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BAG, Be­schluss vom 16.08.2011, 1 ABR 22/10

   
Schlagworte: Gesamtbetriebsrat, Betriebsrat
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 22/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 16.08.2011
   
Leitsätze: Der Gesamtbetriebsrat ist nicht Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für dessen Wahrnehmung ist allein der Betriebsrat zuständig.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bamberg, Beschluss vom 18.07.2007, 3 BV 11/06 C
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 2.12.2009, 4 TaBV 61/07
   


BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

1 ABR 22/10
4 TaBV 61/07
Lan­des­ar­beits­ge­richt

Nürn­berg

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am

16. Au­gust 2011

BESCHLUSS

Met­ze, Ur­kunds­be­am­ter

der Geschäfts­stel­le

In dem Be­schluss­ver­fah­ren mit den Be­tei­lig­ten

1.

An­trag­stel­ler, An­schluss­be­schwer­deführer und Rechts­be­schwer­deführer,

2.

Ar­beit­ge­ber und Be­schwer­deführer,

hat der Ers­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der Anhörung vom 16. Au­gust 2011 durch die Präsi­den­tin des Bun­des­ar­beits­ge­richts Schmidt, die Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Linck und Prof. Dr. Koch so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Pla­tow und Dr. Ben­rath für Recht er­kannt:
 


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Die Rechts­be­schwer­de des Ge­samt­be­triebs­rats ge­gen den Be­schluss des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nürn­berg vom 2. De­zem­ber 2009 - 4 TaBV 61/07 - wird zurück­ge­wie­sen.

Von Rechts we­gen!

Gründe

A. Die Be­tei­lig­ten strei­ten über ei­nen On­line-Zu­griff auf Da­tei­en mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Ar­beit­neh­mer­da­ten.

Die Ar­beit­ge­be­rin ist ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men. An­trag­stel­ler ist der bei ihr ge­bil­de­te Ge­samt­be­triebs­rat. Die Be­tei­lig­ten schlos­sen im Jahr 1999 ei­ne EDV-Rah­men­be­triebs­ver­ein­ba­rung (EDV-Rah­men­BV). Nach § 10 Nr. I Abs. 1 EDV-Rah­men­BV ist zur Gewähr­leis­tung der Persönlich­keits­rech­te der Mit­ar­bei­ter jeg­li­che au­to­ma­ti­sier­te Ver­ar­bei­tung von mit­ar­bei­ter­be­zo­ge­nen oder -be­zieh­ba­ren Da­ten so­wie de­ren Wei­ter­ga­be an Drit­te nur im Rah­men ei­ner da­ten­schutz­recht­lich vor­ge­se­he­nen Zweck­be­stim­mung zulässig. Oh­ne Wis­sen der Mit­ar­bei­ter dürfen kei­ne Vor­rich­tun­gen zur quan­ti­ta­ti­ven und qua­li­ta­ti­ven Leis­tungs­kon­trol­le ver­wen­det wer­den (§ 10 Nr. I Abs. 3 EDV-Rah­men­BV). §§ 11, 14 EDV-Rah­men­BV lau­ten:


„§ 11
Kon­troll­rech­te


(1) Der GBR ist je­der­zeit be­rech­tigt, die Ein­hal­tung die­ser Be­triebs­ver­ein­ba­rung und ggf. ergänzen­der an­wen­dungs­be­zo­ge­ner Ver­ein­ba­run­gen zu über­prüfen. Zu die­sem Zweck hat er auch ein Zu­tritts­recht zu den EDV-Ab­tei­lun­gen und -räum­en. Zur Wahr­neh­mung die­ses Zu­tritts­rechts er­folgt durch den GBR ei­ne zeit­na­he In­for­ma­ti­on an die zuständi­gen Fach­ab­tei­lun­gen. Dem GBR wer­den zur Wahr­neh­mung sei­ner Kon­troll­rech­te An­sprech­part­ner aus die­sen Fach­ab­tei­lun­gen be­nannt. Der GBR hat das Recht, ei­nen In­for­ma­ti­ons­aus­tausch mit den DV-Ab­tei­lun­gen vor­zu­neh­men.
 


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(2) Der GBR kann, wenn er dies für die Wahr­neh­mung sei­ner Kon­troll­rech­te für not­wen­dig er­ach­tet, den Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten oder die für die DV-Re­vi­si­on zuständi­gen Mit­ar­bei­ter/in­nen hin­zu­zie­hen. ...


(3) Der GBR kann je­der­zeit in die nach § 37 Abs. 2 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) vor­ge­se­he­nen Über­sich­ten (Da­tei­en) Ein­sicht neh­men.

(4) Der GBR hat das Recht


- al­le Sys­tem­un­ter­la­gen ein­zu­se­hen und sich erläutern zu las­sen,


- die für die Ab­rech­nung der Rech­ner­leis­tung er­stell­ten Lis­ten ein­zu­se­hen,


- die ver­ge­be­nen Be­nut­zer- und Ter­mi­nal­be­rech­ti­gun­gen im Sys­tem ein­zu­se­hen.


(5) So­weit in den Ent­wick­lungs­sys­te­men Re­fe­ren­zen der Ent­wick­lungs­ob­jek­te (z. B. Pro­gram­me, Co­py-Books, Da­tei­auf­bau­ten, Da­ten­fel­der) hin­ter­legt sind, können sie ab­ge­ru­fen wer­den.

Der GBR kann sich je­der­zeit an die zuständi­ge Fach­ab­tei­lung, die das ent­spre­chen­de An­wen­dungs­sys­tem kennt, wen­den, um sich die Nut­zung der Ob­jek­te un­ter­ein­an­der auf­zeich­nen und erläutern zu las­sen.

§ 14
Ge­mein­sa­me Kom­mis­si­on

Zur Be­glei­tung der Um­set­zung die­ser Be­triebs­ver­ein­ba­rung und zur Re­ge­lung von Strei­tig­kei­ten wird ei­ne pa­ritätisch be­setz­te Kom­mis­si­on ge­bil­det. Sie setzt sich aus je drei Ver­tre­tern des Ar­beit­ge­bers und drei Ver­tre­tern des GBR zu­sam­men. Bei Be­darf können sach­verständi­ge Per­so­nen bei­ge­zo­gen wer­den. Die Ver­tre­ter des GBR ha­ben das Recht, Rück­spra­che mit dem je­weils be­trof­fe­nen BR-Gre­mi­um zu hal­ten.


Auf Ver­la­gen ei­ner der bei­den Ver­trags­par­tei­en tritt die Kom­mis­si­on so­bald als möglich zu­sam­men. Die Kom­mis­si­on ist be­strebt, ei­ne Klärung in­ner­halb ei­nes Zeit­raums von ei­nem Mo­nat her­bei­zuführen.


Kommt in der ge­mein­sa­men Kom­mis­si­on ei­ne Ei­ni­gung nicht zu­stan­de, rich­tet sich das wei­te­re Ver­fah­ren nach § 76 Be­trVG.“

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In ei­ner Sit­zung des vom Ge­samt­be­triebs­rat ge­bil­de­ten Kon­troll­aus­schus­ses im März 2004 wur­de be­rich­tet, dass ein Grup­pen­lei­ter den In­halt ei­nes im MS-Ex­cel-For­mat er­stell­ten Do­ku­ments mit leis­tungs­be­zo­ge­nen Da­ten sei­ner Mit­ar­bei­ter vor die­sen kom­mu­ni­ziert ha­ben soll. Die­sen Vor­fall nahm der Kon­troll­aus­schuss zum An­lass, die Ar­beit­ge­be­rin mit Schrei­ben vom 9. De­zem­ber 2005 auf­zu­for­dern, ihm al­le auf MS-Ex­cel ba­sie­ren­den Da­tei­en aus den Be­trie­ben der Re­gi­on Nord mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten zur Verfügung zu stel­len. In der Re­gi­on Nord wa­ren zu die­sem Zeit­punkt et­wa 764 Mit­ar­bei­ter beschäftigt, da­von 88 Führungs­kräfte. Wei­ter­hin for­der­te der Ge­samt­be­triebs­rat von der Ar­beit­ge­be­rin, ihm Ein­sicht in drei persönli­che Lauf­wer­ke von Mit­ar­bei­tern der Per­so­nal­ab­tei­lung zu gewähren so­wie mit­zu­tei­len, wie und wo Zu­grif­fe auf dem Ex­ch­an­ge-Ser­ver pro­to­kol­liert und ge­spei­chert wer­den. Das lehn­te die Ar­beit­ge­be­rin ab.


Der Ge­samt­be­triebs­rat hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, das von ihm be­an­spruch­te Kon­troll­recht er­ge­be sich aus § 11 EDV-Rah­men­BV so­wie aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Be­trVG. Bei den in § 11 EDV-Rah­men­BV nor­mier­ten Kon­troll-rech­ten han­de­le es sich nicht um ei­ne ab­sch­ließen­de Aufzählung. Mit dem Zu­griff auf die persönli­chen Lauf­wer­ke von Mit­ar­bei­tern der Per­so­nal­ab­tei­lung wol­le er er­for­schen, wel­che mit­ar­bei­ter­be­zo­ge­nen Da­ten sich dort be­fin­den. Ei­ner Ein­wil­li­gung der hier­von be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer bedürfe es nicht.


Der Ge­samt­be­triebs­rat hat zu­letzt be­an­tragt, 


1. die Ar­beit­ge­be­rin zu ver­pflich­ten, ihm auf Da­tei­en im For­mat *.xls oder an­de­ren, mit MS-Ex­cel ver­ar­beit­ba­ren For­ma­ten le­sen­den Zu­griff zu gewähren,


- die sich in Un­ter­ver­zeich­nis­sen be­fin­den, die sol­chen Ar­beit­neh­me­rin­nen oder Ar­beit­neh­mern or­ga­ni­sa­to­risch zu­ge­ord­net sind, die re­gelmäßig in Be­trie­ben der Re­gi­on Nord der Ar­beit­ge­be­rin (KBC Ham­burg ein­sch­ließlich so­ge­nann­ter Sa­tel­li­ten, KBC Ber­lin, AS 10, 12, 13, 25, 29, 40 und 41) tätig sind, und


- in de­nen die per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten Na­me, Ge­burts­da­tum, Per­so­nal­num­mer und/oder Or­ga-Num­mer ein­zeln oder ge­mein­sam mit wei­te­ren nu­me­ri­schen Da­ten er­fasst, ge­spei­chert oder ver­ar­bei­tet wer­den,
 


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- ein­sch­ließlich al­ler seit dem 30. No­vem­ber 2005 gelöschten, aber un­ter Ein­satz tech­ni­scher Mit­tel wie­der her­stell­ba­rer Da­tei­en mit ei­nem der­ar­ti­gen An­for­de­rungs­pro­fil,

2. die Ar­beit­ge­be­rin zu ver­pflich­ten, ihm le­sen­den Zu­griff auf je­weils drei von der Ar­beit­ge­be­rin zu be­nen­nen­de persönli­che Lauf­wer­ke der Grup­pen aus den Be­rei­chen PA 20 und PA 30 über den Sys­tem­ad­mi­nis­tra­tor oder in Ge­gen­wart des be­tref­fen­den Mit­ar­bei­ters zu gewähren.


Die Ar­beit­ge­be­rin hat be­an­tragt, die Anträge ab­zu­wei­sen. Ih­nen feh­le das Rechts­schutz­bedürf­nis, weil das in § 14 EDV-Rah­men­BV vor­ge­se­he­ne Sch­lich­tungs­ver­fah­ren nicht durch­geführt wor­den sei und der Ge­samt­be­triebs­rat sich nicht genügend um ei­ne außer­ge­richt­li­che Verständi­gung bemüht ha­be. Für den von ihm be­an­spruch­ten On­line-Zu­griff feh­le es an ei­ner An­spruchs­grund­la­ge. Die Durchführung der Su­che nach Da­tei­en mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten der Ar­beit­neh­mer sei mit ei­nem un­verhält­nismäßigen Auf­wand ver­bun­den. Außer­dem ste­he ei­nem On­line-Zu­griff des Ge­samt­be­triebs­rats auf die Da­tei­en von Mit­ar­bei­tern der Per­so­nal­ab­tei­lung das Persönlich­keits­recht der be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer ent­ge­gen.


Das Ar­beits­ge­richt hat den in der Rechts­be­schwer­de­instanz an­ge­fal­le­nen Anträgen des Ge­samt­be­triebs­rats weit­ge­hend ent­spro­chen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat sie auf die Be­schwer­de der Ar­beit­ge­be­rin ab­ge­wie­sen. Mit der Rechts­be­schwer­de ver­folgt der Ge­samt­be­triebs­rat sei­ne zu­letzt ge­stell­ten Anträge wei­ter.

B. Die Rechts­be­schwer­de ist un­be­gründet. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat bei­de Anträge des Ge­samt­be­triebs­rats zu Recht ab­ge­wie­sen.

I. Die Anträge sind zulässig.


1. Die Anträge bedürfen der Aus­le­gung.

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a) Mit dem An­trag zu 1 möch­te der Ge­samt­be­triebs­rat er­rei­chen, dass die Ar­beit­ge­be­rin zu ei­nem von ihr zu be­stim­men­den Stich­tag die in den Be­trie­ben der Re­gi­on Nord im For­mat MS-Ex­cel oder mit die­sem Pro­gramm ver­ar­beit­ba­ren For­ma­ten er­stell­ten Da­tei­en durch ei­nen ma­schi­nel­len Such­pro­zess er­mit­telt und dem Ge­samt­be­triebs­rat oh­ne wei­te­re Vor­prüfung zum ein­ma­li­gen Öff­nen und Le­sen an ei­nem Da­ten­le­se­gerät zur Verfügung stellt. Der An­trag zu 1 ist be­schränkt auf Da­tei­en, die von Ar­beit­neh­mern er­stellt wor­den sind, die den Be­trie­ben der Re­gi­on Nord zu dem gewähl­ten Stich­tag or­ga­ni­sa­to­risch zu­ge­ord­net sind. Der Such­lauf soll sich auf sämt­li­che in die­sen Be­trie­ben vor­han­de­nen Lauf­wer­ke be­zie­hen. Wer­den die auf­ge­fun­de­nen Da­tei­en nach dem Stich­tag verändert, soll sich die Ein­sicht­nah­memöglich­keit auf den geänder­ten Da­tei­in­halt er­stre­cken. Die im An­trag zu 1 be­zeich­ne­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten ste­hen da­bei in ei­nem Al­ter­na­tiv­verhält­nis zu­ein­an­der. Der Ge­samt­be­triebs­rat be­gehrt ei­nen le­sen­den Zu­griff auf sol­che im For­mat MS-Ex­cel er­stell­ten oder ver­ar­beit­ba­ren Da­tei­en, in de­nen be­reits ei­ne der auf­geführ­ten An­ga­ben (Na­me, Ge­burts­da­tum, Per­so­nal­num­mer, Or­ga-Num­mer) ent­hal­ten ist. Ei­ne Aus­nah­me für Da­tei­en, die so­wohl Kun­den­da­ten wie auch per­so­nen-be­zo­ge­ne Ar­beit­neh­mer­da­ten ent­hal­ten, ist nicht vom An­trags­verständ­nis des Ge­samt­be­triebs­rats um­fasst. Sein Aus­kunfts­ver­lan­gen ist in zeit­li­cher Hin­sicht be­schränkt auf die am Stich­tag vor­han­de­nen Da­tei­en ein­sch­ließlich al­ler seit dem 30. No­vem­ber 2005 gelöschter Da­tei­en, so­fern de­ren In­halt phy­sisch wie­der­her­ge­stellt wer­den kann. Die Ver­pflich­tung der Ar­beit­ge­be­rin zur Gewährung ei­nes le­sen­den Zu­griffs soll ent­fal­len, wenn die Da­tei­en tatsächlich nicht mehr oder nur durch un­verhält­nismäßigen tech­ni­schen Auf­wand wie­der­her­stell­bar sind.


b) Mit dem An­trag zu 2 möch­te der Ge­samt­be­triebs­rat über ei­nen von der Ar­beit­ge­be­rin be­nann­ten Mit­ar­bei­ter ei­nen On­line-Zu­griff auf die persönli­chen Lauf­wer­ke von drei in der Per­so­nal­ab­tei­lung täti­gen Ar­beit­neh­mern er­hal­ten. Auf die­sen will er selbst nach Da­tei­en su­chen, die leis­tungs­be­zo­ge­ne Ar­beit­neh­mer­da­ten ent­hal­ten. Der Ge­samt­be­triebs­rat hat in der Anhörung vor dem Se­nat klar­ge­stellt, dass es ihm ent­ge­gen sei­nen Ausführun­gen in der Rechts­be­schwer­de­be­gründung nicht nur dar­um geht, die er­folg­ten Zu­grif­fe auf die


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persönli­chen Lauf­wer­ke zu kon­trol­lie­ren, son­dern wei­ter­ge­hend zu er­for­schen, wel­che mit­ar­bei­ter­be­zo­ge­nen oder -be­zieh­ba­ren Da­ten sich in den dort ge­spei­cher­ten Da­tei­en be­fin­den. Nach dem An­trags­verständ­nis des Ge­samt­be­triebs­rats soll ihm der Zu­griff un­abhängig von dem Ein­verständ­nis der be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer ermöglicht wer­den.


2. Mit die­sem In­halt sind die Anträge hin­rei­chend be­stimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein An­trag auch im Be­schluss­ver­fah­ren so be­stimmt sein, dass die ei­gent­li­che Streit­fra­ge mit Rechts­kraft­wir­kung zwi­schen den Be­tei­lig­ten ent­schie­den wer­den kann. Im Fal­le ei­ner dem An­trag statt­ge­ben­den Ent­schei­dung muss für den in An­spruch ge­nom­me­nen Be­tei­lig­ten ein­deu­tig er­kenn­bar sein, was von ihm ver­langt wird. Die Prüfung, wel­che Maßnah­men der Schuld­ner vor­zu­neh­men oder zu un­ter­las­sen hat, darf grundsätz­lich nicht in das Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ver­la­gert wer­den (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 112/09 - Rn. 12, NZA-RR 2011, 462).


b) Bei­de Anträge genügen die­sen An­for­de­run­gen. Der An­trag zu 1 lässt den Um­fang der Da­tei­en er­ken­nen, nach de­nen die Ar­beit­ge­be­rin su­chen soll. Die Art der Da­tei­en ist durch die Ein­schränkung auf MS-Ex­cel-Da­tei­en, in de­nen die im An­trag zu 1 auf­geführ­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten ent­hal­ten sind, hin­rei­chend be­stimmt. Die Ar­beit­ge­be­rin kann er­ken­nen, wel­che Da­tei­en sie durch ei­nen Such­pro­zess fin­den und dem Ge­samt­be­triebs­rat für ei­nen On­line-Zu­griff zur Verfügung stel­len soll. Mit dem An­trag zu 2 ver­langt der Ge­samt­be­triebs­rat in hin­rei­chend be­stimm­ter Wei­se über ei­ne be­rech­tig­te Per­son die Einräum­ung ei­ner elek­tro­ni­schen Le­se­be­rech­ti­gung für die Da­tei­en auf den persönli­chen Lauf­wer­ken.


3. Der Zulässig­keit der Anträge steht § 14 EDV-Rah­men­BV nicht ent­ge­gen.
 


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a) Ein An­trag im Be­schluss­ver­fah­ren zur Klärung ei­ner be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Mei­nungs­ver­schie­den­heit ist un­zulässig, wenn sich die Be­triebs­par­tei­en ver­pflich­tet ha­ben, in ei­nem sol­chen Kon­flikt­fall zunächst über ein förm­li­ches Ver­fah­ren ei­ne in­ner­be­trieb­li­che Ei­ni­gung zu ver­su­chen. Ein sol­ches Vor­ver­fah­ren ist kei­ne nach § 4 ArbGG un­zulässi­ge Schieds­ver­ein­ba­rung, son­dern ei­ne den Be­triebs­par­tei­en durch § 76 Abs. 6 Be­trVG eröff­ne­te Möglich­keit, ei­ne in­ner­be­trieb­li­che Strei­tig­keit oh­ne An­ru­fung der Ar­beits­ge­rich­te bei­zu­le­gen (BAG 20. No­vem­ber 1990 - 1 ABR 45/89 - zu B II 3 der Gründe, BA­GE 66, 243).

b) Es kann da­hin­ste­hen, ob auch ein auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Be­trVG gestütz­tes Aus­kunfts­ver­lan­gen von der Ein­hal­tung ei­nes sol­chen Vor­ver­fah­rens abhängig ge­macht wer­den kann. Die in § 14 EDV-Rah­men­BV be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen für den Zu­sam­men­tritt der Ge­mein­sa­men Kom­mis­si­on lie­gen nicht vor. De­ren Tätig­keit ist von ei­nem Ver­lan­gen ei­ner der Be­triebs­par­tei­en abhängig, an dem es vor­lie­gend fehlt. We­der der Ge­samt­be­triebs­rat noch die Ar­beit­ge­be­rin ha­ben den Zu­sam­men­tritt der Ge­mein­sa­men Kom­mis­si­on be­an­tragt. Über­dies er­streckt sich de­ren Zuständig­keit nicht auf die Ent­schei­dung über den Um­fang ei­nes Aus­kunfts­an­spruchs, son­dern nur auf Re­ge­lungs­fra­gen, was aus der Ver­wei­sung auf das Ei­ni­gungs­stel­len­ver­fah­ren in § 14 Un­terabs. 3 EDV-Rah­men­BV folgt.


4. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Ar­beit­ge­be­rin sind die Anträge nicht we­gen des von ihr be­haup­te­ten Ver­s­toßes ge­gen die Ein­las­sungs- und Erörte­rungs­pflicht des § 74 Abs. 1 Satz 2 Be­trVG un­zulässig. Ei­ne Ver­let­zung die­ser Pflicht löst die­se Rechts­fol­ge nicht aus.

II. Die Anträge des Ge­samt­be­triebs­rats sind un­be­gründet. 


1. Der Ge­samt­be­triebs­rat kann nicht die Ein­rich­tung ei­nes On­line-Zu­griffs auf die im An­trag zu 1 be­zeich­ne­ten Da­tei­en ver­lan­gen, die sich auf den Lauf­wer­ken der den Be­trie­ben der Re­gi­on Nord zu­ge­ord­ne­ten Ar­beit­neh­mer be­fin­den.
 


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a) Der An­spruch folgt nicht aus § 11 EDV-Rah­men­BV. 


aa) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EDV-Rah­men­BV ist der Ge­samt­be­triebs­rat je­der­zeit be­rech­tigt, die Ein­hal­tung die­ser Be­triebs­ver­ein­ba­rung und ggf. ergänzen­der an­wen­dungs­be­zo­ge­ner Ver­ein­ba­run­gen zu über­prüfen. Zu die­sem Zweck hat er auch ein Zu­tritts­recht zu den EDV-Ab­tei­lun­gen und -räum­en (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EDV-Rah­men­BV). Darüber hin­aus wer­den ihm in § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 bis 5 EDV-Rah­men­BV wei­te­re be­son­de­re Kon­troll­be­fug­nis­se ein­geräumt. Da­zu gehören der In­for­ma­ti­ons­aus­tausch mit Mit­ar­bei­tern der DV-Ab­tei­lun­gen so­wie der zuständi­gen Fach­ab­tei­lun­gen (§ 11 Abs. 1 Satz 5, Abs. 5 Un­terabs. 2), die Hin­zu­zie­hung des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten und von Mit­ar­bei­tern der DV-Re­vi­si­on (§ 11 Abs. 2 Satz 1), be­son­de­re Ein­sicht­nah­me­rech­te (§ 11 Abs. 3 und Abs. 4) so­wie der Ab­ruf von Re­fe­ren­zen der Ent­wick­lungs­ob­jek­te (§ 11 Abs. 5 Un­terabs. 1).

bb) Al­ler­dings ist der Wort­laut von § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EDV- Rah­men­BV nicht ein­deu­tig. Er kann im Sin­ne ei­ner um­fas­sen­den Zuständig­keit des Ge­samt­be­triebs­rats für die Kon­trol­le der im Gel­tungs­be­reich der EDV-Rah­men­BV vor­ge­nom­me­nen Da­ten­ver­ar­bei­tung ver­stan­den wer­den, von der auch ein On­line-Zu­griff auf be­stimm­te Da­tei­en um­fasst wäre. Für die­se Sicht­wei­se spricht ins­be­son­de­re die Ver­wen­dung des an­knüpfen­den Par­ti­kels „auch“ in § 11 Abs. 1 Satz 2 EDV-Rah­men­BV. Die wei­te­ren in § 11 EDV-Rah­men­BV auf­geführ­ten Durchführungs­we­ge für die Kon­trol­le wären dann im Sin­ne ei­ner bei­spiel­haf­ten Aufzählung oh­ne ab­sch­ließen­den Cha­rak­ter zu ver­ste­hen. Der Wort­laut lässt aber eben­so ein Verständ­nis zu, wo­nach der Ge­samt­be­triebs­rat bei sei­ner Kon­trol­le auf die in § 11 EDV-Rah­men­BV auf­geführ­ten Durchführungs­we­ge be­schränkt ist, zu de­nen ein On­line-Zu­griff nicht gehört.

cc) Für ei­ne ab­sch­ließen­de Aufzählung der dem Ge­samt­be­triebs­rat zur Verfügung ste­hen­den Kon­troll­rech­te spricht die Ent­ste­hungs­ge­schich­te von § 11 EDV-Rah­men­BV.
 


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Nach der vom Ge­samt­be­triebs­rat vor­ge­leg­ten Syn­op­se über das Zu­stan­de­kom­men der EDV-Rah­men­BV hat die­ser die in § 11 EDV-Rah­men­BV an­geführ­ten Kon­trollmöglich­kei­ten selbst nicht als nur ge­ne­ral­klau­sel­ar­ti­ge Aufzählung sei­ner Kon­troll­rech­te ver­stan­den. Er hat ursprüng­lich ne­ben den später in § 11 Abs. 2 bis Abs. 5 EDV-Rah­men­BV nor­mier­ten Rech­ten ein „un­ein­ge­schränk­tes Zu­tritts­recht zu al­len Geräten der In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­ni­ken“ ge­for­dert. Da­ne­ben soll­ten al­le Mit­ar­bei­ter, die an oder mit In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­ni­ken ar­bei­ten, ihm ge­genüber aus­kunfts­be­rech­tigt und aus­kunfts­pflich­tig sein. Mit die­sem Vor­schlag, der ihm ein um­fas­sen­des Kon­troll­recht ein­geräumt hätte, hat sich der Ge­samt­be­triebs-rat im wei­te­ren Ver­hand­lungs­ver­lauf nicht durch­set­zen können. Das in § 11 Abs. 1 Satz 2 EDV-Rah­men­BV ver­ein­bar­te Zu­tritts­recht be­schränkt sich räum­lich und ge­genständ­lich auf die EDV-Ab­tei­lun­gen und -räume. Da­her kann die Ver­wen­dung des Par­ti­kels „auch“ nur da­hin­ge­hend ver­stan­den wer­den, dass die­ses Zu­tritts­recht ne­ben die in § 11 Abs. 2 bis Abs. 5 EDV-Rah­men­BV auf­geführ­ten Kon­trollmöglich­kei­ten tritt, die ih­rer­seits aber ei­ne ab­sch­ließen­de Aufzählung dar­stel­len. Auf § 11 Abs. 1 EDV-Rah­men­BV hat der Ge­samt­be­triebs­rat sein Aus­kunfts­ver­lan­gen auch zu­letzt selbst nicht mehr gestützt.


b) Der Ge­samt­be­triebs­rat kann die Ein­rich­tung ei­nes On­line-Zu­griffs nicht zur Wahr­neh­mung ei­nes ge­setz­li­chen Über­wa­chungs­rechts ver­lan­gen


aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Be­trVG hat der Ar­beit­ge­ber den Be­triebs­rat zur Durchführung sei­ner Auf­ga­ben recht­zei­tig und um­fas­send zu un­ter­rich­ten und nach Satz 2 auf Ver­lan­gen die zur Durchführung der Auf­ga­ben er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen zur Verfügung zu stel­len. Mit die­ser Ver­pflich­tung geht ein ent­spre­chen­der An­spruch des Be­triebs­rats ein­her, so­weit die be­gehr­te In­for­ma­ti­on zur Auf­ga­ben­wahr­neh­mung er­for­der­lich ist (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 112/09 - Rn. 23, NZA-RR 2011, 462).

bb) Der Ge­samt­be­triebs­rat ist nicht Träger des al­lein in Be­tracht kom­men­den Über­wa­chungs­rechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 Be­trVG. Für des­sen Wahr­neh­mung ist al­lein der Be­triebs­rat zuständig.
 


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(1) Die Ab­gren­zung der Zuständig­keit zwi­schen den auf der Be­triebs- und Un­ter­neh­mens­ebe­ne er­rich­te­ten Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tun­gen rich­tet sich nach § 50 Be­trVG. Dem Ge­samt­be­triebs­rat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Be­trVG nur die Be­hand­lung von An­ge­le­gen­hei­ten zu­ge­wie­sen, die das Ge­samt­un­ter­neh­men oder meh­re­re Be­trie­be be­tref­fen und nicht durch die ein­zel­nen Be­triebsräte in­ner­halb ih­rer Be­trie­be ge­re­gelt wer­den können. Die Zuständig­keits­ver­tei­lung nach die­ser Vor­schrift be­trifft aber nur die im Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz ge­re­gel­ten Mit­wir­kungs- und Mit­be­stim­mungs­rech­te, bei de­nen Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat ei­ne Re­ge­lungs­be­fug­nis eröff­net ist. Bei Be­tei­li­gungs­sach­ver­hal­ten, die ei­ner wei­te­ren Aus­ge­stal­tung durch die Be­triebs­par­tei­en nicht zugäng­lich sind oder ei­ner sol­chen nicht bedürfen, fin­det § 50 Abs. 1 Satz 1 Be­trVG kei­ne An­wen­dung, so dass es bei der Zuständig­keit des Be­triebs­rats ver­bleibt. Dies be­trifft et­wa die Gel­tend­ma­chung von Rechts­ansprüchen, die al­lein vom Vor­lie­gen der im Ge­setz be­stimm­ten Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen abhängig sind (vgl. für die Pflicht zur Aus­schrei­bung von Ar­beitsplätzen nach § 93 Be­trVG: BAG 1. Fe­bru­ar 2011 - 1 ABR 79/09 - Rn. 26, EzA Be­trVG 2001 § 93 Nr. 1).

(2) Zu die­sen Be­tei­li­gungs­sach­ver­hal­ten gehört auch die Wahr­neh­mung des Über­wa­chungs­rechts nach § 80 Abs. 1 Be­trVG. Des­sen Ausübung ist nicht von ei­ner Ver­ein­ba­rung oder ei­nem Ein­ver­neh­men mit dem Ar­beit­ge­ber, son­dern aus­sch­ließlich von dem Vor­lie­gen zu­min­dest ei­nes der dort auf­geführ­ten Ka­ta­log­tat­bestände des § 80 Abs. 1 Be­trVG abhängig. Zu die­sen zählt die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 Be­trVG nor­mier­te Pflicht, darüber zu wa­chen, dass die zu­guns­ten der Ar­beit­neh­mer gel­ten­den Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen durch­geführt wer­den. Das Über­wa­chungs­recht ist nicht vom Vor­lie­gen be­son­de­rer Mit­wir­kungs- oder Mit­be­stim­mungs­rech­te abhängig. Der Be­triebs­rat ent­schei­det al­lein, ob und auf wel­che Wei­se er sei­ne Über­wa­chungs­auf­ga­be wahr­nimmt. Die ge­setz­li­che Auf­ga­ben­zu­wei­sung an den Be­triebs­rat bleibt be­ste­hen, wenn der Ge­samt­be­triebs­rat im Rah­men sei­ner Zuständig­keit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Be­trVG in ei­ner mit­be­stim­mungs­pflich­ti­gen An­ge­le­gen­heit ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung ab­sch­ließt (BAG 20. De­zem­ber 1988 - 1 ABR 63/87 - zu B II 1 c der Gründe, BA­GE 60, 311). Für die­ses Verständ­nis spricht, dass der Be­triebs-

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rat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Be­trVG nicht nur über die Ein­hal­tung sei­ner ei­ge­nen Re­ge­lun­gen zu wa­chen hat, son­dern auch über die an­de­rer Norm­ge­ber.


(3) Ent­ge­gen der vom Ge­samt­be­triebs­rat in der Anhörung ver­tre­te­nen Auf­fas­sung folgt sei­ne Zuständig­keit zur Über­wa­chung der von ihm ab­ge­schlos­se­nen Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­run­gen nicht aus § 51 Abs. 5 Be­trVG. Da­nach gel­ten die Vor­schrif­ten über die Rech­te und Pflich­ten des Be­triebs­rats ent­spre­chend für den Ge­samt­be­triebs­rat, so­weit die­ses Ge­setz kei­ne be­son­de­ren Vor­schrif­ten enthält. § 51 Abs. 5 Be­trVG erklärt in Form ei­ner Ge­ne­ral­klau­sel die für den Be­triebs­rat be­ste­hen­den Geschäftsführungs­vor­schrif­ten für ent­spre­chend an­wend­bar, so­weit die­se nicht be­reits an an­de­rer Stel­le im Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz aus­ge­stal­tet wor­den sind. Da­nach hat der Ge­samt­be­triebs­rat bei sei­ner Zu­sam­men­ar­beit mit dem Ar­beit­ge­ber et­wa den Grund­satz der ver­trau­ens­vol­len Zu­sam­men­ar­beit (§ 2 Abs. 1 Be­trVG) eben­so zu be­ach­ten wie den be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz des § 75 Abs. 1 Be­trVG (Fit­ting 25. Aufl. § 51 Rn. 62). § 51 Abs. 5 Be­trVG re­gelt nicht die Zuständig­keit des Ge­samt­be­triebs­rats, son­dern nach der Re­ge­lungs­sys­te­ma­tik der für ihn gel­ten­den Vor­schrif­ten nur sei­ne Geschäftsführung. Der Ge­samt­be­triebs­rat wird nur Träger der dem Be­triebs­rat zu­ste­hen­den Rech­te und Pflich­ten, wenn er ent­we­der nach § 50 Be­trVG oder nach an­de­ren Vor­schrif­ten für die Be­hand­lung der An­ge­le­gen­heit zuständig ist.


c) Der vom Ge­samt­be­triebs­rat kon­kret gel­tend ge­mach­te On­line-Zu­griff über­schrei­tet zu­dem die Gren­zen des In­for­ma­ti­ons­rechts aus § 80 Abs. 2 Be­trVG.


aa) Will der Be­triebs­rat sei­ner ge­setz­li­chen Über­wa­chungs­pflicht nach § 80 Abs. 1 Be­trVG nach­kom­men, ver­schafft ihm § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Be­trVG ei­nen An­spruch auf Vor­la­ge sol­cher Un­ter­la­gen, die für die Er­le­di­gung die­ser Auf­ga­ben er­for­der­lich sind. Die Vor­aus­set­zun­gen die­ses In­for­ma­ti­ons­rechts, mit dem ei­ne ent­spre­chen­de In­for­ma­ti­ons­pflicht des Ar­beit­ge­bers kor­re­spon­diert, hat der Be­triebs­rat dar­zu­le­gen. An­hand sei­ner An­ga­ben kann der Ar­beit­ge­ber und im Kon­flikt­fall das Ar­beits­ge­richt prüfen, ob die Vor­aus­set­zun­gen der Vor­la­ge­pflicht im Hin­blick auf die gewünsch­ten Un­ter­la­gen ge­ge­ben sind.

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bb) Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Be­trVG erfüllt der Ar­beit­ge­ber den An­spruch des Be­triebs­rats durch die Vor­la­ge von Un­ter­la­gen, in der die ver­lang­ten In­for­ma­tio­nen verkörpert sind. Un­ter­la­gen ha­ben ei­nen fest­ste­hen­den In­halt und sind Verände­run­gen - auch nachträgli­cher Art - nicht zugäng­lich. Das er­laubt dem Ar­beit­ge­ber die Prüfung, ob aus der ver­lang­ten Un­ter­la­ge An­ga­ben her­vor­ge­hen, die in kei­nem Zu­sam­men­hang mit der gel­tend ge­mach­ten Über­wa­chungs­auf­ga­be oder ei­ner an­de­ren Be­triebs­rats­auf­ga­be ste­hen. Sol­che An­ga­ben kann der Ar­beit­ge­ber un­kennt­lich ma­chen. In­so­weit bil­ligt ihm das Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz ein Vor­prüfungs­recht zu, das al­ler­dings der ar­beits­ge­richt­li­chen Kon­trol­le un­ter­liegt. Das kann zur Fol­ge ha­ben, dass ei­ne Un­ter­la­ge ggf. nur in Auszügen zur Verfügung zu stel­len ist, so­weit in ihr In­for­ma­tio­nen verkörpert sind, auf die sich der Vor­la­ge­an­spruch des Be­triebs­rats nicht er­streckt (BAG 17. März 1983 - 6 ABR 33/80 - zu II 2 der Gründe, BA­GE 42, 113).


cc) Un­ter­la­gen iSd. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Be­trVG sind die beim Ar­beit­ge­ber vor­han­de­nen schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen. Zu die­sen gehören auch die bei ihm in Da­ten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen vor­han­de­nen Da­tei­en, die der vor­la­ge­ver­pflich­te­te Ar­beit­ge­ber aus­zu­dru­cken und dem Be­triebs­rat aus­zuhändi­gen hat. Ver­langt der Be­triebs­rat die Kennt­nis von An­ga­ben aus ei­ner kon­kre­ten Da­tei, kann der Ar­beit­ge­ber sei­ner Vor­la­ge­pflicht auch durch das Einräum­en ei­ner stich­tags­be­zo­ge­nen Le­se­be­rech­ti­gung genügen, wenn er zu­gleich si­cher­stellt, dass die be­trof­fe­ne Da­tei in die­sem Zu­stand dem Be­triebs­rat für die Ausübung sei­nes Über­wa­chungs­rechts zugäng­lich bleibt. In ei­nem sol­chen Fall kennt der Ar­beit­ge­ber den In­halt der Da­tei und kann sein Vor­prüfungs­recht ausüben.

dd) Da­nach ist der vom Ge­samt­be­triebs­rat be­gehr­te On­line-Zu­griff nicht mehr von dem be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen In­for­ma­ti­ons­recht um­fasst. Der ge­for­der­te le­sen­de Zu­griff nimmt der Ar­beit­ge­be­rin das Wahl­recht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Be­trVG, den An­spruch durch den Aus­druck des vor­la­ge-pflich­ti­gen Da­tei­in­halts zu erfüllen. Eben­so lässt er ihr Vor­prüfungs­recht un­berück­sich­tigt. Die Ar­beit­ge­be­rin könn­te bei ei­nem On­line-Zu­griff die Über­mitt­lung nicht auf die vor­la­ge­pflich­ti­gen An­ga­ben be­schränken, weil sich nach dem

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An­trags­verständ­nis des Ge­samt­be­triebs­rats sei­ne Le­se­be­rech­ti­gung un­ein­ge­schränkt auf al­le Da­tei­en er­streckt, die al­lein den von ihm be­nann­ten Ken­nun­gen ent­spre­chen.


d) Auf die zwi­schen den Be­tei­lig­ten in den Vor­in­stan­zen erörter­ten Fra­gen nach der Er­for­der­lich­keit des be­gehr­ten On­line-Zu­griffs kommt es da­nach nicht mehr an. Eben­so war nicht zu ent­schei­den, ob ei­nem sol­chen Zu­griffs­recht Persönlich­keits­rech­te der Ar­beit­neh­mer ent­ge­gen­ge­stan­den hätten.


2. Der An­trag zu 2, mit dem der Ge­samt­be­triebs­rat ei­nen On­line-Zu­griff auf die persönli­chen Lauf­wer­ke von drei Mit­ar­bei­tern der Per­so­nal­ab­tei­lung be­an­sprucht, un­ter­liegt aus den glei­chen Gründen wie der An­trag zu 1 der Ab­wei­sung. Für die Wahr­neh­mung des Über­wa­chungs­rechts be­steht kei­ne Zuständig­keit des Ge­samt­be­triebs­rats. Eben­so fehlt es für ei­nen le­sen­den Zu­griff an ei­ner An­spruchs­grund­la­ge.


Schmidt 

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