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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 25.02.2015, 5 AZR 849/13

   
Schlagworte: Berufung, Schriftform
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 849/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 25.02.2015
   
Leitsätze: Trägt die Berufungsschrift keine Unterschrift, fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis (§ 295 Abs. 2 ZPO), das nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden kann (§ 295 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bamberg, Endurteil vom 23.11.2011 - 5 Ca 626/11
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 7.8.2013 - 4 Sa 37/12
   

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