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Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 04.07.2012, 6 Sa 83/12

   
Schlagworte: Betriebsübergang, Betriebsübergang: Widerspruch
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 Sa 83/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 04.07.2012
   
Leitsätze:

Die Ausübung des Widerspruchsrechtes nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nach Ablauf der Monatsfrist wegen fehlerhafter Unterrichtung ( § 613a Abs. 5 BGB ) ist verwirkt, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess gegen den Betriebserwerber sich dahingehend vergleicht, dass kein Betriebsübergang und demzufolge kein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Vorbehalt gleichwohl das Widerspruchsrecht gegenüber dem Betriebsveräußerer ausüben zu wollen, ist als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.12.2011, 4 Ca 3613/11
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2013, 8 AZR 974/12
   

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