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ARBEITSRECHT AKTUELL // 23/033

An­spruch auf Zeug­nis­be­rich­ti­gung nicht ver­wirkt

Ein Ar­beit­neh­mer kann auch nach zwei Jah­ren noch Kla­ge auf Zeug­nis­be­rich­ti­gung er­he­ben, wenn ihm ab­sicht­lich ein schäd­li­ches Zeug­nis aus­ge­s­telt wur­de: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 31.05.2023, 4 Sa 54/22
Arbeitszeugnis

17.07.2023. Ein Ver­triebs­mit­ar­bei­ter be­an­stan­de­te nach sei­ner Kün­di­gung ein Ar­beits­zeug­nis, das ihn un­ter an­de­rem fälsch­lich der Wei­ter­ga­be ver­trau­li­cher In­for­ma­tio­nen be­schul­dig­te. 

Das Zeug­nis wur­de bös­wi­lig for­mu­liert und der Mit­ar­bei­ter hat­te be­reits 2019 da­ge­gen pro­tes­tiert.

Des­halb ent­schied das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ba­den-Würt­tem­berg, dass der Ar­beit­ge­ber nicht dar­auf ver­trau­en konn­te, dass der An­spruch auf Zeug­nis­be­rich­ti­gung ver­wirkt war – auch wenn zwi­schen Be­an­stan­dung und Kla­ge­er­ge­bung zwei Jah­re la­gen: LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 31.05.2023, 4 Sa 54/22

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 14|2023 LAG Ba­den-Würt­tem­berg: Ver­wir­kung ei­nes An­spruchs auf Zeug­nis­be­rich­ti­gung

 

Hand­buch Ar­beits­recht: Ar­beit­neh­mer

Hand­buch Ar­beits­recht: Aus­schluss­frist

Hand­buch Ar­beits­recht: Kün­di­gung des Ar­beits­ver­trags (Über­blick)

Hand­buch Ar­beits­recht: Zeug­nis

Letzte Überarbeitung: 6. März 2025

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