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BAG, Ur­teil vom 17.06.2012, 1 AZR 563/11

   
Schlagworte: Streik, Annahmeverzug
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 AZR 563/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.06.2012
   
Leitsätze: Beteiligt sich ein außerordentlich gekündigter Arbeitnehmer an einem Streik, steht ihm für diese Zeit auch dann kein Annahmeverzugslohn zu, wenn in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird. Wer streikt, ist nicht leistungswillig iSd. § 297 BGB.
Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.5.2011 - 8 Sa 155/11 63/11
Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 15.12.2010 - 1 Ca 1113/10
   

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