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BAG, Ur­teil vom 19.01.2011, 3 AZR 29/09

   
Schlagworte: Betriebliche Altersversorgung, Diskriminierung: Mittelbar, Diskriminierung: Geschlecht, Betriebsrente, Tarifvertrag
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 3 AZR 29/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.01.2011
   
Leitsätze: Das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts ist auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten. Ihnen gebührt allerdings aufgrund der Tarifautonomie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die sachlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen sowie ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der von ihnen getroffenen Regelungen. Dies ist bei der Prüfung, ob eine Benachteiligung wegen des Geschlechts sachlich gerechtfertigt ist, zu berücksichtigen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 26.06.2007, 4 Ca 1567/07
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2008, 8 Sa 1370/07
   

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