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LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2013, 6 Sa 62/12
Schlagworte: | Befristung, Befristung des Arbeitsvertrags, Befristung: Sachgrund | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt | |
Aktenzeichen: | 6 Sa 62/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 14.05.2013 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Magdeburg, Urteil vom 07.12.2011, 7 Ca 1011/11 | |
LANDESARBEITSGERICHT
SACHSEN-ANHALT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
wegen Befristungskontrolle
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2013
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 07.12.2011 – 7 Ca 1011/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
TATBESTAND
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung.
Die Klägerin, Fachärztin für Kinderheilkunde, war im Zeitraum 01.02.1999 bis 30.03.2011 im Universitätsklinikum M, Kinderklinik zuletzt als Oberärztin tätig. Diese Tätigkeit beruhte zunächst auf einem für den Zeitraum 01.02.1999 bis 31.03.1999 zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt abgeschlossenen Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Im Anschluss erfolgte die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Zeit als wissenschaftliche Assistentin durch das Land Sachsen-Anhalt. Dieses Beamtenverhältnis wurde mehrfach verlängert und endete durch Entlassung der Klägerin seitens des Landes Sachsen-Anhalt zum 31.03.2009. Im Verlauf des Beamtenverhältnisses (am 01.01.2006) wurde die Beklagte als juristisch eigenständige Anstalt öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HMG LSA) gegründet. Sie schloss am 20./31.03.2009 einen (sachgrundlos) befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum 01.04.2009 bis 30.03.2011 mit der Klägerin, wonach diese (weiterhin) als Fachärztin tätig sein sollte. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 16 f. d.A. verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Fachärztin, weil der im vorgenannten Vertrag vereinbarten Befristung mangels Sachgrundes keine Rechtswirksamkeit zukomme. Die Beklagte habe diesen Arbeitsvertrag auch nicht sachgrundlos nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 TzBfG rechtswirksam befristen können. Dem stehe das in der vorgenannten Bestimmung enthaltene Vorbeschäftigungsverbot entgegen. Das zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Klägerin begründete Beamtenverhältnis sei nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 HMG LSA mit Gründung der Beklagten zum 01.01.2006 auf diese übergegangen. Nach Sinn und Zweck des Anschlussverbotes sei auch ein dem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag vorangegangenes Beamtenverhältnis, bei dem der nunmehrige Arbeitgeber die Dienstherrenfunktion ausgeübt habe, als „Arbeitsverhältnis“ anzusehen. Jedenfalls stelle die von der Beklagten verwendete Vertragskonstruktion eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Vorbeschäftigungsverbotes dar. Die Beklagte nutze die Bestimmungen des HMG LSA dazu aus, die Beschäftigung der Klägerin als Fachärztin für weitere 2 Jahre befristet fortzusetzen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30.03.2011 nicht beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Befristungsvereinbarung komme Rechtswirksamkeit zu. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG seien gegeben. Zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vom 20./31.03.2009 habe niemals zuvor ein die sach-grundlose Befristung sperrendes Arbeitsverhältnis bestanden. Ein Beamtenverhältnis sei nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Norm anzusehen. Darüber hinaus sei aber auch das zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt begründete Beamtenverhältnis nicht nach Maßgabe des § 20 HMG LSA auf die Beklagte übergegangen. Der in § 20 HMG LSA angeordnete Übergang von Arbeits- und Dienstverhältnissen von dem Land Sachsen-Anhalt auf die Beklagte erfasse nicht das an den Universitätskliniken tätige wissenschaftliche Personal. Hierzu habe auch die Klägerin ungeachtet ihrer unstreitigen Tätigkeit als Oberärztin in der Kinderklinik gehört.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.12.2011 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständliche Befristungsabrede sei rechtswirksam. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG seien gegeben. Die Befristungsabrede verstoße nicht gegen das Vorbeschäftigungsverbot, weil zwischen den Parteien zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dabei könne letztendlich dahinstehen, ob das zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt begründete Beamtenverhältnis als wissenschaftliche Assistentin auf die Beklagte übergegangen sei. Jedenfalls sei ein solches Beamtenverhältnis nicht als ein die Sperrwirkung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG aus-lösendes „Arbeitsverhältnis“ anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 83 – 91 d.A. verwiesen.
Gegen dieses, ihr am 17.01.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.02.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.04.2012 am 17.04.2012 begründet.
Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren, den Arbeitsvertrag vom 20./31.03.2009 betreffenden Befristungskontrollantrag unter Aufrechterhaltung des bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunktes weiter. Bei seiner klagabweisenden Entscheidung habe das Arbeitsgericht insbesondere verkannt, dass strukturell gesehen ein Beamtenverhältnis einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen sei. Beide Rechtsverhältnisse seien auf die abhängige Beschäftigung von Menschen gerichtet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 17.12.2011 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der
Befristung zum 30.03.2011 beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
A.
Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage, die – wie die Klägerin durch Antragsumstellung im Termin am 14.05.2013 klargestellt hat – den ausschließlichen Streitgegenständen bildet, zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der am 21./31.03.2009 vereinbarten kalendermäßigen Befristung zum 30.03.2011 beendet worden (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Der Befristungsabrede kommt Rechtswirksamkeit zu.
I.
Sie ist als sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG zulässig. Danach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist hingegen nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
1.
Die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 liegen vor. Die Parteien haben eine kalendermäßige Befristung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG vereinbart, deren Laufzeit die zulässige Höchstdauer von 2 Jahren nicht überschreitet.
2.
Der Rechtswirksamkeit der Befristungsabrede steht nicht das Anschlussverbot in Abs. 2 Satz 2 entgegen. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist. Das Zuvorbeschäftigungsverbot knüpft nicht an den Beschäftigungsbetrieb oder den Arbeitsplatz an. Auch die Überlassung eines Arbeitnehmers an seinen vormaligen Vertragsarbeitgeber, bei dem er zuvor sachgrundlos befristet beschäftigt war, führt für sich gesehen nicht zur Unwirksamkeit einer anschließend mit dem Verleiher i.S.d. § 1 AÜG nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vereinbarten sachgrundlosen Befristung. Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nicht auf die vorherige Beschäftigung in einem Betrieb oder für einen Betriebsinhaber, sondern nur auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt (BAG 09.03.2011 – 7 AZR 657/09 – Rn. 18)
a. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestand unstreitig zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis im Rechtssinne. Die Grundlage für die Tätigkeit der Klägerin am Universitätsklinikum M (Kinderklinik) im Zeitraum vom 01.02.1999 bis 31.03.1999 bildete ein befristeter Arbeitsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt, nicht mit der – damals noch nicht existierenden – beklagten Anstalt öffentlichen Rechts.
b. Das zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Klägerin begründete und mehrfach verlängerte Beamtenverhältnis als wissenschaftliche Assistentin im Zeitraum vom 01.04.1999 bis 31.03.2009 stellt kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar.
aa. Dem steht bereits entgegen, dass das Beamtenverhältnis nicht mit der beklagten Anstalt öffentlichen Rechts bestanden hat. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist unstreitig mit dem Land Sachsen-Anhalt begründet worden. Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gemäß § 20 Abs. 4 HMG LSA i.V.m. §§ 128 ff. BRRG auf die Beklagte. Dem stehen die §§ 6 Abs. 3; 20 Abs. 1 HMG LSA entgegen, denen der folgende Inhalt zukommt:
§ 6 …
(3) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal und das diesem zugeordnete Personal sowie das sonstige Personal der Medizinischen Fakultäten wird bei der Hochschule beschäftigt und in den Stellenplänen der Medizinischen Fakultät geführt.
§ 20 …
(1) Mit Ausnahme der in § 6 genannten Personengruppen werden die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die zur ihrer Ausbildung Beschäftigten beim Universitätsklinikum mit dem allgemeinen In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Beschäftigte der als Rechtsnachfolger errichteten Anstalten öffentlichen Rechts. Die jeweilige Anstalt öffentlichen Rechts tritt in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind verpflichtet, bei der Anstalt öffentlichen Rechts ihre Dienste zu erbringen.
(…)
Danach ist das Beamtenverhältnis der Klägerin auch nach Gründung der Beklagten mit dem Land Sachsen-Anhalt fortgeführt worden. Die Klägerin zählt zu dem hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal. Sie ist nach Maßgabe des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in ein Beamtenverhältnis als wissenschaftliche Assistentin berufen worden (vgl. hierzu OVG LSA 07.01.2011 – 1 L 155/10 – juris Rn. 7). Unerheblich für die beamtenrechtliche Zuordnung ist die von der Klägerin tatsächlich an der Kinderklinik ausgeübte Tätigkeit als Oberärztin. Die beamtenrechtlichen Regelungen im HMG LSA knüpfen – der Systematik des Beamtenrechts folgend – nicht an die tatsächlich dem Beamten zugewiesenen Aufgaben, sondern an seinen Status, also das übertragene Amt an.
bb. Darüber hinaus sperrt ein mit demselben Dienstherrn/Arbeitgeber zuvor begründetes Beamtenverhältnis auf Zeit nicht den nachfolgenden Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses. Ein Beamtenverhältnis ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Arbeitsverhältnis i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu klassifizieren.
aaa. Dagegen spricht bereits der Wortlaut, der sich auf die Benennung von Arbeitsverhältnissen beschränkt.
bbb. Eine systematische Betrachtung führt zu keinem anderen Ergebnis. So hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 Satz 1 WZVG ausdrücklich Beamtenverhältnisse auf Zeit als auf die nach diesem Gesetz zulässige Höchstbefristungsdauer für das wissenschaftliche Personal an staatlichen Hochschulen für anrechenbar erklärt, eine entsprechende Erstreckung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG jedoch gerade nicht aufgenommen. Der Gesetzgeber hat im TzBfG sogar davon abgesehen, sonstige auf privatrechtlicher Grundlage beruhende Beschäftigungsverhältnisse – im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 (i.V.m. § 7 Abs. 1) PflegeZG – zu benennen.
ccc. Eine derartige Auslegung entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers, wie sich aus der BT-Drucksache 14/4374, S. 20 ergibt. Die Gesetzesbegründung bezieht sich ausschließlich auf vorangegangene Arbeitsverhältnisse.
ddd. Auch der Gesetzeszweck verlangt keine Gleichstellung von Arbeitsverhältnissen mit vorangegangenen Beamtenverhältnissen. Der Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG liegt darin, Befristungsketten zu verhindern (BAG 06.04.2011 – 7 AZR 716/09). Es geht also um die Einschränkung der Vertragsgestaltung der Parteien. Demgegenüber werden beamtenrechtliche Beziehungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Wege eines Hoheitsaktes begründet. Diese unterschiedliche Ausgestaltung der einer Beschäftigung zugrunde liegenden Rechtsbeziehung rechtfertigt auch eine unterschiedliche Behandlung im Bereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
eee. Schlussendlich lässt sich eine Einbeziehung von vorangegangenen Beamtenverhältnissen in den Geltungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung dieser Bestimmung anhand des Inhalts der Richtlinie 1999/70/EG begründen. Die dieser Richtlinie zugrunde liegende Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verlangt nicht die Einbeziehung von vorangegangenen Beamtenverhältnissen in den Geltungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG. Bereits aus dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung, nämlich § 2 Nr. 1, geht hervor, dass sich die Definition der Arbeitsverträge und -verhältnisse, für die diese Rahmenvereinbarung gilt, nicht nach der Vereinbarung selbst oder dem Unionsrecht, sondern nach den nationalen Rechtsvor-schriften und/oder Gepflogenheiten richtet. Außerdem verleiht § 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedsstaaten ein Ermessen hinsichtlich der Anwendung der Rahmenvereinbarung auf bestimmte Kategorien von Arbeitsverträgen oder -verhältnissen (EuGH 11.04.2013 – C-290/12 – „Oreste Della Roca/Poste Italiane SpA“).
c. Die hier vorliegende Ausgestaltung der Beschäftigung der Klägerin an dem Universitätsklinikum M stellt keine zur Rechtsunwirksamkeit der Befristung führende rechtsmissbräuchliche Umgehung des Anschlussverbotes in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung beschränkt sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führen. Dies ist u.a. der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 09.03.2011 – 7 AZR 657/09 – Rn. 21).
Die Darlegungs- und Beweislast für einen Rechtsmissbrauch liegt dabei bei dem Arbeitnehmer (BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09 – Rn. 48).
Aus dem sich bietenden, zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt lässt sich eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung im vorstehenden Sinne nicht ableiten. Die der Beklagten eröffnete Möglichkeit zum Abschluss sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit ehemaligen Arbeitnehmern bzw. Beamten des Landes Sachsen-Anhalt, die zuvor bereits am Universitätsklinikum M tätig waren, beruht vorliegend nicht auf einer „Aufsplittung“ der Arbeitgeberfunktion in mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, sondern vielmehr auf einer landesgesetzlichen Regelung. Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere „Rotation“ der Klägerin angedacht war, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus verändern sich durch den Abschluss des hier streitigen befristeten Arbeitsvertrages die Beschäftigungsbedingungen für die Klägerin im Vergleich zu dem bisher bestehenden Beamtenverhältnis erheblich. Dies würde selbst bei einem zuvor mit dem Land Sachsen-Anhalt abgeschlossenen Arbeitsvertrag gelten, da aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrages vom 20./31.03.2009 die speziellen Haustarifverträge zur Anwendung kommen.
II.
Weitere Unwirksamkeitsgründe betreffend die vereinbarte Befristungsabrede hat die Klägerin weder erstinstanzlich (§§ 17 Satz 2 TzBfG; 6 KSchG) noch im Berufungsverfahren geltend gemacht und lassen sich im Übrigen auch aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ableiten.
III.
Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
C.
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war für die Klägerin die Revision zuzulassen. Nach Auffassung der Kammer kommt den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zu.
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