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ArbG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2010, 17 Ca 8907/09
Schlagworte: | Diskriminierung, Ethnische Herkunft | |
Gericht: | Arbeitsgericht Stuttgart | |
Aktenzeichen: | 17 Ca 8907/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 15.04.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Stuttgart
Aktenzeichen: 17 Ca 8907/09
Urteil vom 15.04.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung.
Die 1961 geborene Klägerin, die bereits 1988 aus dem Gebiet der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland umsiedelte und die seit 1991 im Großraum S. für verschiedene Unternehmen als Buchhalterin tätig wurde, bewarb sich Mitte Juli 2009 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Buchhalterinnenstelle. Mit Schreiben vom 03.08.2009 reichte die Beklagte, für das Interesse der Klägerin dankend, gleichwohl ihr absagend die Bewerbungsunterlagen und dabei auch den von der Klägerin erstellten Lebenslauf zurück. Auf Letzterem hatte eine Mitarbeiterin der Beklagten den Vermerk „Ossi“ mit einem daneben eingekreisten Minuszeichen angebracht und im Übrigen zu Tätigkeitszeiten der Klägerin vor 1988 an 2 Stellen „DDR“ vermerkt.
Die Klägerin ist der Auffassung, durch diese angebrachten Vermerke werde dokumentiert, dass ihre Bewerbung nur wegen ihrer Herkunft erfolglos geblieben sei. Diese Herkunft sei im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine ethnische Herkunft, weshalb ihre Benachteiligung gemäß § 15 AGG nicht entschädigungslos bleiben könne, zumal die angebrachten Vermerke sie persönlich sehr betroffen hätten.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte aber € 5.000,00 brutto nicht unterschreiten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Bezeichnung „Ossi“ sei nicht diskriminierend und ihre Ablehnungsentscheidung sei nicht auf die Herkunft der Klägerin, sondern auf berufliche, qualitative Bedenken gestützt. Der Begriff des Gesetzes stehe im Übrigen im Zusammenhang mit dem Verbot der Rassendiskriminierung, weshalb die Voraussetzungen der §§ 1, 15 AGG nicht erfüllt seien.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, insbesondere wird auf ABl. 11 (Lebenslauf der Klägerin) Bezug genommen. Auf die Protokolle vom 13.10.2009 und 15.04.2010 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da ein Benachteiligungsfall gemäß § 1 AGG nicht gege-ben ist.
1. Nach § 1 AGG soll eine Benachteiligung u.a. „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft“ verhindert oder beseitigt werden. Über diese Voraussetzung wie auch deren Entschädigungsfolge gemäß § 15 Abs. 2 AGG streiten die Parteien, wobei der Tatbestand davon geprägt ist, dass der der Klägerin zurückgereichte Lebenslauf die Vermerke „(-) Ossi“ und an 2 Stellen „DDR“, aufgebracht von einer Mitarbeiterin der Beklagten, enthält.
a) Mit der Literatur ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Begriff ethnische Herkunft weit auszulegen ist (vgl. z.B. Bauer u.a., AGG, 2. Aufl., § 1 RdNr. 18; Däubler u.a., AGG, 2. Aufl., § 1 RdNr. 27). Bei der Auslegung kann der Begriff von der Diskussion um die Menschenrechte nach 1945 nicht losgelöst werden. Diese Diskussion mag für eine großzügige Interpretation des Begriffes dienlich sein. Sie ist geprägt u.a. durch Art. 1 und Art. 55 der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945, wonach „Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art unter Achtung vor den Menschenrechten … ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion“ gelöst werden sollen. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 schließt „irgendeine Unterscheidung wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen“ aus. In ähn-lichem Sinne regelt Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) den Ausschluss unterschiedlicher Behandlung wegen u.a. „… der nationalen oder sozialen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer na-tionalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status …“. Erst-mals in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 und so-dann im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner Fassung vom 16.04.2003 werden Benachteiligungen „aus Gründen der ethnischen Herkunft“ tabuisiert.
Aus diesem völkerrechtlichen Kontext wird deutlich, dass der Begriff der ethnischen Herkunft auf der manifestierbaren Unterschiedlichkeit der Menschen gründet. Daher bedarf dieser Begriff einer weiteren Erhellung.
b) Wenn dieser Begriff auf das griechische Wort „ethnos“ basiert und dessen Übertragung in die deutsche Sprache „Volk“ oder „Volkszugehörigkeit“ bedeutet, wird deutlich, dass die ethnische Herkunft im Sinne von § 1 AGG mehr als nur die Herkunft aus einem Ort, einem Landstrich, einem Land oder einem gemeinsamen Territorium beinhaltet. Der Begriff der Ethnie kann nur mit Sinn erfüllt werden, wenn er die gemeinsame Geschichte und Kultur, die Verbindung zu einem bestimmten Territorium und ein Gefühl der solidarischen Gemeinsamkeit für eine bestimmbare Population von Menschen darstellbar macht. Dazu mögen eine gemeinsame Sprache, tradiierte Gewohnheiten und Ähnliches gehören.
c) Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Bezeichnung „Ossi“ mag dem Element eines „Territoriums“ im Begriff der Ethnie entsprechen (die ehemalige DDR/die Neuen Bun-desländer). Eine gemeinsame Sprache prägt ihn jedoch nicht, da in den ostdeutschen Ländern Dialekte von sächsisch bis plattdeutsch gesprochen werden, wobei unterschiedliche Dialekte ohnehin nicht einer gemeinsamen Sprache entgegenstehen. Auch die Geschichte der nach 1989 entstandenen Bezeichnung „Ossi“ ist viel zu jung, um seither eine abgrenzbare Population beschreiben zu können. Dass die damalige DDR und die Bundesrepublik Deutschland gesellschaftspolitisch unterschiedliche Entwicklungen bis 1989 aufzeigen, lässt die (ehemaligen) Bürger der beiden staatlichen Räume nicht als abgrenzbare Ethnien von jeweils eigener Art beschreiben, denn die gemeinsame Geschichte seit Abschaffung der Kleinstaaterei, die gemeinsame Kultur der letzten 250 Jahre, die von Dialektunterschieden abgesehene gemeinsame Sprache machen deutlich, dass im 21. Jahrhundert regionale Unterscheidungsmöglichkeiten weder Schwaben noch Bayern noch „Wessis“ noch in Ostdeutschland Ge-borene zu jeweils voneinander abgrenzbaren Ethnien werden lassen.
d) § 75 BetrVG steht nicht in Widerspruch zu § 1 AGG: Zwar gebietet der an Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtete Auftrag, jede Benachteiligung von Arbeitnehmern u.a. we-gen ihrer ethnischen Herkunft oder „ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft“ zu unterlassen. Dieses weitergehende Benachteiligungsverbot, das keine individualrechtlichen Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche normiert, hat auf der Ebene des Betriebes andere Aufgaben, als das sanktionsbewehrte Diskriminierungsverbot des § 1 AGG. Auf Betriebsebene soll dafür gesorgt werden, dass landsmannschaftliche Differenzierungen ausgeschlossen sind.
2. Die Bezeichnung „Ossi“ kann (was die Beklagte in Abrede stellt) diskriminierend, weil mit einem Werturteil belegt, gemeint, sie kann diskriminierend (so der Vortrag der Klägerin) zu verstehen sein. Da nach § 1 AGG indessen nicht jede denkbare Benachteiligung beseitigt oder verhindert werden soll und vor allem da die Bezeichnung nicht dem Tatbestandsmerkmal „ethnische Herkunft“ zugeordnet werden kann, erweist sich die auf § 15 Abs. 2 AGG gestützte Klage als unbegründet. Sie ist abzuweisen.Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwertfestsetzung liegen die §§ 61 ArbGG, 3 ZPO und dabei das im Klagantrag zum Aus-druck gebrachte Interesse der Klägerin zugrunde.
Einer gesonderten Entscheidung über die Zulässigkeit der von Gesetzes wegen zulässigen Berufung (§ 64 Abs. 2a ArbGG) bedarf es nicht.
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