HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT AKTUELL // 20/102

Vor- und Nach­tei­le des in­ter­nen Crowd­wor­kings

Vie­le Un­ter­neh­men set­zen auf in­ter­nes Crowd­wor­king - Dies hat vie­le Vor­tei­le, birgt aber auch Ri­si­ken: Stu­die der Hans Böck­ler Stif­tung
motivierte fröhliche Mitarbeiter in Meeting

06.10.2020. Durch die Di­gi­ta­li­sie­rung set­zen vie­le Un­ter­neh­men heut­zu­ta­ge auf "Crowd­wor­king" (oder auch "Crowd­sour­cing"). Dies funk­tio­niert da­durch, dass Ar­beits­auf­trä­ge, die ur­sprüng­lich in­ter­ne Teil­auf­ga­ben des Un­ter­neh­mens wa­ren, nun auf ei­ner di­gi­ta­len Platt­form an ei­ne gro­ße An­zahl po­ten­zi­el­ler Be­ar­bei­ter aus­ge­schrie­ben wird. Die­se kön­nen sich dann für die Auf­trä­ge be­wer­ben.

Durch das Crowd­wor­king soll die Ver­ar­bei­tungs­ge­schwin­dig­keit, die Fle­xi­bi­li­tät und die Qua­li­tät ge­stei­gert, wäh­rend die Kos­ten ver­rin­gert wer­den.

Die Auf­ga­ben­be­rei­che beim Crowd­wor­king sind da­bei viel­fäl­tig: Ins­be­son­de­re aus krea­ti­ven Be­rei­chen der Ar­beits­bran­che fin­den sich vie­le Ver­tre­ter, zum Bei­spiel Pro­gram­mie­rer, Jour­na­lis­ten, De­si­gner und Gra­fi­ker. Aber auch das Tes­ten von Ge­rä­ten, Apps oder Web­sei­ten, Sam­meln von Geo­da­ten und Ver­fas­sen von Tex­ten al­ler Art ge­hö­ren zu den ty­pi­schen Auf­ga­ben, die per Crowd­wor­king ver­ge­ben wer­den.

Auch die Ar­beit­neh­mer von Crowd­wor­king sind viel­fäl­tig. So nut­zen ei­ner­seits Schü­le­rin­nen und Schü­ler, Stu­den­tin­nen und Stu­den­ten und An­ge­stell­te in ih­rer Frei­zeit die An­ge­bo­te, um ihr Ge­halt auf­zu­bes­sern. An­de­rer­seits gibt es auch pro­fes­sio­nel­le haupt­be­ruf­li­che Crowd­wor­ker, die sich auf das Er­le­di­gen viel­fäl­ti­ger Auf­ga­ben spe­zia­li­siert ha­ben.

Bis­her wur­den Crowd-Work- und Auf­trä­ge in der Re­gel an un­ter­neh­men­s­ex­ter­ne ver­ge­ben. Ziel da­bei war es, zu­sätz­li­ches Fach­wis­sen oder Ka­pa­zi­tät zu er­lan­gen. Neu­er­dings wird Crowd­wor­king aber im­mer öf­ter da­zu ge­nutzt, Ar­beits­auf­trä­ge in­ner­halb ei­nes Un­ter­neh­mens fle­xi­bel zu ver­tei­len. Dann rich­ten sich die Auf­trä­ge aus­schließ­lich an die ei­ge­ne Be­leg­schaft, die „in­ter­ne Crowd“.

Mit die­sem in­ter­nen Crowd­wor­king ha­ben sich nun die Wirt­schafts­in­for­ma­ti­ker Lei­meis­ter, Durward und Sim­mert von der Uni­ver­si­tät Kas­sel im Rah­men ei­ner Stu­die der Hans-Böck­ler-Stif­tung be­schäf­tigt. Da­bei ka­men sie zu dem Er­geb­nis, dass so­wohl Ar­beit­ge­ber als auch Ar­beit­neh­mer da­von pro­fi­tie­ren kön­nen. Je­doch birgt es auch ei­ni­ge Ri­si­ken, die mit ent­spre­chen­den Re­geln vor­ge­beugt wer­den müs­sen.

In­ter­nes Crowd­wor­king kommt laut den Au­to­ren der Stu­die zum Bei­spiel für Pro­jek­te zum Ein­satz, die von "cross­funk­tio­na­len Teams" be­ar­bei­tet wer­den sol­len. Auch bei der Lö­sung lo­gis­ti­scher Pro­ble­me oder der Ein­schät­zung neu­er Pro­dukt­ide­en set­zen Un­ter­neh­men ver­mehrt auf in­ter­nes Crowd­wor­king. Die Teil­nah­me an den Auf­trä­gen ist für die Be­schäf­tig­ten frei­wil­lig und wird ne­ben der ei­gent­li­chen Tä­tig­keit er­le­digt.

Für das Un­ter­neh­men bie­te die­se Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on viel­fäl­ti­ge Vor­tei­le, so Leit­meis­ter, Durward und Sim­mert. Durch fle­xi­bel zu­sam­men­ge­setz­te Teams könn­ten Ka­pa­zi­täts­schwan­kun­gen aus­ge­gli­chen und un­ge­nutz­tes Po­ten­zi­al der Be­leg­schaft ver­bes­sert ab­ge­schöpft wer­den . Zu­dem sei­en Ko­ope­ra­tio­nen über Ab­tei­lungs- und Team­gren­zen hin­weg mög­lich. Bei ge­ziel­tem Ein­satz könn­ten Auf­ga­ben so kos­ten­güns­ti­ger und schnel­ler er­le­digt wer­den.

Vor­tei­le er­ge­ben sich laut den For­schern auch für Ar­beit­neh­mer. Durch Zu­sam­men­ar­beit mit Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen aus an­de­ren Be­rei­chen des Un­ter­neh­mens und Über­nah­me neu­er Auf­ga­ben wird Ar­beit­neh­mern Ab­wech­se­lung jen­seits der Rou­ti­ne er­mög­licht. Vie­le Ar­beit­neh­mer, die am in­ter­nen Crowd­wor­king teil­neh­men, emp­fin­den Crowd­wor­king we­gen der Mög­lich­keit des au­to­no­men und selbst­be­stimm­ten Lö­sens von Auf­ga­ben als "wert­vol­len Bei­trag zur per­sön­li­chen Wei­ter­ent­wick­lung und Ent­fal­tung". All dies wir­ke sich po­si­tiv auf die Zu­frie­den­heit und die Iden­ti­fi­ka­ti­on mit dem Un­ter­neh­men aus.

Die For­scher war­nen aber auch vor Schat­ten­sei­ten. Für vie­le Be­schäf­tig­te sei­en die in der Crowd an­fal­len­den Auf­ga­ben ein Mehr­auf­wand, der zu­sätz­lich in den Ar­beits­all­tag in­te­griert wer­den müs­se. Wenn die Mit­ar­beit an den Crowd-Auf­ga­ben Ein­fluss auf die Ge­samt­be­ur­tei­lung des Ar­beit­neh­mers ha­be, stei­ge auch der Druck teil­zu­neh­men. Das kön­ne zu ei­ner Ar­beits­ver­dich­tung und zu Mehr­ar­beit in der Frei­zeit füh­ren.

Da­mit es da­zu nicht kommt, muss das Ma­nage­ment da­für sor­gen, dass ei­ner­seits Frei­räu­me, an­de­rer­seits Re­geln für die Ar­beit in der Crowd ge­schaf­fen wer­den, so die Emp­feh­lung der Stu­die.

Letzte Überarbeitung: 16. November 2021

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Bewertung:

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de