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LAG Mün­chen, Ur­teil vom 27.02.2006, 6 Sa 870/05

   
Schlagworte: Betriebsübergang, Arbeitnehmerüberlassung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 6 Sa 870/05
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 27.02.2006
   
Leitsätze:

1. Die Entscheidung einer Krankenhausverwaltung, die Reinigungsaufgaben fremd zu vergeben verbunden mit dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen oder auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages (Arbeitnehmerverleih) über eine eigene Service-GmbH zu erledigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Schließen die Beschäftigten im Reinigungsdienst nach Abschluß von Aufhebungsverträgen neue Arbeitsverträge mit der Service-GmbH, ohne dass sich ihre Reinigungstätigkeit ändert, ist dies, wenn Reinigungsdienst und Reinigungsmittel beim Krankenhaus verbleiben, nicht als Teil-Betriebsübergang, sondern als Funktionsnachfolge zu bewerten.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Passau
   

Ori­en­tie­rungs­satz

(Re­vi­si­on ein­ge­legt un­ter dem Ak­ten­zei­chen 8 AZR 481/07)

zur Be­spre­chung des Re­vi­si­ons­ur­teils:
08/62 Funk­ti­ons­nach­fol­ge oder Be­triebsüber­gang?

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