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BAG, Ur­teil vom 29.01.2014, 6 AZR 345/12

   
Schlagworte: Insolvenz, Insolvenzanfechtung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 345/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 29.01.2014
   
Leitsätze: Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Vielmehr muss das Indiz der Zahlungsunfähigkeit und ihrer Kenntnis einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden. Das gilt sowohl für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten des Schuldners als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon. Bei Zahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäftsähnlicher Lage ist darauf zu achten, dass die Vorsatzanfechtung nicht über ihren Normzweck hinaus ausgedehnt und dass dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Stufenverhältnis von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 133 InsO Rechnung getragen wird.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 5.5.011 - 3 Ca 1995 d/10
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2011 - 5 Sa 227/11
   

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