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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 16.09.2011, 6 Sa 613/11

   
Schlagworte: Sozialplan, Diskriminierung: Alter, Abfindung: Diskriminierung, Diskriminierung: Abfindung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 6 Sa 613/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.09.2011
   
Leitsätze:

1.Die Betriebsparteien dürfen in einem Sozialplan unterschiedliche Berechnungsformeln für Abfindungen rentennaher und rentenferner Jahrgänge zugrunde legen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn als Stichtag die Vollendung des 58. Lebensjahres zugrunde gelegt wird.

2.Für die rentennahen Jahrgänge kann die Abfindung so berechnet werden, dass die Zeit bis zum regulären Renteneintritt überbrückt wird. Hingegen ist es in der Regel nicht zulässig, die Abfindung auf die Zeit bis zum frühestmöglichen Renteneintritt zu begrenzen, sofern der Arbeitnehmer die Rente nur mit einer Kürzung beanspruchen könnte und sich entschließt, keine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Die Grundsätze, die der EuGH mit der Entscheidung vom 12.10.2010 - C-499/08 - ("Andersen") aufgestellt hat, sind auch bei Sozialplänen zu beachten (Abweichung von LAG Rheinland-Pfalz v. 10.03.2011 - 10 Sa 547/10 -). Ob etwas anderes dann gilt, wenn derart wenige Mittel vorhanden sind, dass ein angemessener Ausgleich des Arbeitsplatzverlustes für sämtliche Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, bleibt unentschieden.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2011 - 12 Ca 5887/10
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2013, 1 AZR 813/11
   

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