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BAG, Be­schluss vom 23.08.2011, 10 AZB 51/10

   
Schlagworte: Geschäftsführer
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 10 AZB 51/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 23.08.2011
   
Leitsätze: Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG findet keine Anwendung auf einen Arbeitsvertrag, der eine Geschäftsführerbestellung nicht vorsieht, auch wenn der Arbeitnehmer später aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer bestellt wird. Macht der Arbeitnehmer nach Beendigung der Stellung als Geschäftsführer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Das gilt auch für Ansprüche aus der Zeit als Geschäftsführer.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2010, 10 Ca 3957/10
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.10.2010, 17 Ta 312/10
   

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