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BAG, Ur­teil vom 15.11.2012, 6 AZR 339/11

   
Schlagworte: Bewerbung, Stellenbewerber, Auskunftspflicht, Fragerecht
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 339/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.11.2012
   
Leitsätze: An der Informationsbeschaffung durch die unspezifizierte Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren an den Stellenbewerber besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des potenziellen Arbeitgebers. Eine solche Frage ist damit im Regelfall nicht erforderlich iSv. § 29 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW. Das ergibt sich aus den Wertentscheidungen des § 53 BZRG. Eine allein auf die wahrheitswidrige Beantwortung einer solchen Frage gestützte Kündigung verstößt deshalb gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Ausdruck kommt, und ist nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Detmold, Urteil vom 28.04.2010, 2 Ca 1577/09
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.03.2011, 11 Sa 2266/10
   

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