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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010, 14 Sa 26/09
Schlagworte: | Gleichbehandlung, Altersteilzeit | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 14 Sa 26/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 09.02.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2009, 11 Ca 28/08 | |
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- Kammern Mannheim -
Verkündet
am 09.02.2010
Aktenzeichen:
14 Sa 26/09
11 Ca 28/08 (ArbG Karlsruhe)
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Munk
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Beklagte/Berufungsklägerin -
Proz.-Bev.:
gegen
- Kläger/Berufungsbeklagter -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 14. Kammer -
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Witte, den ehrenamtlichen Richter Spreng
und den ehrenamtlichen Richter Winzenried
im schriftlichen Verfahren nach der Sachlage am 09.02.2010
für Recht erkannt:
I.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17.04.2009 - 11 Ca 28/08 wird auf Kosten des Landes zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
- 2 -
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vom beklagten Land den Abschluss einer Ver-einbarung über Altersteilzeit im Blockmodell beanspruchen kann.
Der am 31.05.1948 geborene Kläger ist Diplomchemiker und seit Juli 1968 im Forschungs-zentrum K. beschäftigt. Bis zum 30.09.2009 wurde diese von der öffentlichen Hand getragene Großforschungseinrichtung in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Gesellschafter waren die Bundesrepublik Deutschland mit einem Anteil von 90 %, das Land B.-W. mit einem solchen in Höhe von 10 %.
Mit Wirkung zum 01.10.2009 wurde das Forschungszentrum K. GmbH mit der Universität K. zusammengeführt zu einem K. Institut für Technologie (KIT). Zum 01.10.2009 war das Arbeitsverhältnis des Klägers auf das Land B.-W. übergegangen.
Seit dem Jahr 2000 ist der Kläger einer von vier Abteilungsleitern der Hauptabteilung Sicher-heit. Die Tätigkeit ist für Teilzeitarbeit nicht geeignet.
Auf die Arbeitsverhältnisse der beim Forschungszentrum K. beschäftigten Arbeitnehmer fin-den die Tarifverträge für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Anwendung, darunter der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998, neu gefasst durch Än-derungs-TV vom 30.06.2000 (i. d. F. nur TV ATZ). Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 06.06.1978 enthält in § 2 die Bezugnahme auf den BAT sowie die für den Bereich des Ar-beitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge.
Das Forschungszentrum K. schloss mit seinen Arbeitnehmern in der Vergangenheit Alters-teilzeitarbeitsverträge gem. dem TV ATZ ab. Hierbei war vor dem vom Kläger gewünschten Beginn seiner Altersteilzeitarbeit die Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 ATZG bereits weit überschritten. Im Februar 2009 beschäftigte das Forschungszentrum K. 3.181 Arbeitnehmer, davon befanden sich 321 in Altersteilzeit.
Mit Rundschreiben vom 08.03.2006, welches sich auch an das Forschungszentrum K. richte-te (vgl. im Einzelnen Vor.A. Bl. 46/47), wurde seitens des Bundesministeriums des Inneren den Obersten Bundesbehörden zum Betreff „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 mit dem Bezug „BMI-Rundschreiben vom 22. November 2005 (GMBl S. 1346) zur Altersteilzeitarbeit von Tarifbeschäftigten des Bundes“ u. a. mitgeteilt:
- 3 -
„Bezugnehmend auf die o. g. Rundschreiben gebe ich zur Bewilligung von Altersteilzeitar-beitsverhältnissen bei Tarifbeschäftigten des Bundes folgende Hinweise:
... Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit gegen seinen Arbeitgeber ableiten.
Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bun-deshaushalts führen darf, ist in Ergänzung meines Bezugsrundschreibens vom 22. Novem-ber 2005 bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag: 17.02.2006) wie folgt zu verfahren:
1.
Ab sofort soll Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen.
2.
Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziff. 1 gelten
...
2.
Für die nachfolgend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Stellenabbaubereiche:
- Bundeswehrverwaltung,
- Bundesmonopolverwaltung für Brandwein
Weitere Stellenabbaubereiche können im Einvernehmen mit den Ressorts und dem Bun-desministerium der Finanzen durch Anpassung dieses Rundschreibens festgelegt werden.
....“
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 27.10.2005 Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum ab 01.09.2009.
- 4 -
Das Forschungszentrum K. lehnte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 16.01.2007 (vgl. im Einzelnen Vor.A. Bl. 7) ab u. a. mit dem Hinweis „... Aufgrund des bereits zu diesem Zeitpunkt vollendeten 60. Lebensjahres haben Sie einen tariflichen Anspruch auf Altersteil-zeit. Da wir jedoch verpflichtet sind, für jeden Mitarbeiter ab Vertragsabschluss Rückstellungen zu bilden und dies dem Forschungszentrum zusätzlich Kosten verursacht, konnten wir dem Antrag nicht bereits über 3 Jahre im Voraus stattgeben und haben ihn aus diesem Grund zurückgestellt.
Aufgrund neuer Vorgaben, müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir aus personalwirt-schaftlichen Gründen keine Altersteilzeitverträge im Blockmodell mehr abschließen. ..
Altersteilzeit kann grundsätzlich nur noch nach Vollendung des 60. Lebensjahres als Teil-zeitmodell bewilligt werden. ...“
Ab dem 17.02.2006 akzeptierte das Forschungszentrum K. Anträge auf Altersteilzeit, soweit sie auf das Teilzeitmodell gerichtet waren.
Mit Aushang vom 20.09.2004 hatte das Forschungszentrum die Beschäftigten gebeten, An-träge auf Altersteilzeit erst ca. 6 Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres einzureichen.
Anträge auf Altersteilzeit, welche vor dem 20.09.2004 beim Forschungszentrum eingegangen waren, wurden zeitnah zum Eingang des Antrages bearbeitet unabhängig vom Zeitpunkt des beantragten Beginns der Altersteilzeit.
Der Kläger hat wegen einer Vereinbarung über Altersteilzeit im Blockmodell, zuletzt für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 31.08.2013, Klage erhoben. Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, das Forschungszentrum K. habe gegenüber dem Kläger keine beachtli-chen Gründe für die Ablehnung der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell. Der Kläger hat ausgeführt, das Forschungszentrum habe bei der Behandlung des Antrags des Klägers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Hätte das Forschungszentrum den Antrag des Klägers zeitnah bearbeitet, hätte der Kläger im Wege der Gleichbehandlung ebenfalls die Genehmigung im Blockmodell erhalten müssen. Aus den beim Forschungszentrum vorhandenen Unterlagen ergebe sich, dass mit 14 Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge abgeschlossen worden seien, deren Beginn mit dem vom Kläger beantragten Zeitpunkt gleich oder sogar noch später läge. Teilweise sei über diese Anträge mehr als 6 Jahre vor dem beabsichtigten Beginn der Altersteilzeit entschieden worden.
- 5 -
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem tariflichen Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell stehe zwar entgegen, dass das Forschungs-zentrum die Quote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATZG überschreite. Der Anspruch des Klägers folge aber aus § 2 Abs. 2 TV ATZ i. V. mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger sei vergleichbar mit Arbeitnehmern, die ihren Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell mit mindestens einem ebenso langen zeitlichen Vorlauf bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres gestellt hätten und deren Beginn der Altersteilzeit im Blockmodell am 01.10.2009 oder später beginne. Das Forschungszentrum könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ab dem 20.09.2004 Anträge auf Altersteilzeit erst ca. 6 Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres bearbeitet worden seien.
Im Übrigen wird zur näheren Sachdarstellung auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 17.04.2009 Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit der Berufung. Der Kläger berufe sich entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts zu Unrecht darauf, dass vor der Stichtagsregelung gem. Aushang vom 20.09.2004 Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell abgeschlossen worden seien in Fällen, in denen der Beginn der Altersteilzeit nicht früher gelegen habe als gemäß dem Antrag des Klägers. Bezüglich des Klägers komme hinzu, dass dieser seinen Antrag vom 27.10.2005 erst lange Zeit nach der Umstellung des Verfahrens eingereicht habe. Würde man dem Arbeitsgericht Karlsruhe folgen, wäre dem Forschungszentrum trotz bestehenden wirtschaftlichen Interesses eine Umstellung des Verfahrens nie möglich.
Im Übrigen habe das Forschungszentrum freiwillige Leistungen erbracht, indem noch Altersteilzeitverträge im Teilzeitmodell abgeschlossen worden seien. Nach Überschreitung der Quote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATZG seien Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz von vornherein auf das Teilzeitmodell beschränkt. Die Entscheidung, keine Altersteilzeitverträge mehr im Blockmodell abzuschließen, sei durch betriebliche Grün-de getragen. Die Entscheidung beruhe zum Einen auf der Weisung des BMI. Als Forschungseinrichtung habe man auch ein besonderes Interesse an einem „Know-How“ Transfer, welcher durch die Wahl des Teilzeitmodelles gewährleistet werde.
Das beklagte Land beantragt:
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1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Karlsruhe vom 17.04.2009 (Az.: 11 Ca 28/08) wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und ergänzt sein erstinstanzli-ches Vorbringen.
Im Übrigen wird wegen des Berufungsvorbringens der Parteien auf den Inhalt der gewech-selten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen.
Mit Zustimmungserklärungen vom 23.12.2009 (Kläger) und vom 28.12.2009 (beklagtes Land) wurde im schriftlichen Verfahren entschieden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Abschluss des von ihm begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell.
I.
Der Antrag des Klägers ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i. S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger erstrebt mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils die rückwirkende Verurteilung des beklagten Landes zur Annahme des Angebots auf Abschluss eines Alters-teilzeitarbeitsvertrages nach den tariflichen Bestimmungen des TV ATZ. Hiernach soll sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien inhaltlich richten. Mit Hilfe der Fiktion des § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO soll das Altersteilzeitarbeitsverhältnis rückwirkend entsprechend dem Vertragsangebot des Klägers zustande kommen. Hiergegen bestehen nach neuerer Rechts-lage, seit Inkrafttreten des § 311 a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung
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des Schuldrechts vom 26.11.2001, keine Bedenken (vgl. bereits BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07, m. w. N.).
II.
Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf Annahme des Angebots des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages gem. dem für das Arbeitsver-hältnis der Parteien einschlägigen Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ), und zwar im Blockmodell, beginnend mit dem 01.11.2009 bis 31.08.2013 mit hälftiger Verteilung von Arbeitsphase und sich anschließender Freistellungsphase auf die Gesamtlaufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
1.
Es erscheint fraglich, ob der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung gefolgt werden kann, wonach sich der Kläger auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die bis zum 20.09.2004 ihren Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell gestellt haben (mit Laufzeit nicht vor dem 01.10.2009), berufen kann. Der gegenteiligen Auffassung dürfte der Vorzug einzuräumen sein.
Zunächst erscheint es als sachgerechte Differenzierung, wenn seitens des Forschungszent-rums seit dem 20.09.2004 dazu übergegangen wurde, Anträge nur noch zeitnah zum beab-sichtigten Beginn der Altersteilzeit bzw. dem Eintritt des 60. Lebensjahres zu akzeptieren. Gemessen am Zweck der Leistung ist es sachgerecht, im Hinblick auf die vorgeschriebene Bildung von Rückstellungen die Bilanz nicht ohne Not erheblich vor Beginn der Altersteilzeit zu belasten. Überdies erscheint es auf den ersten Blick geradezu befremdlich, Anträge auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mehr als fünf Jahre im Voraus entgegen- und anzunehmen. Eine derartige Praxis erscheint deshalb wenig sachgerecht, weil sie, insbe-sondere im Hinblick auf die Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATZG, geeignet ist, eine Wettbe-werbssituation und übereilte Entscheidungen hervorzurufen.
Wäre demnach die vom Stichtag 20.09.2004 abhängige Gruppenbildung gerechtfertigt, so war das Forschungszentrum zur Gleichbehandlung insoweit verpflichtet, als sämtliche nach dem 20.09.2004 eingegangenen Anträge nach den sodann aufgestellten allgemeinen Regeln zu behandeln waren. Das war nach Sachlage, auch nach dem Vorbringen des Klägers, der Fall.
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Soweit vom Arbeitsgericht die Umstellung ohne Vorankündigung problematisiert worden ist, so dürfte dieser Aspekt im Fall des Klägers zu vernachlässigen sein, denn der Kläger hat seinen Antrag vom 27.10.2005 erst eingereicht, nachdem mehr als ein Jahr seit der Umstel-lung verstrichen war.
2.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 2 TV ATZ.
Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 TV ATZ haben Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet, eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren vollendet und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäf-tigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, Anspruch auf Vereinba-rung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der darüber hinaus die gem. § 2 Abs. 2 S. 2 TV ATZ zu wahrende Antragsfrist eingehalten hat.
a.)
Das beklagte Land kann sich demgegenüber nicht auf die Überschreitung der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 ATZG geregelten Quote berufen.
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 ATZG bestimmt, dass für die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit - soweit keine Ausgleichskasse im Sinne der tariflichen Bestimmung eingerichtet ist - die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein muss, ob er mit über 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebes Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Unstreitig war die in Rede stehende Quote im Betrieb des Forschungszentrums K. zum maßgeblichen Zeitpunkt der vom Kläger gewünschten Inanspruchnahme von Altersteilzeit bereits ganz erheblich überschritten. Des Weiteren ist vom BAG bereits entschieden, dass auch im Bereich der für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes tariflich geregelten Altersteilzeit gem. dem TV ATZ die Nichtüberschreitung der Quote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 ATZG negative Anspruchsvoraussetzung ist. Das ist aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages abgeleitet worden, wonach der öffentliche Arbeitgeber nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ zur Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit verpflichtet ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07).
Die aufgezeigte Rechtslage und die genannte BAG-Entscheidung besagen aber nicht, dass ein öffentlicher Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer, welcher die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 TVATZ erfüllt, beliebig und ungeachtet der Umstände des Einzelfalles ein-
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wenden kann, dem Arbeitnehmer stehe ein Anspruch wegen Erfüllung der sog. Überlastquo-te nicht zu. Vielmehr kann auch bei Überschreitung der Grenze gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 ATZG ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bestehen. So verhält es sich im Streitfall.
Vorab ist klarzustellen, dass auf Grundlage des zitierten BAG-Urteils nicht etwa eine einzel-fallbezogene Berufung auf die Überschreitung der Überlastquote in Betracht kommt, vielmehr dem öffentlichen Arbeitgeber im Ergebnis nur die Entscheidungsfreiheit bezüglich einer allgemein für die Beschäftigten seines Betriebes geltenden Begrenzung gegeben ist. Anderenfalls ließe sich nicht sagen, der Arbeitgeber sei bei der Einführung eines Stichtages bezüglich der (künftigen) Berufung auf die Überlastquote an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (so aber BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07).
Das beklagte Land kann gegenüber dem Kläger die Überschreitung der Überlastquote nicht einwenden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Quote generell und in Zukunft, ggf. ab einem bestimmten Stichtag, nicht mehr überschritten werden soll. Nach dem Vortrag des beklagten Landes ist vielmehr gar nicht ersichtlich, dass eine grundsätzliche Entscheidung dahingehend getroffen worden sein könnte, nach Überschreitung der in Rede stehenden Quote künftig keine Altersteilzeitverträge mehr zu begründen. Dass eine derartige Entscheidung tatsächlich auch nicht vorliegen kann, folgt daraus, dass das Forschungszent-rum K. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Klägers und auch danach Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen hat ohne sich um die Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 ATZG zu kümmern.
Dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Erfüllung bzw. Übererfüllung der Überlastquote dem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 2 TV ATZ nicht entgegengehalten werden kann, stimmt durchaus überein mit der BAG-Entscheidung vom 15.04.2008. Dort ist ausgeführt worden, eine Verwirkung des Ablehnungsrechtes komme (nur) in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen. Solche Umstände liegen im Streitfall vor, denn alles spricht dafür, dass bei der ablehnenden Entscheidung gegenüber dem Kläger die Überlastquote bzw. deren Überschreitung überhaupt keine Rolle gespielt hat.
Aus dem oben Gesagten folgt, dass der seitens des Klägers gestellte Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen des TV ATZ zu behandeln ist. Aus der Überschreitung der Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 ATZG lässt sich nicht etwa ableiten, das Forschungszentrum erbringe nunmehr mit dem Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen freiwillige Leistungen, deren
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Anspruchsvoraussetzungen allein anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund-satzes zu bestimmen wären. Vielmehr liegt, sofern der Arbeitgeber - wie vorliegend - sich nicht auf die Übererfüllung berufen kann, ein Anspruch auf Erbringung einer tariflichen Leis-tung vor, welcher sich dementsprechend nach den einschlägigen tariflichen Voraussetzungen bemisst.
b.) aa.) Dem Anspruch des Klägers stehen keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe i. S. des § 2 Abs. 3 TV ATZ entgegen.
Der Begriff „dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe“ schränkt die Umstände, welche der Arbeitgeber zur Abwehr des nach des § 2 Abs. 2 TV ATZ erhobenen Anspruchs anführen kann, nicht in einem bestimmten Sinne ein. Verlangt wird lediglich, dass sich diese Umstände auf die Verhältnisse des Betriebes bzw. des Dienstes beziehen. Die Interessen des Arbeitgebers, seine Belange müssen durch die Begründung und Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses betroffen sein. Dazu können nicht nur Störungen im betrieblichen Ablauf gehören, sondern auch die finanziellen Auswirkungen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Das Adjektiv „dringend“ verlangt allerdings, dass die Belange von besonderem Gewicht sind. Hiermit wird regelmäßig ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder auch sehr wichtig ist. Für den Regelungsgegenstand „Altersteilzeit“ ergibt sich daraus, dass die mit dieser Vertragsgestaltung notwendig verbundene finanzielle Belastung des Arbeitgebers nach der tariflichen Bestimmung regelmäßig nicht als Ablehnungsgrund geeignet ist (vgl. zur entsprechenden Rechtslage der Richtlinie über Altersteilzeit für den Bereich der AVR-K, BAG, Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 624/06, m. w. N.).
Zunächst stehen bzw. standen dem Begehren des Klägers keine betrieblichen Gründe im Sinne betrieblicher Ablaufstörungen entgegen. Es wurde nicht etwa geltend gemacht, für den Kläger bei Eintritt in die Ruhephase keinen Ersatz zu bekommen.
Finanzielle Belastungen, welche über die tariflich vorgeschriebenen Leistungen des Arbeit-gebers hinausgingen, sind nicht ersichtlich und vom beklagten Land auch nicht geltend ge-macht.
Dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe i. S. des § 2 Abs. 3 TV ATZ ergeben sich nicht wegen der Weisung des Bundesministeriums des Inneren gem. Rundschreiben vom 08.03.2006, auch nicht etwa in Verbindung mit der Eigenschaft des Forschungszentrums als
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Zuwendungsempfänger. Insoweit kann sich das beklagte Land weder auf ein Weisungsrecht des Bundes als Gesellschafter mit einem 90 %igen Anteil berufen, noch auf denkbare wirt-schaftliche Nachteile aufgrund einer finanziellen Abhängigkeit von Zuwendungen. Die Wei-sung gem. Rundschreiben vom 08.03.2006 ist schon deshalb kein Ablehnungsgrund nach § 2 Abs. 3 TV ATZ, weil das Rundschreiben lediglich ein bestimmtes Arbeitszeitmodell betrifft, nicht jedoch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses untersagt.
Ein Verbot der Überschreitung der Quote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 ATZG ist zwar im sog. Bezugsrundschreiben vom 22.11.2005 enthalten. Auf dieses Verbot kommt es aber im Streit-fall nicht an, denn hierauf hat sich das Forschungszentrum nicht berufen.
bb.)
Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages in Form des Blockmodells scheitert auch nicht nach der gem. § 3 Abs. 3 TV ATZ vorgesehenen Ausübung des auf die Arbeitszeitverteilung bezogenen Direktionsrechts des Forschungszentrums.
Zwar hat der Kläger, was sich aus § 3 Abs. 3 TV ATZ selbst ergibt, keinen Anspruch auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells. Allerdings ist der Wunsch des Klägers auf Altersteilzeit im Blockmodell zu prüfen, wobei zumindest der Maßstab des § 315 BGB anzulegen bzw. einzuhalten ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 624/06, w. b. b.).
Der Arbeitgeber wahrt billiges Ermessen (§ 315 BGB) dann, wenn er die wesentlichen Um-stände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Wel-che tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Geht es wie hier um die Verteilung der Arbeits-zeit, sind alle sachlichen Gründe berücksichtigungsfähig, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen.
Derartige auf den Betriebsablauf bezogene Gründe sind im Streitfall nicht vorgebracht wor-den.
Gegenüber dem vom Kläger beantragten Blockmodell sind vielmehr wirtschaftli-che/finanzielle Gründe eingewendet worden. Hierbei geht es wiederum im Wesentlichen um die Befolgung der Anweisung vom 08.03.2006, die dem Grundsatz geschuldet ist, die Bewil-ligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen dürfe zu keinen zusätzlichen Belastungen des Bundeshaushaltes führen.
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Insoweit ist zunächst zugunsten des beklagten Landes festzustellen, dass die im Rund-schreiben vom 08.03.2006 enthaltene generelle Vorentscheidung der am Maßstab des § 315 BGB gebotenen Einzelfallabwägung grundsätzlich nicht entgegensteht. Zwar verlangen Er-messensentscheidungen des Arbeitgebers regelmäßig eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Dies schließt aber generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99).
Der Vollzug der Anweisung vom 08.03.2006 im Fall des Klägers hält aber im Ergebnis dem Maßstab nach § 315 BGB nicht stand.
Insoweit gilt zunächst, dass die - gegenüber dem Teilzeitmodell - erhöhte finanzielle Belas-tung durch das Blockmodell, welche sich in den Rückstellungen und in den Kosten der Insolvenzsicherung niederschlägt, für die Verteilung der Arbeitszeit ohne Bedeutung ist. Mit dieser Begründung hat das BAG ein Ablehnungsrecht hinsichtlich des vom Arbeitnehmer ge-wünschten Arbeitszeitmodells (Blockmodell) verneint (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 624/06). Übertragen auf den Streitfall würde dies bereits zu dem Ergebnis führen, dass das beklagte Land die Anweisung vom 08.03.2006 bei der Überprüfung des Antrags des Klägers mit Erfolg nicht geltend machen kann. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der vom beklagten Land vorgebrachten Bindung an die Weisung des Bundesministeriums des Inneren und die Abhängigkeit vom Bund als Zuwendungsgeber. Unter der Voraussetzung, dass sich der Anspruch des Klägers nach den tariflichen Bestimmungen des TV ATZ richtet, gilt, dass Anweisungen des Zuwendungsgebers nicht geeignet sind, tariflich begründete Ansprüche einzuschränken. Insoweit gilt für das Forschungszentrum K. nichts anderes als im Bereich der Anwendung des TV ATZ durch die dem Bundesministerium des Inneren unmittelbar nachgeordneten Behörden.
cc.) Das BAG hat zwar im Urteil vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 ausgesprochen, die grundsätzliche Entscheidung des öffentlichen Arbeitsgebers, Verträge über Altersteilzeit nur in Bereichen abzuschließen, in denen ein abzubauender Stellenüberhang bestehe, sei am Maßstab des § 315 BGB nicht unbillig. Diese Entscheidung betrifft aber den vorliegend nicht gegebenen Fall des Abschlusses von Verträgen über Altersteilzeit mit Arbeitnehmern zwischen dem 55. und dem 59. Lebensjahr gem. § 2 Abs. 1 TV ATZ. Dementsprechend bezieht sich der BAG-Fall auf die Ermessensausübung bei der Begründung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen (Entscheidung über das „ob“), bezogen auf Arbeitnehmer ohne Anspruch nach
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§ 2 Abs. 2 TV ATZ. Die im Urteil vom 12.12.2000 zur Ermessensausübung angestellten Überlegungen können mithin nicht auf die im Streitfall maßgebliche auf das Arbeitszeitmodell bezogene Ermessensausübung übertragen werden.
3.
Geht man entgegen den vorstehenden Überlegungen davon aus, ungeachtet des Umstandes einer fehlenden Berufung auf die Überlastquote habe der Kläger keinen tariflichen Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrages erworben, so wäre, wie vom BAG im Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07 zum Ausdruck gebracht, von der Teilhabe des Klägers an freiwilligen Leistungen auszugehen, die vom Forschungszentrum K. allerdings unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu erbringen wären.
Auch unter derartigen Voraussetzungen hätte die Klage Erfolg.
a.)
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden.
Dieser Grundsatz verlangt vom Arbeitgeber die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in ver-gleichbarer Lage. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeit-nehmer in der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der Gleichbehand-lungsgrundsatz ist daher verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd schlechter stellt. Bildet der Arbeit-geber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppen-bildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfer-tigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, kann die übergangene Arbeit-nehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (ständige BAG-Rspr., vgl. etwa Urteil vom 19.03.2003 - 10 AZR 365/02, m. w. N.).
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b.)
Die im Streitfall in Betracht zu ziehende „freiwillige Leistung“ besteht in der Begründung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nach Maßgabe der Bestimmungen des TV-ATZ. Hierbei erfolgt seit dem 17.02.2006 („Stichtag“ gem. dem Rundschreiben des BMI vom 08.03.2006) eine Gruppenbildung dahingehend, dass mit denjenigen, die das „Teilzeitmodell“ wünschen, Altersteilzeitverträge abgeschlossen werden. Diejenigen aber, die wie der Kläger die Altersteilzeit im Blockmodell durchführen möchten, können mit ihrem Antrag grundsätzlich keinen Erfolg haben.
aa.) Die Gruppenbildung beruht auf der Anweisung gem. Rundschreiben vom 08.03.2006. Davon, dass das Forschungszentrum bereits zuvor jemals die in Rede stehende grundsätzli-che Differenzierung vorgenommen hätte, ist nicht die Rede. Handelt es sich mithin um eine Regel, die nicht auf einem eigenständigen Beschluss des Forschungszentrums beruht, viel-mehr im Vollzug der im Schreiben vom 08.03.2006 aufgestellten Regel besteht, so ist zu-nächst die seitens des Bundesministerium des Inneren bei der Leistungserbringung vorge-nommene Gruppenbildung zu prüfen.
Hiernach ist festzustellen, dass der im Rundschreiben vom 08.03.2006 ausgesprochene pauschale Ausschluss des Abschlusses von Altersteilzeitarbeitsverträgen im Blockmodell als sachwidrige Gruppenbildung erscheint. Insoweit ist zu bedenken, dass das Rundschreiben keineswegs auf den Fall der Überschreitung der Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 ATZG bezogen ist. Vielmehr wird in diesem Rundschreiben der Normalfall eines Arbeitnehmers, welcher die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 TV ATZ erfüllt, geregelt. Auch derjenige Ar-beitnehmer, welcher einen Anspruch gem. § 2 Abs. 2 TV ATZ erworben hat, soll generell auf das Teilzeitmodell verwiesen werden, anderenfalls mit ihm kein Altersteilzeitvertrag abge-schlossen werden darf. Diese Reich- bzw. Tragweite des Rundschreibens vom 08.03.2006 folgt wiederum daraus, dass gem. dem Bezugsrundschreiben vom 22.11.2005 bereits die Beachtung der Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATZG aufgegeben war (vgl. die Anweisung gem. den beiden letzten Absätzen des Bezugsrundschreibens vom 22.11.2005).
Dass eine derart pauschale Beschränkung auf Altersteilzeitverträge ausschließlich im Teil-zeitmodell eine sachwidrige Gruppenbildung darstellt, ergibt sich aus den oben bereits unter II, 1, b, bb gemachten Ausführungen einschließlich der dort zitierten BAG-Rechtsprechung. Die pauschale Handhabung gem. dem Rundschreiben vom 08.03.2006, bei welcher die nähere Prüfung einer Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell von vornherein ausscheidet, ist keine dem Maßstab des § 315 BGB entsprechende Ermessensausübung.
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Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass im Rundschreiben vom 08.03.2006 Ausnahmetatbestände für sog. Stellenabbaubereiche vorgesehen sind. Die Bildung von Ausnahmen - gleichviel, ob diese wiederum auf sachlichen Überlegungen beruhen oder nicht - befreit nicht von der Verpflichtung, zunächst einmal in den Normalfällen die am Maßstab des § 315 BGB gebotene Entscheidung über das Arbeitszeitmodell zu treffen.
bb.) Da sich die Weisung vom 08.03.2006 nicht auf die Gruppenbildung bei „freiwilligen Leistungen“ nach Überschreitung der Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 ATZG bezieht, ist zu fragen, ob sich eine sachgerechte Differenzierung speziell bei der Umsetzung der Anweisung durch das Forschungszentrum K. ergibt, weil/nachdem die besagte Quote überschritten wird.
Auch insoweit lässt sich jedoch keine sachgerechte Differenzierung zwischen denjenigen Arbeitnehmern, die auf Teilzeitmodellbasis abschließen wollen und denjenigen Arbeitneh-mern, die Altersteilzeit im Blockmodell wünschen, erkennen.
Zunächst lässt sich der Gedanke einer „natürlichen Einschränkung des Interessentenkreises“ bei ausschließlichem Angebot des (unattraktiven) Teilzeitmodells unter dem Gesichtspunkt sachgerechter Gruppenbildung keineswegs gutheißen. Die in derartigen Überlegungen ein-gebundenen wirtschaftlich-finanziellen Gründe stellen auch unter Einbeziehung des Über-schreitens der Überlastquote keinen sachlichen Differenzierungsgrund dar. Die vom öffentli-chen Arbeitgeber bei der Gewährung von Altersteilzeit zu erbringenden tariflichen Leistungen sind zunächst einmal gleich belastend unabhängig von der Frage des gewählten Arbeitszeitmodells. Ein Unterschied ergibt sich lediglich aus der Tatsache, dass für das Blockmodell Rückstellungen zu bilden sind und eine Insolvenzsicherung durchzuführen ist. Diese zusätzlichen (bilanzmäßigen) Belastungen lassen es aber nicht gerechtfertigt erscheinen, im einen Fall ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu begründen, im anderen nicht. Insoweit muss sich das Forschungszentrum K. vielmehr darauf verweisen lassen, dass die durch die erhebliche Überschreitung der Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 ATZG eingegangenen finanziellen Belastungen für die Begründung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen - ganz offenkundig - in keinem Verhältnis stehen zu der „Ersparnis“ bei der Beschränkung auf das Teilzeitmodell. Es erschließt sich nicht, dass/weshalb unter derartigen Umständen der pauschale Ausschluss des Blockmodells ein sachgerechtes Kriterium bei der Vergabe der „freiwilligen Leistungen“ sein sollte.
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Soweit darüber hinaus für das Forschungszentrum ausgeführt worden ist, aus Gründen eines Bedarfes am „Know-How“ Transfer sei die Konzentration auf das Teilzeitmodell speziell entsprechend der Aufgabenstellung eines Forschungszentrums sachgerecht, so kann darin schon kein sachgerechtes Kriterium für den generellen Ausschluss des Blockmodells gesehen werden. Speziell im Fall des Klägers ist der in Rede stehende Vorteil des Teilzeitmodells definitiv auch nicht gegeben.
Die sachwidrige Herausnahme des Klägers von der Begründung von Altersteilzeitarbeitsver-hältnissen führt dazu, dass er Gleichstellung am Maßstab der Bestimmungen des TV ATZ beanspruchen kann. Dies ist die Begründung des gewünschten Altersteilzeitarbeitsvertrages, denn arbeitszeitbezogene Umstände, welche dem Begehren des Klägers entgegenstehen könnten, existieren nicht.
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Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt das beklagte Land die Kosten der Berufung.
Gem. § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen dieses Urteil kann d. Bekl. schriftlich Revision einlegen. Die Revision muss in-nerhalb einer Frist von einem Monat, die Revisionsbegründung innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuss-Platz 1
99084 Erfurt
eingehen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revision und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a. Rechtsanwälte,
b. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse sol-cher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
c. juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.
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In den Fällen der lit. b und c müssen die handelnden Personen die Befähigung zum Rich-teramt haben.
2. Für d. Kläg. ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
Witte
Winzenried
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