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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 29.03.2017, 4 Sa 1619/16

   
Schlagworte: Nachteilsausgleich, Sozialplan: Abfindungsanspruch, Massenentlassung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 4 Sa 1619/16
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 29.03.2017
   
Leitsätze: 1. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der RL 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen vom 20.7.1998 (EG-Massenentlassungsrichtlinie) die §§ 17 ff. KSchG bestimmt. Eines Rückgriffs auf die §§ 111 ff. BetrVG bedarf es im Rahmen einer europarechtskonformen Umsetzung der EG-Massenentlassungsrichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber nur, wenn und soweit durch § 17 KSchG keine ausreichende Umsetzung der EG-Massenentlassungsrichtlinie erfolgt ist.

2. Eine ohne Durchführung eines Konsultationsverfahrens i. S. d. § 17 Abs.2 KSchG im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung ist - unabhängig von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anzeige bei der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs.1 i.V.m. Abs.3 KSchG - wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB rechtsunwirksam (BAG 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - BAGE 144, 366 Rn.19).

3. Durch die Unwirksamkeit der Kündigung als Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 17 Abs.2 KSchG hat der deutsche Gesetzgeber eine wirksame und abschreckende Sanktion bei einem Verstoß gegen Art.2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie vorgesehen und damit Art.6 der EG- Massenentlassungsrichtlinie genügt.

4. Art.6 der EG- Massenentlassungsrichtlinie gebietet es deswegen nicht, von einer vollständigen Verrechnung von Nachteilsausgleichsanspruch und Sozialplanabfindung abzusehen, wenn der Arbeitgeber die Konsultationspflicht aus Art.2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie verletzt hat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2016, 12 Ca 16673/15
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2019, 1 AZR 279/17
   

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