnen mehr Nachdruck verliehen werden kann. Da die Teilnahme an den erkämpften Ergebnissen die Offenbarung der Mitgliedschaft erforderlich macht, wird sein Interesse gerade dahin gehen, die Mitgliedschaft mitzuteilen. Das reduziert gleichzeitig das Schutzbedürfnis für die Koalition als Ganzes erheblich. Die Zulässigkeit der Frage nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft zu dem hier zugestandenen Zweck ist geradezu Folge der von den Spartengewerkschaften erkämpften Tarifpluralität.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen, da sie jeweils teils obsiegt haben und teils unterlegen sind.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |