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LAG Hamm, Ur­teil vom 23.03.2006, 8 Sa 949/05

   
Schlagworte: Mobbing, Mobbing: Klage, Schikane, Persönlichkeitsrecht, Ausschlussfrist
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 8 Sa 949/05
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.03.2006
   
Leitsätze: Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Geldentschädigung wegen "Mobbings"durch Vorgesetzte unterliegen, gleich ob sie auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung iSd §§ 823 ff. BGB wegen Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts oder auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gestützt werden, der tariflichen oder vereinbarten Ausschlussfrist, nach welcher "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" binnen sechs Monaten geltend zu machen sind.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 24.11.2004 - 1 Ca 1603/02
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06,
Landesarbeitsgericht Hamm, 11.02.2008 - 8 Sa 188/08
   

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