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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 13.12.2006, 15 Sa 1135/06, 15 Sa 1168/06

   
Schlagworte: Zielvereinbarung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 15 Sa 1135/06,
15 Sa 1168/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.12.2006
   
Leitsätze:

1. Ist eine Zielvereinbarung über einen variablen Vergütungsbestandteil einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, dann führt das Nichtvorliegen einer Zielvereinbarung für das jeweilige Kalenderjahr nicht schon dazu, dass der Anspruch auf die variable Vergütung entfällt (BSG vom 23.03.2006; B 11a AL 29/05 R = ZIP 2006, 1414).

2. Ist der entsprechende Zeitabschnitt abgelaufen, dann ist die Vergütungshöhe nach § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei ist regelmäßig von der Vergütung gem. der zuletzt abgeschlossenen Zielvereinbarung auszugehen.

3. Jedenfalls obliegt regelmäßig dem Arbeitgeber die Initiativlast dafür, einen Vorschlag für den Abschluss einer Zielvereinbarung zu unterbreiten.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 24.05.2006, 76 Ca 364/06 und 76 Ca 6717/06
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07
   

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