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Keine Dokumentationspflicht für Überstunden
23.05.2022. Ein Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht (AG) Emden auf Zahlung von Überstunden. Da die vom Arbeitgeber bereitgestellte technische Anwesenheitserfassung keine Eintragung von Pausen ermöglichte, lag nach Ansicht des AG die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die streitigen Überstunden nicht geleistet hatte, beim Arbeitgeber.
Das AG hatte die Beweislastumkehr aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hergeleitet. 2019 entschied der EuGH (C-55/18), dass in den Mitgliedstaaten Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Der EuGH stellte jedoch in diesem Urteil klar, dass die Entscheidung keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten hat, sondern die Arbeitszeiterfassungspflicht von den nationalen Gesetzgebern zunächst umgesetzt werden muss. Dies ist in Deutschland bislang nicht geschehen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen hob das Urteil des AG auf, ließ jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu. In einer aktuellen Entscheidung vom 04.05.2022, 5 AZR 359/21 wies nun das BAG die Klage ebenfalls ab. Das EuGH-Urteil ändere nichts an der bislang gültigen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess um die Bezahlung von Überstunden.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 10|2022 BAG: Beweislast für Überstunden bleibt beim Arbeitnehmer
Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2022
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