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BAG, Ur­teil vom 28.02.2006, 1 AZR 460/04

   
Schlagworte: Gewerkschaft: Mitgliederwerbung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 AZR 460/04
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 28.02.2006
   
Leitsätze:

1. Die Mitgliederwerbung ist Teil der durch Art 9 Abs 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.

2. Gewerkschaften haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder zu werben.

3. Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 5.06.2003, 1/10 Ca 12731/02
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 1.04.2004, 11 Sa 1092/03
   

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