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ArbG Ber­lin, Ur­teil vom 22.08.2007, 86 Ca 1696/07

   
Schlagworte: Vergütung
   
Gericht: Arbeitsgericht Berlin
Aktenzeichen: 86 Ca 1696/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 22.08.2007
   
Leitsätze:

1. Die Staffelung der Grundvergütung nach dem Lebensalter gemäß § 27 A Abs. 1 BAT i.V.m. dem Anwendungstarifvertrag des Landes Berlin vom 31. 7. 2003 ist eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. §§ 1, 3 AGG, die nicht nach den §§ 10, 5, 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt und daher nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist.

2. Nach § 8 Abs.2 AGG besteht nunmehr für alle Diskriminierungstatbestände für die Vergangenheit und für die Zukunft ein Anspruch auf Gleichstellung mit den (meist-) begünstigten Arbeitnehmern ("Anpassung nach oben"), bis es zu einer Neuregelung kommt - auch wenn dies eine ganze Vergütungsordnung betrifft.


3. Für den vor dem Inkrafttreten des AGG am 18. 8. 2006 vereinbarten Anwendungstarifvertrag des Landes Berlin aus dem Jahr 2003 gilt ein Vertrauensschutz, Art. 20 III GG. Den Tarifvertragsparteien ist eine Übergangsfrist für eine Neuregelung zu gewähren. Nach fruchtlosem Fristablauf ist eine staatliche Festsetzung i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB möglich und geboten.

Vorinstanzen:
   

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