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20/060a EuGH zum Be­triebs­über­gang bei Be­trie­ben des öf­fent­li­chen Nah­ver­kehrs

Bus Cockpit, Busfahrer, Unternehmen finden keine Busfahrer, Fachkräftemangel

13.05.2021. Geht ein Be­trieb auf ei­nen an­de­ren In­ha­ber über, wird das Ar­beits­ver­hält­nis der Ar­beit­neh­mer gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) mit dem neu­en In­ha­ber fort­ge­setzt.

Da­für muss je­doch ei­ne "wirt­schaft­li­che Ein­heit" zwi­schen den Be­trie­ben vor­lie­gen. In ei­nem ak­tu­el­len Fall muss­te sich das Ar­beits­ge­richt (AG) Cott­bus mit Bus­fah­rern im öf­fent­li­chen Nah­ver­kehr be­schäf­ti­gen. Da­bei stell­te das AG dem Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof die Fra­ge, ob ein Be­triebs­über­gang auch dann vor­liegt, wenn der neue Be­trei­ber zwar die Bus­fah­rer des al­ten Be­trei­bers teil­wei­se über­nimmt, aber nur ei­ge­ne, neue Bus­se ein­setzt.

Wenn die Über­tra­gung ma­te­ri­el­ler Be­triebs­mit­tel recht­lich und wirt­schaft­lich aus­ge­schlos­sen sind, kann trotz­dem ein Be­triebs­über­gang vor­lie­gen, so der Eu­ro­päi­scher Ge­richts­hof, Ur­teil vom 27.02.2020, C‑298/18.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 10|2020 EuGH: Be­triebs­über­gang im öf­fent­li­chen Bus­ver­kehr oh­ne Über­nah­me von Bus­sen.

Letzte Überarbeitung: 1. März 2022

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