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GBR ist für unternehmenseinheitliche Nutzung von Microsoft Office 365 zuständig

29.07.2022. Gemäß § 87 Abs.1 Nr.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Dies betrifft praktisch alle Computerprogramme, da nach der Rechtsprechung nicht nur Vorrichtungen mitbestimmungspflichtig, deren eigentlicher Zweck die Überwachung ist (wie z.B. Stechuhren, elektronische Zeiterfassungssysteme oder Überwachungskameras), sondern auch Vorrichtungen, die dazu lediglich objektiv geeignet sind, also eine Überwachung technisch ermöglichen.
Grundsätzlich ist für die Ausübung der Mitbestimmung der örtliche Betriebsrat zuständig, es sei denn, dass mehrere Betriebe eines Unternehmens von der Neuerung betroffen sind. In solchen Fällen ist gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung der Angelegenheit verantwortlich. Aufgrund dessen scheiterte in einem aktuellen Fall die Rechtsbeschwerde eines Betriebsrats vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 08.03.2022, 1 ABR 20/21). Ein Unternehmen mit mehreren Betrieben hatte 2019 mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrats (GBR) Microsoft (MS) Office 365 in allen Bereichen eingeführt. Obwohl nicht alle Programmeinstellungen zentral vorgegeben wurden, seien nicht jeweils die örtlichen Betriebsräte, sondern der GBR zuständig, entscheid das BAG.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 15/2022 BAG: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher Nutzung von Microsoft Office 365.
Letzte Überarbeitung: 29. Juli 2022
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