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BAG, Ur­teil vom 17.01.2007, 7 AZR 20/06

   
Schlagworte: Befristung: Sachgrund, Befristung, Leiharbeit, Zeitvertrag
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 20/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.01.2007
   
Leitsätze: Die für einen späteren Zeitpunkt geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer ist kein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem vorübergehend auf diesem Arbeitsplatz eingesetzten Arbeitnehmer. Die Befristung ist weder wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch durch einen sonstigen, in dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht genannten Sachgrund gerechtfertigt.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln Landesarbeitsgericht Köln
   

Die für ei­nen späte­ren Zeit­punkt ge­plan­te Be­set­zung ei­nes Ar­beits­plat­zes mit ei­nem Leih­ar­beit­neh­mer ist kein Sach­grund für die Be­fris­tung des Ar­beits­ver­trags mit ei­nem vorüber­ge­hend auf die­sem Ar­beits­platz ein­ge­setz­ten Ar­beit­neh­mer.

zur Ur­teils­be­spre­chung:
07/12c Ge­plan­ter Ein­satz von Leih­ar­bei­tern als Be­fris­tungs­grund?

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