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BAG, Ur­teil vom 24.11.2011, 2 AZR 429/10

   
Schlagworte: Schwerbehinderung, Kündigung: Erklärungsfrist, Integrationsamt, Kündigungserklärung: Frist
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 429/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 24.11.2011
   
Leitsätze: Bedarf die ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen außer der Zustimmung des Integrationsamts einer Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG und hat der Arbeitgeber diese vor dem Ablauf der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX beantragt, kann die Kündigung noch nach Fristablauf wirksam ausgesprochen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich erklärt, nachdem die Zulässigkeitserklärung nach § 18 BErzGG vorliegt.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 23.01.2008, 22 Ca 10267/04
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9.10.2009, 3 Sa 684/08
   

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