- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Bundesrat stimmt Reform der Hebammenausbildung zu
13.11.2019. Der Beruf der Hebamme bzw. des Entbindungspflegers soll künftig attraktiver werden.
Daher wird die Hebammenausbildung grundlegend reformiert und auf ein Studium umgestellt, das mindestens sechs und höchstens acht Semester dauert. Die „vollständige Akademisierung“ der Ausbildung dient zugleich auch der Umsetzung einer EU-Richtlinie (Richtlinie 2005/36/EG).
Das Studium ist ein sog. duales Studium mit einem hohen Praxisanteil und abschließender staatlicher Prüfung. Während des Studiums bekommen die künftigen Hebammen bzw. Entbindungspfleger bereits eine Vergütung. Der praktische Teil des Studiums findet in Krankenhäusern statt oder auch in ambulanten Einrichtungen, z.B. bei einer freiberuflich arbeitenden Hebamme oder in einem Geburtshaus.
Für die Aufnahme des Studiums ist nicht unbedingt ein Abitur erforderlich. Es genügt eine abgeschlossene Ausbildung in der Krankenpflege.
In der Vergangenheit wurden die Hebammen in Deutschland an Hebammenschulen ausgebildet. Das ist weiterhin für eine Übergangszeit noch bis 2022 möglich. Danach findet die Ausbildung nur noch an Hochschulen statt.
Ein Kritikpunk gegenüber der Gesetzesreform besteht darin, dass für die künftige akademische Hebammenausbildung möglicherweise nicht genügend Lehrpersonal zur Verfügung steht bzw. stehen wird. So hat der Bundesrat dem Gesetz am 08.11.2019 zwar zugestimmt, aber in einer begleitenden Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, die künftige Anforderung zu überprüfen, dass die Studiengangleitung bei einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger liegen muss.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 21.08.2019, Bundestag Drucks. 19/12557
- Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG), Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, vom 26.09.2019, Bundesrat Drucks. 504/19
- Bundesrat, Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 982. Sitzung am 08.11.2019, TOP 8
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de