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BAG, Ur­teil vom 15.10.2011, 9 AZR 348/10

   
Schlagworte: Pflegezeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 348/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.10.2011
   
Leitsätze:

1. § 3 PflegeZG räumt dem Beschäftigten ein einseitiges Gestaltungs-recht ein. Durch die Erklärung, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, treten unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein, ohne dass es noch eines weiteren Handelns des Arbeitgebers bedürfte.

2. § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG eröffnet dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, durch einmalige Erklärung bis zu sechs Monate lang Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Hat der Arbeitnehmer die Pflegezeit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber in Anspruch genommen, ist er gehindert, von seinem Recht erneut Gebrauch zu machen, sofern sich die Pflegezeit auf denselben Angehörigen bezieht (einmaliges Gestaltungsrecht).
3. Es bleibt offen, ob es mit § 3 Abs. 1 PflegeZG vereinbar ist, dass der Arbeitnehmer die Pflegezeit im Wege einer einmaligen Erklärung auf mehrere getrennte Zeitabschnitte verteilt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Stuttgart Kammern Ludwigsburg, Urteil vom 24.9.2009 - 12 Ca 1792/09
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.3.2010 - 20 Sa 87/09
   

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