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BAG, Ur­teil vom 28.06.2012, 6 AZR 780/10

   
Schlagworte: Massenentlassung, Massenentlassungsanzeige
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 780/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 28.06.2012
   
Leitsätze: Wird einer Massenentlassungsanzeige entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt und sind auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht erfüllt, kann das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsverwaltung einen Verwaltungsakt nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG erlassen hat und dieser bestandskräftig geworden ist. Ein solcher Bescheid entfaltet weder gegenüber dem Arbeitnehmer noch gegenüber der Arbeitsgerichtsbarkeit materielle Bestandskraft.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 24.6.2010, 1 Ca 649/09 lev
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2010, 12 Sa 1321/10
   

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