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Trinkgeld für Toilettenaufseher ist kein Trinkgeld - oder doch?
31.01.2014. Am Dienstag letzter Woche wurde vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen eine denkwürdige Lohnklage verhandelt.
Geklagt hatte eine Toilettenaufseherin gegen ihren Arbeitgeber, ein Reinigungsunternehmen, das die Toiletten für das Centro Oberhausen sauber zu halten hatte.
Das Saubermachen war allerdings nicht die Arbeitsaufgabe der klagenden Arbeitnehmerin, obwohl sie kraft Arbeitsanweisung einen weißen Kittel tragen musste.
Sie war vielmehr für 5,20 EUR brutto pro Stunde als "Sitzerin" tätig, d.h. sie musste an einem Tisch mit Sammelteller sitzen. Tisch und Teller befanden sich am Eingang zu den Toiletten. Dort musste sie das Geld dankend entgegennehmen, das die Toilettenbesucher - freiwillig - auf den Teller legten.
Dabei sind die "Sitzerinnen" aufgrund einer Weisung ihres Arbeitgebers dazu verpflichtet, gegenüber den Besuchern nicht zu offenbaren, dass sie keine Reinigungstätigkeiten ausüben. Sollten Besucher nach dem Verwendungszweck des Geldes fragen, hatten sie mit dem Hinweis zu antworten, dass das Geld dem Reinigungsunternehmen zufließe, das daraus u. a. die Personalkosten bestreite.
Außerdem war die Klägerin angewiesen, das Geld regelmäßig bis auf wenige Geldstücke von dem Sammelteller abzuräumen, in ihre Kitteltasche zu stecken und mehrmals je Schicht in einen Tresor der Reinigungsfirma einzulegen. Denn das Geld sackte die Reinigungsfirma ein und behielt es für sich.
Damit war die Toilettenaufseherin nicht einverstanden und klagte auf Auskunft über die Höhe des vereinnahmten Toilettengeldes, das ihrer Meinung nach ihr zusteht, nämlich als Trinkgeld. Auf der Grundlage einer solchen Auskunft über die genaue Höhe der vereinnahmten Toilettengelder erstrebt sie dann die Verurteilung der Reinigungsfirma zu entsprechender Zahlung.
Konkret möchte die Klägerin 1/20 der vereinnahmten Gelder. Immerhin, so ihre Schätzung, wandern an normalen Tagen mehrere hundert, an Spitzentagen mehrere tausend Euro über die Teller.
Ob die streitigen Einnahmen Trinkgeld sind oder nicht, bemisst sich nach § 107 Abs.3 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist "Trinkgeld" ein Geldbetrag, "den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt." Und darüber, an wen die Kunden das Geld eigentlich zahlen wollen, gehen die Meinungen auseinander.
Nach Ansicht der Klägerin wollen die Kunden ihr eine kleine Anerkennung zukommen lassen, eben ein Trinkgeld. Nach Ansicht des Reinigungsunternehmens sind die Münzen ein "freiwilliges Nutzungsentgelt", und das steht dem Unternehmen zu.
Mit dieser Interpretation handelt sich das Reinigungsunternehme allerdings ein Darstellungsproblem ein:
Wenn die Zahlungen ein Nutzungsentgelt sein sollen, das die Kunden an die Reinigungsfirma zahlen sollen und wollen, wozu braucht man dann eine im weißen Kittel neben Tisch und Tellerchen hockende Sitzerin, die wie eine Reinigungskraft während einer kurzen Pause wirkt?
Wozu ein sorgsam gepflegtes trinkgeldstimulierendes Ambiente, wenn man gar keine Trinkgelder vereinnahmen möchte?
Und seit wann zahlen Kunden an den fleißigen und netten Servicekräften eines Dienstleistungsbetriebs vorbei trinkgeldähnliche "freiwillige Nutzungsentgelte" gezielt an den Betriebsinhaber, gleichsam als Unternehmer-Taschengeld?
All das konnte das Arbeitsgericht Gelsenkirchen wohl auch nicht nachvollziehen und verurteilte die Reinigungsfirma am 21.01.2014 zur Erteilung der begehrten Auskunft.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Gelsenkirchen: Toilettenaufsicht klagt "Trinkgeld"-Anteil ein, Pressemeldung des Arbeitsgerichts vom 22.01.2014
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. September 2016
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