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20/061a LAG Mecklenburg-Vorpommern zum Datenschutz
13.05.2020. Öffentliche Arbeitgeber und unter bestimmten Voraussetzungen auch nichtöffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dies kein ein externer Beauftragter, aber auch ein interner, also ein Arbeitnehmer des Arbeitgebers, sein.
Ein Datenschutzbeauftragter kann nach seiner Berufung nur unter engen Voraussetzungen wieder abberufen werden, nämlich wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegt (§ 6 Abs.4 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz).
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn grobe Verstöße gegen den Datenschutz vorliegen. Fraglich ist jedoch, ob eine Abberufung auch dann möglich ist, wenn der Beauftragte gegen arbeitsvertragliche, datenschutzunabhängige Pflichten verstößt.
Dies ist prinzipiell möglich, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem aktuellen Urteil vom 25.02.2020, 5 Sa 108/19.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 10|2020 LAG Mecklenburg-Vorpommern: Abberufung eines internen Datenschutzbeauftragten.
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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