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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 18.12.2009, 6 Sa 1239/09

   
Schlagworte: Kündigung: Abmahnung, Kündigung: Verhaltensbedingt, Abmahnung, Krankheit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 6 Sa 1239/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.12.2009
   
Leitsätze: Macht ein Arbeitnehmer bei seiner nicht unverzüglichen Krankmeldung falsche Angaben über die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit und mahnt ihn der Arbeitgeber nur wegen dieser falschen Angaben ab, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung wegen erneuter, diesmal aber bloß verspäteter Krankmeldung nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 12.05.2009, 5 Ca 2535/08
   

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