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LAG Hamm, Urteil vom 04.05.2011, 3 Sa 660/10
Schlagworte: | Ablösezahlungen | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 660/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 04.05.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 24.11.2009, 2 Ca 512/09 | |
3 Sa 660/10
2 Ca 512/09
Verkündet am 04.05.2011
Sponda, RBe als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 04.05.2011
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schmidt
sowie die ehrenamtlichen Richter Ricke und Kreft
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.11.2009 – 2 Ca 512/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen auf die Einkommenssteuern und den Solidaritätszuschlag aus einer Zahlung von 640.000,-- € an den Kläger, die vom Finanzamt als Gehaltszahlung angesehen wurde.
Der Kläger stand bis zum 30.06.2002 als Fußballprofi in einem Vertragsverhältnis zum spanischen Zweitligisten C1 E1, den er zum Ablauf des Vertragsverhältnisses ablösefrei verlassen konnte.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt kamerunischer Nationalspieler und nahm im Sommer 2002 für sein Land an der Fußball-Weltmeisterschaft in Japan/Südkorea teil.
Ab Februar/März 2002 bestand ein Interesse des Beklagten, den Kläger zu verpflichten.
Gespräche mit dem Kläger, zunächst anlässlich eines Freundschaftsspieles der kamerunischen Nationalelf in G1 und Anfang Mai 2002 in A2, führten jedoch zu keinem Ergebnis.
Am 21./22.05.2002 kam es sodann in einem Hotel in P1 kurz vor Abflug der kamerunischen Nationalelf zur Weltmeisterschaft zu einem weiteren Treffen, an dem der Kläger, für den Beklagten Herr K2 und Herr S2, ein damaliger Vertrauter des Klägers, Herr M1 sowie die Spielerberater S3 und S4 anwesend waren; ferner nahm ein weiterer Spielervermittler, Herr M2 teil.
Zu diesem Gespräch haben die Vertreter des Beklagten drei Ausfertigungen eines Spielervertragsmusters mitgebracht, der ein monatliches Grundgehalt von 30.000,--€ zuzüglich einer Punkteprämie von 2.000,-- € brutto je erreichtem Punkt vorsah. Der Kläger unterzeichnete den auf den 04.06.2002 datierten Vertrag.
Ob neben den im Vertrag genannten Zahlungen weitere Zahlungen in diesem Gespräch vereinbart wurden, ist unter den Parteien streitig.
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Im Anschluss kam es unter dem 16.07.2002 zu einer Zahlung in Höhe von 50.000,--€ an den Kläger. Der Grund der Zahlung ist wiederum unter den Parteien streitig.
In der Folgezeit vereinbarten der Beklagte und der Spielervermittler M2 in einem auf den 01.03.2002 rückdatierten Vertrag – das Datum des Vertragsabschlusses ist unbekannt – die Zahlung einer Vermittlungsprovision.
Die Zahlungen dieser vier Raten erfolgten sodann im Februar 2003, August 2003, September 2003 und Februar 2004. Ob dabei eine weitergehende Abrede bestand, Teile hiervon an den Kläger zu zahlen, ist unter den Parteien streitig.
In vier Beträgen zahlte der Spielervermittler M2 insgesamt 640.000,-- € an den Kläger.
Wegen der Bewertung, die an den Kläger durch Herrn M2 geleisteten Zahlungen seien als Einkommen anzusehen, leitete das Finanzamt Bochum ein Steuerstrafverfahren ein. In diesem wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 17.01.2008 wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, in einem Fall davon nur des Versuchs, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. In diesem Verfahren ging das Finanzamt von hinterzogenen Steuern einschließlich Solidaritätszuschlägen in Höhe von 311.488,-- € aus.
Die Zahlung dieses Betrages begehrt der Kläger von dem Beklagten, nachdem er mit Mahnbescheid vom 18.02.2009 zunächst die Zahlung eines Betrages in Höhe von 623.188,20 € begehrt hatte.
Er hat die Auffassung vertreten, jedenfalls diesen Betrag von dem Beklagten verlangen zu können, da in P1 eine Nettolohnvereinbarung über einen Betrag in Höhe von 930.000,-- € zustande gekommen sei.
Richtig sei, dass in P1 ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, der den Anforderungen der DFL entsprochen habe; dieser habe jedoch nur das monatliche Grundgehalt sowie die Punkteprämie enthalten. Wie eine Ablösesumme und ein Handgeld hätten gezahlt werden sollen, habe wegen des bestehenden Zeitdrucks nach der Weltmeisterschaft geklärt werden sollen. Fest habe aber, so hat der Kläger hierzu behauptet, gestanden, dass eine Ablösesumme von 800.000,-- €
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und ein Handgeld von 130.000,-- € Nettobeträge gewesen seien. Bei dem Besprechungstermin im Hotel in P1 sei die Wechselprämie von 930.000,-- € netto bestätigt worden. 50.000,-- € hätten davon, so hat der Kläger des Weiteren behauptet, nach der sportmedizinischen Untersuchung gezahlt werden sollen, ein genauer Zahlungstermin für die restlichen 880.000,-- € sei dort nicht vereinbart worden.
Auch aus den Verhandlungen vor Abschluss des Vertrages und der nachfolgenden Art von Zahlungen ergebe sich, so hat der Kläger die Auffassung vertreten, als alleinmögliche plausible Erklärung die Abrede einer Nettozahlung.
Zum einen sei diese Vergütung von dem anwesenden Spielervermittler S3 handschriftlich aufgezeichnet worden.
Die Zahlung des Betrages von 880.000,-- € an ihn habe über den Spielervermittler M2 erfolgen sollen. Dies sei in seiner Abwesenheit, so hat der Kläger des Weiteren behauptet, während der Fußballweltmeisterschaft zwischen dem Beklagten und Herrn M1 so vereinbart worden. Zu diesem Zweck sei der Vermittlungsvertrag mit Herrn M2 geschlossen worden. Dieser sei jedoch an seiner Vermittlung überhaupt nicht beteiligt gewesen, sondern habe vielmehr das Zustandekommen eines Vertrages verhindern wollen. Wenn bezüglich der Ablöse bzw. des Handgeldes eine Bruttolohnvereinbarung getroffen worden wäre, habe es seiner Meinung nach nicht der Zahlung über den Spielervermittler M2 bedurft, sondern die Zahlung habe direkt an ihn erfolgen können.
Auch habe die Beklagte die 50.000,-- € zunächst in voller Höhe gezahlt, die Zahlung dann vertragswidrig im Nachhinein als Bruttozahlung in der Steuererklärung angegeben.
Aufgrund des Gespräches in Holland, bei dem seine Gehaltsvorstellungen genannt worden seien, er habe ein Jahresgehalt von 600.000,-- € brutto sowie eine Wechselprovision in Höhe von 600.000,-- € netto begehrt, sei dem Beklagten auch bekannt gewesen, dass sie ihn nicht ohne Zahlung einer Wechselprämie habe verpflichten können. Auch damals sei im Übrigen, so hat der Kläger behauptet, gegenüber dem damals tätigen Spielervermittler W1 angedeutet worden, die an ihn zu zahlende Wechselprovision über den Spielervermittler bezahlen zu wollen.
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Der Spielervermittler M2 habe im Übrigen nicht bei den Verhandlungen darauf hingewiesen, eine Entschädigung dafür zu verlangen, dass ein bereits bestehender Vertrag mit einem englischen Proficlub vorgelegen habe.
Ebenso wenig sei erklärlich, warum die Beklagte an den Spielervermittler S4, insoweit unstreitig, gleichfalls eine Provision in Höhe von 100.000,-- € gezahlt habe, dabei in der Rechnung der Name eines anderen Spielers angegeben gewesen sei, den Herr S4 gar nicht vermittelt habe.
Entgegen der Auffassung der Beklagten führe die geschlossene Vereinbarung zur Zahlung einer Nettowechselprämie auch nicht zu einer Bruttovereinbarung; ebenso wenig stünden Vertretungsregeln des Beklagten einer wirksamen Nettovereinbarung entgegen.
Eine Schwarzlohnvereinbarung liege demgegenüber nicht vor, vielmehr sei eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden.
Er sei dabei davon ausgegangen, die Zahlung über den Spielervermittler M2 unterliege nicht der Lohnsteuer.
Eine Verjährung des Anspruchs hat der Kläger schließlich für nicht gegeben erachtet, da er frühestens im Jahre 2005 von der Steuerpflicht der über den Spielervermittler M2 geleisteten Zahlungen erfahren habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 311.488,-- € nebst Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat aus 25.126,00 € seit dem 01.04.2004, aus 225.132,-- € seit dem 01.04.2005 und 61.230,-- € seit dem 01.04.2006 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat einen Anspruch aus unterschiedlichen Gründen nicht für gegeben erachtet.
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Zum einen habe es, so hat er seinerseits behauptet, überhaupt keine Zusage über eine Zahlung von 880.000,-- € gegeben.
Insoweit fehle im Übrigen schon ein substanziierter Vortrag des Klägers, mit wem eine solche Vereinbarung getroffen worden sein solle. Über die im schriftlichen Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Zahlungen seien keine weiteren Zahlungen vereinbart worden. Allein Herrn M1 sei seinerzeit mündlich zugesagt worden, das man sich hinsichtlich seiner Ansprüche bzw. einer Vermittlungsprovision in der Folgezeit unterhalten und eine Lösung finden werde.
In dem Gespräch in P1 habe, so hat er seinerseits behauptet, Herr M2 erklärt, er benötige eine Entschädigung in Höhe von 300.000 GBP für die Verletzung des Vertrages mit dem F1 P2, auch Herr M1 habe immer wieder klargestellt, dass zur Wirksamkeit des Vertrages und der vom Kläger zu unterschreibenden Bestätigung, dass keine anderen vertraglichen Bindungen gegeben seien, eine Vereinbarung mit ihm bzw. Herrn M2 notwendig sei. Auch in der Folgezeit hätten Herr M1 und Herr M2 ihn mehrfach telefonisch kontaktiert und unmissverständlich klargestellt, der Vertrag mit dem Kläger habe nur dann Gültigkeit, wenn zudem noch ein Vermittlungsvertrag verbunden mit einer Zahlung in Höhe von 880.000,-- € und einem Startgeld für eine Wohnungseinrichtung in Höhe von ca. 50.000,-- € brutto zugesagt würden. Er habe zu diesem Zeitpunkt immer noch keine verlässlichen Informationen über den erwähnten Vertrag des Klägers mit P2 gehabt. Da er auf personelle Verstärkung dringend angewiesen gewesen sei, habe er im Ergebnis keine andere Möglichkeit gesehen, als auf die Bedingungen von Herrn M1 und Herrn M2 einzugehen. Dies sei der Grund, warum der Vermittlungsvertrag mit Herrn M2 geschlossen worden sei. Eine Rückdatierung sei dabei nicht unüblich.
Es entziehe sich jedoch seiner Kenntnis, was auf klägerischer Seite zwischen den beteiligten Personen dann vereinbart worden sei. Jedenfalls sei nicht beabsichtigt gewesen, dass Teile der Zahlung an M2 an den Kläger hätte fließen sollen. Auch der Spielervermittler S4 habe im Ermittlungsverfahren im Übrigen eine vom Kläger behauptete Abrede nicht bestätigt.
Im Übrigen sei es seiner Meinung nach wenig glaubwürdig, dass eine vom Kläger behauptete Zahlung nicht im Vertrag erwähnt sei. Die Erklärungen des Klägers zur Art der Zahlung seien zudem widersprüchlich. Ohne Besprechung in seinen Gremien habe eine Zahlung zudem nicht erfolgen können.
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Dass beim ersten Treffen in Holland der Kläger auf eine Wechselprämie bestanden habe, sei ihr zudem nicht bekannt.
Die Zahlung in Höhe von 50.000,-- € sei als Umzugskostenzuschuss erfolgt.
Abwegig sei im Übrigen eine Annahme, eine Abrede in der vom Kläger behaupteten Form sei ohne sein Zutun erfolgt.
Insgesamt sei nach dem Vorbringen des Klägers daher allenfalls der Schluss möglich, dem Kläger sei von seinen Beratern eine solche Zusage vorgespiegelt worden.
Selbst bei unterstelltem Willen oder unterstellter Kenntnisse der Organe von einer Weiterleitung der Gelder von Herrn M2 an den Kläger sei eine Lohnzahlung zu verneinen, so dass es auch an einem Zahlungsanspruch des Klägers gegen ihn wegen angeblich anfallender Lohnsteuer entfalle. Seine Organe hätten nämlich, unterstelle man die Ausführungen des Klägers als richtig, bewusst ein nichtiges Rechtsgeschäft mit dem Spielervermittler abgeschlossen.
Des Weiteren hat der Beklagte die Auffassung vertreten, selbst bei unterstellter Richtigkeit des vom Kläger behaupteten Sachverhalts liege eine Bruttolohnvereinbarung vor. Dafür spreche im Übrigen auch das bisherige Vorbringen des Klägers und sein Verhalten im Besteuerungsverfahren.
Eine Schwarzgeldzahlung sei im Übrigen keine Nettolohnabrede.
Im Übrigen hat der Beklagte Ansprüche des Klägers für verjährt erachtet. Eine behauptete Wechselprämie sei in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung zu Vertragsbeginn fällig gewesen, demnach am 04.06.2002.
Mit Urteil vom 24.11.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Richtigkeit des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts unterstellt, liege in der Zahlung der Beklagten an den Spielervermittler M2 eine Lohnzahlung. Dies gelte auch für die Zahlung der streitgegenständlichen Einkommenssteuer. Die entsprechenden Zahlungen seien vereinbarungsgemäß in
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den Jahren 2002 bis 2004 erfolgt. Damit seien spätestens am Ende dieser entsprechenden Jahre die zusätzlichen Lohnsteuern zu entrichten gewesen. Die Forderungen in ihren Teilbeträgen gezahlt, seien mit Ablauf der Jahre 2005, 2006 und 2007 verjährt gewesen.
Gegen das unter dem 13.04.2010 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 11.05.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.07.2010 unter dem 07.07.2010 begründet.
Der Kläger verbleibt zum einen bei seiner Behauptung, es habe eine Nettovereinbarung bestanden.
Eine Prämie der in Rede stehenden Art für den Wechsel ablösefreier Spieler sei üblich.
Dabei gebe es unterschiedliche Möglichkeiten, ihm die Prämie zukommen zu lassen, die einen Wechsel zum Beklagten ermöglicht habe.
Der Spielervermittler S4 sei im Übrigen, so behauptet der Kläger nunmehr auf ihn zugegangen, um ihn nach B1 zu vermitteln, er sei als Werbender für den Beklagten aufgetreten, zwischen ihm und Herrn S4 habe keine vertragliche Beziehung bestanden.
Eine solche Abrede ergebe sich auch aus der Zahlung von 50.000,-- €; die Zahlung als Umzugskostenbeihilfe sei nicht vereinbart worden. Es habe sich um eine Zahlung zusätzlich zu den schriftlich fixierten Leistungen gehandelt.
Unerklärlich bleibe der Vertrag mit dem Spielervermittler M2, obwohl dieser nicht als Vermittler tätig gewesen sei.
Der Kläger verweist ferner auf die Zahlung einer Prämie zur Vermittlung in Höhe von 100.000,-- € an den Spielervermittler S4.
Des Weiteren erscheine die an den Spielervermittler M2 gezahlte Prämie angesichts seiner Bezüge absurd hoch.
Der Kläger bestreitet, der Vertragsschluss habe an einer vorherigen Abrede mit dem F1 P2 scheitern können.
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Indiz für die von ihm behauptete Abrede sei des Weiteren, dass die Zahlung an Herrn M2 genau in der Höhe erfolgt sei, der nach der Zahlung von 50.000,-- € noch an den behaupteten 930.000,-- € gefehlt habe.
Die Vereinbarung zwischen M2 und dem Beklagten habe, so behauptet der Kläger weiterhin, zum Ziel gehabt, eine Zahlung an ihn zu bewirken. Zudem sei ihm die Zahlung der Nettoprämie durch Herrn S4 zugesagt worden. Er habe sich darauf verlassen können, dass die Zusage im Namen des Beklagten gemacht werde. Herr S4 habe ihm dabei zwischen den Treffen in G1 und P1 noch ein Fax hinsichtlich der Bedingungen, so behauptet der Kläger, übersandt.
Eine Verjährung erachtet der Kläger weiterhin für nicht gegeben; er habe erstmals Kenntnis von seinen Ansprüchen erlangt, als er sich der staatsanwaltlichen Verfolgung ausgesetzt gesehen habe. Erst zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass die Abführung der fälligen Steuern nicht erfolgt sei.
Auch sei seiner Meinung nach erst im jetzigen Stand des Verfahrens klar geworden, dass entgegen der Zusagen der Beklagte zu keinem Zeitpunkt daran gedacht habe, eine Nettovereinbarung zu schließen. Er sei folglich durch falsche Angaben zu einem für ihn ungünstigen Vertragsschluss bestimmt worden, er hätte nicht unterschrieben, wenn ihm bekannt gewesen sei, dass aus den 930.000,-- € noch Steuern zu zahlen seien. Der Beklagte hafte danach auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss für den ihm entstandenen Schaden. Hier betrage die Verjährungsfrist jedoch 10 Jahre.
Nachdem der Kläger ursprünglich mit der Berufungsbegründung vorgetragen hatte, er habe Steuernachzahlungen in der eingeklagten Höhe leisten müssen, ist nunmehr unter den Parteien unstreitig, dass der Kläger bislang Steuernachzahlungen nicht geleistet hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.11.2009 abzuändern und den Beklagten nach den Anträgen erster Instanz zu verurteilen,
hilfsweise festzustellen, dass der der Höhe nach bezifferte Schaden dem Grunde nach besteht.
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Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung des Klägers zum einen für unzulässig, da sich die Begründung als bloße Wiederholung des bisherigen Sachvortrages darstelle und eine Auseinandersetzung mit dem Urteil nicht erfolgt sei.
Zum anderen verbleibt der Beklagte bei seiner Auffassung, ein Anspruch des Klägers bestehe aus unterschiedlichen Gründen schon nicht.
Zum einen verbleibt der Beklagte bei seiner Behauptung, eine Nettovereinbarung liege nicht vor.
Eine solche Abrede habe der Kläger schon gar nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr räume er selbst ein, eine Abrede über einen Nettobetrag habe es nicht gegeben. Der Spielervermittler S4 sei zudem nicht ihr Vertreter, er sei, so behauptet er, für den Kläger tätig gewesen. Eine Bevollmächtigung von ihrer Seite habe es nicht gegeben. Ohnehin liege eine Einigung mit Herrn S4 über bestimmte Zahlungsmodalitäten nicht vor. Das vom Kläger zur Begründung herangezogene Fax sei ohnehin nicht als Angebot zu werten. Der Beklagte bestreitet hierzu im Übrigen mit Nichtwissen, dass es sich um ein von Herrn S4 an den Kläger übermitteltes Fax handelt.
Die Zahlung an den Spielervermittler M2 lasse einen Schluss auf eine Nettovereinbarung auch nicht zu, da lediglich Zahlung versprochen worden sei, um den Vertragsschluss der Parteien zu gewährleisten. Eine Zahlung an Herrn M2 sei nicht für den Kläger bestimmt gewesen.
Falsche Angaben bei Vertragsschluss in P1 hat der Beklagte bestritten. In diesem Gespräch habe es vielmehr keine Täuschungshandlungen gegeben.
Das gesamt Vorbringen den Klägers lasse daher seiner Meinung nach allenfalls auf eine Schwarzgeldabrede schließen. Auch eine solche könne jedoch den Anspruch des Klägers nicht begründen, selbst wenn eine solche vorgelegen hätte; im Übrigen sei auch eine solche Abrede als Bruttoabrede anzusehen.
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Einen Zahlungsanspruch hielt der Beklagte darüber hinaus allein schon deswegen für nicht gegeben, da der Kläger, insoweit unstreitig, eine mögliche Steuerschuld bislang nicht beglichen habe.
Des Weiteren verbleibt der Beklagte bei seiner Auffassung, mögliche Ansprüche seien zudem verjährt.
Jedenfalls zum 31.12.2007 sei eine vollständige Verjährung eingetreten.
Ein nunmehr geltend gemachter Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss trage zum einen die Klageforderung nicht, zum anderen liege ein solches Mitverschulden des Klägers vor, dass ein Anspruch auf Null reduziert sei; auch ein solcher Anspruch sei zudem verjährt, da auch für ihn die dreijährige Verjährungsfrist gelte.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
I. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG.
II. Die Berufung ist darüber hinaus auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den an eine solche zu stellenden Anforderungen.
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1. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Sie muss klar und konkret erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es reicht daher nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter lediglich mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BAG, 11.03.1998, EzA ZPO § 519 Nr. 10; BAG, 06.03.2003, EzA ZPO 2002 § 520 Nr.2; BGH, 24.06.1999, BB 1999, 2532).
Eine Berufungsbegründung muss auf den Einzelfall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des Arbeitsgerichts befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG, 25.04.2007, EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 5).
2. Unter Beachtung dieser Kriterien genügt die Berufungsbegründung nach Auffassung der Kammer den Anforderungen.
Das Arbeitsgericht hat sich lediglich mit Fragen der Verjährung beschäftigt und insoweit angenommen, die Ansprüche seien als Bestandteil des Einkommens aus den Jahren 2002 bis 2004 zu erfüllen gewesen, spätestens da sei auch die Lohnsteuer zu entrichten gewesen, wobei solche Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist unterlägen.
Demgegenüber erklärt die Berufungsbegründung, der Zeitpunkt des Beginns einer Verjährung sei nicht richtig festgestellt, es gelte eine zehnjährige Frist. Ferner geht der Kläger davon aus, eine erstmalige Kenntnis vom Bestehen seines Anspruchs sei mit dem Ermittlungsverfahren eingetreten. Damit jedenfalls will der Kläger erklären, dass vor diesem Zeitpunkt eine Verjährung nicht zu laufen begonnen hat. Darüberhinaus stützt der Kläger seinen Anspruch nunmehr auf eine andere Anspruchsgrundlage, für die er von dem Bestehen einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgeht.
Auch angesichts der lediglich kurzen Begründung durch das Arbeitsgericht reichen diese Ausführungen zur Annahme einer ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts aus, da der Kläger von einer anderen Verjährungsfrist
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ausgeht, den Beginn der Verjährung zu einem anderen Zeitpunkt im Übrigen annehmen will. Damit setzt er sich mit dem Urteil ausreichend auseinander.
B.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
I. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich zum einen von vornherein nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB.
Grundsätzlich kann danach zwar eine Pflichtverletzung aufseiten eines Arbeitgebers nach § 280 Abs. 1 BGB über § 311 Abs. 2 Nr. BGB auch schon bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen vorliegen; auch in diesem Rahmen ist die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB anzuwenden.
Ein solcher Anspruch aus einem Verschulden bei Vertragsschluss geht jedoch in aller Regel auf Ersatz des sogenannten negativen Interesses; der Vertragspartner ist so zu stellen, wie er bei Erfüllung der den Beklagten treffenden Pflichten gestanden hätte (BAG, 15.12.2005, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 4).
Danach kann der Kläger nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Beklagte seine Pflichten aus der von ihm behaupteten Abrede erfüllt hätte; ein solcher Anspruch wäre auf das Erfüllungsinteresse gerichtet.
Hätte der Kläger, wie er geltend macht, den in Rede stehenden Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet wenn ihm bekannt gewesen sei, dass aus einem Betrag von 930.000,-¬€ noch Steuern zu zahlen seien, kann der kausale Schaden nicht in der Pflicht des Beklagten liegen, die Steuern zu tragen.
II. Ob des Weiteren aus einer vom Kläger angenommenen Nettolohnabrede eine Verpflichtung des Beklagten folgen kann, die auf die Entgeltzahlungen anfallenden Steuern an das Finanzamt abzuführen, kann dahinstehen, da der Kläger jedenfalls einen solchen Anspruch nicht geltend macht, sondern Zahlung eines bestimmten Steueranteils an sich verlangt.
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III. Auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Steuern aufgrund einer Nettolohnabrede ist jedenfalls derzeit mangels Inanspruchnahme des Klägers durch das Finanzamt nicht gegeben.
1. Bei Vorliegen einer Nettolohnabrede übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können insoweit vereinbaren, dass der Arbeitgeber die auf die Bezüge des Arbeitnehmers zu leistende Lohnsteuer tragen soll (BAG, 18.01.1974, EzA BGB § 611 Nettolohn Lohnsteuer Nr. 2).
Eine solche Nettolohnabrede verpflichtet den Arbeitgeber, die Steuer des Arbeitnehmers im Innenverhältnis zu tragen (BAG, 08.09.1998, EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32; BAG, 29.09.2004, EzA EStG § 42 d Nr. 2).
2. Auch wenn aus einer solchen Abrede selbst die vertragliche Verpflichtung eines Arbeitgebers folgt, Arbeitnehmersteuern zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer vom Finanzamt in Anspruch genommen worden ist, besteht ein solcher Anspruch jedenfalls derzeit nicht, da der Kläger nach eigenem Vorbringen nunmehr entgegen seinem bisherigen Vortrag keine Steuerzahlung an das Finanzamt auf die in Rede stehende Zahlung erbracht hat.
IV. Auch ein möglicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 ZPO scheitert insoweit am Vorliegen eines Schadens, da der Kläger Zahlungen an das Finanzamt nicht geleistet hat.
V. Ob ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt steht, kann dahingestellt bleiben, da der Kläger jedenfalls einen solchen Freistellungsanspruch nicht geltend macht.
VI. Auch der nunmehr hilfsweise gestellte Feststellungsantrag konnte nicht zur teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils führen.
1. Der Antrag bedarf der Auslegung.
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Der Antrag ist seinem Wortlaut nach auf die Feststellung des Bestehens eines Schadens gerichtet; der Wortlaut gibt jedoch das Begehren des Klägers nur in unzureichender Weise wieder. Ein solches Begehren kann von vornherein keinen Sinn machen, da dem Kläger nach eigenem Vorbringen bislang ein Schaden nicht entstanden ist.
Unter Berücksichtigung des Begehrens des Klägers, wie es sich aus den Schriftsätzen darstellt, ist der Feststellungsantrag dahin gehend auszulegen, dass der Kläger eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten im Falle der Inanspruchnahme aus der von ihm behaupteten Vereinbarung festgestellt wissen will.
2. Mit diesem Verständnis bestanden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit nach § 533 ZPO.
Der Kläger hat insoweit lediglich hilfsweise statt der Zahlung nunmehr die Feststellung eine Zahlungspflicht begehrt, ohne dass hiermit eine Änderung des Klagegrundes verbunden war, da der Kläger die begehrte Feststellung gleichermaßen aus den Abreden herleitet, die er seinem Zahlungsbegehren zugrunde gelegt hat.
Jedenfalls stellt sich eine solche Klageerweiterung als sachdienlich dar und keine Entscheidung kann auf dieselben Tatsachen gestützt werden, die bereits dem Zahlungsbegehren zugrunde liegen.
3. Für das aufgrund Auslegung ermittelte Feststellungsbegehren fehlt jedoch das notwendige Feststellungsinteresse.
a) Nach § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG, § 256 Absatz 1, 1. Alternative ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird.
Ein solches Feststellungsinteresse ist dann zu bejahen, wenn a) ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien streitig ist,
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b) ein rechtliches Interesse an der Feststellung gegeben ist;
Ein rechtliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn
aa ) eine tatsächliche Unsicherheit besteht,
bb ) diese durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann, und
cc ) dieses Interesse auch an alsbaldiger Feststellung besteht.
b) Das besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, gegeben sein.
Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (BAG, 26.09.2002, EzA ZPO § 256 Nr. 67; BAG, 05.06. 2003, EzA ZPO 2002 3 256 Nr. 2).
Die allgemeinen und besonderen prozessualen Voraussetzungen einer Feststellungsklage sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG, 10.12.1991, EzA ZPO § 253 Nr. 11; BAG, 25.04.2001, EzA ZPO § 253 Nr. 21).
Dabei hat das Gericht den Sachverhalt nicht selbständig zu ermitteln, vielmehr hat der Kläger die erforderlichen Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG, 03.03.99, EzA ZPO § 256 Nr. 50; BAG 25.04.2001, a.a.O.).
c) § 256 Absatz 1 ZPO verlangt ein Interesse an alsbaldiger Feststellung.
Daher reicht die bloß theoretische Möglichkeit, dass eine Streitfrage künftig irgendwann wieder auftreten kann, zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses nicht aus (BAG, 13.10.1987, EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 25).
d) Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen lässt sich jedenfalls ein Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung nicht begründen.
Eine Darlegung des Klägers, woraus ein solches Feststellungsinteresse herzuleiten ist, ist nicht gegeben.
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Es konnte daher der Prüfung lediglich der Umstand zugrunde gelegt werden, dass möglicherweise die Auffassung der Finanzbehörde besteht, die in Rede stehende Zahlung sei der Steuerpflicht zu unterwerfen.
Insbesondere seit dem Steuerstrafverfahren sind mehrere Jahre bereits nunmehr ins Land gegangen, ohne dass eine Inanspruchnahme des Klägers oder eine drohende Inanspruchnahme ersichtlich ist. Jedenfalls hat der Kläger keinen Vortrag erbracht, aus dem eine solche Inanspruchnahme droht.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu beurteilen, hinsichtlich derer nicht ersichtlich ist, dass ein Schaden des Klägers gegeben ist oder eintritt und nach dem derzeitigen Stand lediglich die theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme des Klägers erkennbar ist.
C.
Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
Schmidt
Ricke
Kreft
/Spo.
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