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Änderung der Ausbildung zum technisch-pharmazeutischen Assistenten
18.12.2019. In dem seit 1968 gültigen, zehn Paragraphen umfassenden Gesetz über den pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) ist festgeschrieben, wer diese Berufsbezeichnung (nach einer zweieinhalbjährigen Ausbildung) führen kann, d.h. unter dieser Berufsbezeichnung tätig sein darf.
Die jetzt beschlossene Reform erweitert das Gesetz auf über 60 Paragraphen und enthält erstmals eine Beschreibung des Berufsbildes des/der PTA. In § 6 des „Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz - PTAG)“ werden zehn verschiedene Tätigkeiten wiedergegeben.
Von diesen Tätigkeiten betreffen nur zwei die klassischen PTA-Aufgaben bei der Arzneimittelherstellung, d.h. Arbeiten im Labor und bei der Rezeptur. Daneben werden Information und Beratung von Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren genannt. Zum beruflichen Leitbild des/der PTA gehört künftig auch die Nutzung digitaler Hilfsmittel und die Abwicklung digitaler Prozesse bei der Erbringung pharmazeutischer Leistungen (§ 6 Nr.1 Buchst.g PTAG).
Trotz der Absicht des Gesetzgebers, die Kompetenzen der PTA durch ein modernes Berufsgesetz zu stärken, sind PTA auch künftig nicht dazu befugt, die die Apothekenleitung zu vertreten (§ 7 Abs.3 PTAG).
Wie bisher dauert die PTA-Ausbildung zweieinhalb Jahre und ist damit ein halbes Jahr kürzer als die Ausbildungsdauer anderer dualer Ausbildungsberufe. Während der ersten beiden Jahre lernen die angehenden PTA in einer PTA-Schule. Danach findet während eines halben Jahres die praktische Ausbildung in einer Apotheke statt.
Diese Aufgliederung der Ausbildung in einen zweijährigen theoretischen und einen sechsmonatigen praktischen Teil ist für die künftigen PTA mit dem Nachteil verbunden, während der ersten beiden Ausbildungsjahre noch keine Ausbildungsvergütung zu erhalten. Aufgrund dieser Besonderheiten schreibt § 8 PTAG fest, dass das Berufsbildungsgesetz (BBiG) auf die Ausbildung zum/zur PTA keine Anwendung findet.
Zusammen mit der Überarbeitung bzw. Neufassung des PTAG wurden auch die Apothekenbetriebsordnung und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA geändert. Die Ausbildung nach den neuen Vorschriften soll erstmals zum 01.01.2023 beginnen. Angehende PTA, die mit ihrer Ausbildung vorher begonnen haben, schließen sie nach den alten Vorschriften ab.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, Sten. Bericht der 127. Sitzung, Berlin, Donnerstag, 14.11.2019, S.15859
- Bundesministerium für Gesundheit, Zeitgemäße Ausbildung für bestmögliche Beratung in der Apotheke, Pressemeldung vom 14.11.2019
- Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 14.10.2019, Bundestag Drucks.19/13961
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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