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20/060a EuGH zum Betriebsübergang bei Betrieben des öffentlichen Nahverkehrs
13.05.2021. Geht ein Betrieb auf einen anderen Inhaber über, wird das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit dem neuen Inhaber fortgesetzt.
Dafür muss jedoch eine "wirtschaftliche Einheit" zwischen den Betrieben vorliegen. In einem aktuellen Fall musste sich das Arbeitsgericht (AG) Cottbus mit Busfahrern im öffentlichen Nahverkehr beschäftigen. Dabei stellte das AG dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob ein Betriebsübergang auch dann vorliegt, wenn der neue Betreiber zwar die Busfahrer des alten Betreibers teilweise übernimmt, aber nur eigene, neue Busse einsetzt.
Wenn die Übertragung materieller Betriebsmittel rechtlich und wirtschaftlich ausgeschlossen sind, kann trotzdem ein Betriebsübergang vorliegen, so der Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.02.2020, C‑298/18.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 10|2020 EuGH: Betriebsübergang im öffentlichen Busverkehr ohne Übernahme von Bussen.
Letzte Überarbeitung: 1. März 2022
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