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BAG, Ur­teil vom 22.05.2014, 8 AZR 662/13

   
Schlagworte: Diskriminierung: Ausschlussfrist, Ausschlussfrist: AGG
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 8 AZR 662/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 22.05.2014
   
Leitsätze: Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Dabei findet § 167 ZPO Anwendung. Es genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage „demnächst“ zugestellt wird.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 8.1.2013 - 5 Ca 316 c/12
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.5.013 - 4 Sa 62/13
   

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