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VG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2005, 26 K 8353/04
Schlagworte: | Diskriminierung: Sexuelle Identität, Besoldung, Eingetragene Lebenspartnerschaft, Lebenspartner | |
Gericht: | Verwaltungsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 26 K 8353/04 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 09.03.2005 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | nachgehend: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2006, 1 A 1368/05, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 1830/06 |
|
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 8353/04
Tenor: | Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. |
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. |
Tatbestand: |
1 |
Der am 00.0.1958 geborene Kläger ist Beamter im Dienste der beklagten Stadt. Am 21. Juli 2004 hat er mit Herrn G. H. vor dem Standesbeamten des Standesamtes L gemäß § 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) die Lebenspartnerschaft begründet. Unter Berufung hierauf beantragte er bei der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2004 die Gewährung von Familienzuschlag, was diese mit Schreiben vom 5. August 2004 ab lehnte. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 zurück. |
2 |
Am 29. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben und diese in der Folgezeit weiter begründet. Der Kläger beantragt, |
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Die Beklagte beantragt, | 5 |
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten.
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Entscheidungsgründe: |
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Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten übereinstimmend verzichtet haben. |
9 |
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch 1/3
auf Gewährung eines Familienzuschlages der Stufe 1. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt. |
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11 |
Ergänzend ist festzuhalten: Der behauptete Anspruch ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Hiernach wird der Familienzuschlag der Stufe 1 nur an "verheiratete" Beamte gezahlt, die eine Ehe im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 GG mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen haben. |
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13 |
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach den Vorschriften des LPartG ist "keine Ehe i.S. von Art. 6 I GG", sondern "ein aliud zur Ehe". |
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Ein entsprechender Anspruch auf Zahlung eines Familienzuschlages ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des LPartG. Das Nichtbestehen einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift bzw. eines solchen Anspruchs verstößt auch weder gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Lebenspartnerschaften nach dem LPartG müssen schon deshalb nicht in jeder Beziehung einer Ehe nach Artikel 6 Abs. 1 GG gleich gestellt werden, weil nur für die Ehe ein verfassungsrechtlicher Auftrag zur Förderung besteht. |
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17 |
Bereits dies rechtfertigt die (geringfügige) Besserstellung verheirateter Beamter im oben genannten Sinne im Vergleich zu solchen, die eine Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG begründet haben. In der jetzigen Rechtslage liegt im Übrigen auch kein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000 (L 303/16)) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Insbesondere erkennt das Gericht weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung des Klägers (und seines Partners) auf Grund des sachlichen Unterscheidungskriteriums einer Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG. |
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Die vom Kläger angesprochene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, | 19 |
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zum Bundesangestelltentarif (BAT) kann nicht auf die spezialgesetzlichen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften übertragen werden. Mit Rücksicht auf die bislang sämtlich gescheiterten Gesetzesinitiativen, die Lebenspartnerschaft besoldungsrechtlich der Ehe gleich zu stellen, liegt ungeachtet aller weiteren Unterschiede zwischen Tarifrecht einerseits und Besoldungsrecht andererseits bereits keine unbewusste, durch richterliche Analogie ausfüllungsfähige Regelungslücke vor. |
21 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwG() i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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Rechtsmittelbelehrung: | 23 |
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder 2/3 Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. |
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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. |
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Die Berufung ist nur zuzulassen, | 26 |
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Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. |
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Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. | 33 |
Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. |
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Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. |
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Korfmacher | 36 |
Beschluss: |
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Gründe: |
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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004 erfolgt.
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |