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LAG Köln, Ur­teil vom 21.04.2011, 7 Sa 25/11

   
Schlagworte: Teilzeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 7 Sa 25/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.04.2011
   
Leitsätze: Hält ein Arbeitgeber dem Aufstockungsverlangen eines Teilzeitbeschäftigten nach § 9 TzBfG entgegen, er habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, so muss er diese Entscheidung durch sachliche, arbeitsplatzbezogene Gründe rechtfertigen. Eine solche unternehmerische Entscheidung unterliegt in diesem Zusammenhang keinesfalls nur einer Willkürkontrolle (Anschluss an BAG v. 15.8.2006, 9 AZR 8/06, NZA 2007, 255 ff.).
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.11.2010, 9 Ca 8610/10
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, 7 Sa 25/11

 

Te­nor:

Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin hin wird das Teil­ur­teil des Ar­beits­ge­richts Köln vom 19.11.2010 in Sa­chen
9 Ca 8610/10 ab­geändert:

Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, das An­ge­bot der Kläge­rin vom 01.09.2010 an­zu­neh­men, die mo­nat­li­che Ar­beits­zeit von „im mo­nat­li­chen Durch­schnitt 120 Std.“ auf 160 St­un­den mo­nat­lich zu erhöhen.

Die Kos­ten der Be­ru­fungs­in­stanz wer­den der Be­klag­ten auf­er­legt.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

 

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten um ein Be­geh­ren der Kläge­rin vom 01.10.2010, ih­re ver­trag­li­che Ar­beits­zeit auf der Grund­la­ge des § 9 Tz­B­fG auf ein Voll­zeit­ar­beits­verhält­nis mit 160 St­un­den mo­nat­lich auf­zu­sto­cken.

We­gen des Sach- und Streit­stan­des in ers­ter In­stanz, we­gen der erst­in­stanz­lich zur Ent­schei­dung ge­stell­ten Sach­anträge und we­gen der Gründe, die die 9. Kam­mer des Ar­beits­ge­richts Köln da­zu be­wo­gen ha­ben, die Kla­ge ab­zu­wei­sen, wird auf Tat­be­stand und

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Ent­schei­dungs­gründe des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils vom 19.11.2010 Be­zug ge­nom­men.

Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts wur­de der Kläge­rin am 16.12.2010 zu­ge­stellt. Sie hat hier­ge­gen am 10.01.2011 Be­ru­fung ein­ge­legt und die Be­ru­fung am 26.01.2011 be­gründen las­sen.

Die Kläge­rin ver­folgt ihr Auf­sto­ckungs­be­geh­ren auf der Grund­la­ge des § 9 Tz­B­fG wei­ter. Sie ver­weist für ih­re Rechts­auf­fas­sung auf die ak­tu­el­le Recht­spre­chung des Lan­des­ar­beits­ge­richts in zahl­rei­chen Par­al­lel­ver­fah­ren, un­ter an­de­rem auch auf die Ent­schei­dung der 7. Kam­mer vom 09.07.2009 in Sa­chen 7 Sa 1386/08. Die Kläge­rin macht gel­tend, ein schlüssi­ges, nach­voll­zieh­ba­res und tatsächlich prak­ti­zier­tes un­ter­neh­me­ri­sches Kon­zept der Be­klag­ten, wel­ches be­din­ge, nur Teil­zeit­kräfte zu beschäfti­gen, sei nicht fest­zu­stel­len. Des Wei­te­ren ver­weist die Kläge­rin dar­auf, dass bei der Be­klag­ten – un­strei­tig – ein er­heb­li­cher Ar­beits­kräfte­be­darf be­ste­he, da sie fort­lau­fend Ar­beits­kräfte su­che und auch ein­stel­le. Zeit­wei­se ha­be sie so­gar we­gen Ar­beits­kräfte­man­gel Mit­ar­bei­ter von H nach K ver­setzt. Der Wunsch der Be­klag­ten, möglichst nur Teil­zeit­kräfte ein­zu­stel­len, fol­ge nur ih­rem Be­stre­ben, ihr un­ter­neh­me­ri­sches Ri­si­ko möglichst ge­ring zu hal­ten.

Die Kläge­rin und Be­ru­fungskläge­rin be­an­tragt nun­mehr, 

un­ter Abände­rung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Köln vom 19.11.2010, 9 Ca 8610/10, die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, dem An­trag der Kläge­rin vom 01.10.2010 auf Erhöhun der mo­nat­li­chen Ar­beits­zeit von "im mo­nat­li­chen Durch­schnitt 120 St­un­den" auf 160 St­un­den zu­zu­stim­men.

Die Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te ver­tei­digt die Ausführun­gen des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils, so­weit die­se dem Auf­sto­ckungs­be­geh­ren der Kläge­rin nach § 9 Tz­B­fG ent­ge­gen­ste­hen. Ins­be­son­de­re ha­be die Kläge­rin nicht dar­ge­tan, dass bei ihr, der Be­klag­ten, ein frei­er Ar­beits­platz mit 160 St­un­den zu be­set­zen sei.

Die Be­klag­te wie­der­holt, dass sie das un­ter­neh­me­ri­sche Kon­zept ver­fol­ge, aus­sch­ließlich Mit­ar­bei­ter in Teil­zeit zu beschäfti­gen, weil sie nur so den star­ken Schwan­kun­gen in den zeit­li­chen An­for­de­run­gen ih­res Auf­trag­ge­bers, der B , auf wirt­schaft­li­che Wei­se ge­recht wer­den könne.

In der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Be­ru­fungs­ge­richt hat die Kläge­rin aus­drück­lich un­strei­tig ge­stellt, dass sie bis­lang – auch was den tatsächli­chen zeit­li­chen Um­fang ih­res Ein­sat­zes an­ge­he – als Teil­zeit­kraft beschäftigt wur­de.

Ent­schei­dungs­gründe

I. Die Be­ru­fung der Kläge­rin ge­gen das kla­ge­ab­wei­sen­de Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Köln vom 19.11.2010 ist zulässig. Die Be­ru­fung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statt­haft und wur­de nach Maßga­be des § 66 Abs. 1 ArbGG frist­ge­recht ein­ge­legt und auch be­gründet.

II. Die Be­ru­fung der Kläge­rin hat auch Er­folg. Die Kläge­rin hat ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts gemäß § 9 Tz­B­fG ei­nen An­spruch auf Auf­sto­ckung ih­res Ar­beits­ver­tra­ges auf ei­ne Voll­zeit­beschäfti­gung im Um­fang von (min­des­tens) 160 St­un­den mo­nat­lich nach Maßga­be von § 2 Zif­fer 1 des Man­tel­ta­rif­ver­tra­ges für das Wach- und Si­cher­heits­ge­wer­be in Nord­rhein-West­fa­len vom 08.12.2005. Die ge­gen­tei­li­ge Rechts­auf­fas­sung der 9. Kam­mer des Ar­beits­ge­richts Köln geht fehl.

Das Be­ru­fungs­ge­richt ver­weist zunächst we­gen der recht­li­chen Ein­zel­hei­ten auf die bei­den

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Par­tei­en hinläng­lich be­kann­te Recht­spre­chung des Be­ru­fungs­ge­richts in ein­schlägi­gen Par­al­lelfällen. Ins­be­son­de­re ver­weist die Be­ru­fungs­kam­mer auf die von der Kläge­rin zu Recht her­an­ge­zo­ge­ne Ent­schei­dung der 7. Kam­mer vom 09.07.2009 in Sa­chen 7 Sa 1386/08 und auf die Ent­schei­dung vom 30.09.2010 in Sa­chen 7 Sa 952/10. Bei­de vor­ge­nann­ten Ent­schei­dun­gen sind nach Zurück­wei­sung der hier­ge­gen ein­ge­leg­ten Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­den durch das BAG rechts­kräftig.

Von die­ser bis­he­ri­gen Recht­spre­chung zu § 9 Tz­B­fG ab­zu­wei­chen be­steht kein Grund. 

Kon­zen­triert zu­sam­men­ge­fasst und auf die Be­son­der­hei­ten des vor­lie­gen­den Fal­les ein­ge­hend gilt das Fol­gen­de:

1. Die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes An­spruchs der Kläge­rin aus § 9 Tz­B­fG auf Auf­sto­ckung ih­rer ar­beits­ver­trag­li­chen Ar­beits­zeit auf 160 St­un­den mo­nat­lich sind vollständig erfüllt.

a. Zwi­schen den Par­tei­en ist un­strei­tig, dass die Kläge­rin bis­lang – auch was den Um­fang ih­res tatsächli­chen Ar­beits­ein­sat­zes an­geht – als Teil­zeit­kraft bei der Be­klag­ten beschäftigt war. Hier­von ist je­den­falls im Er­geb­nis auch die

9. Kam­mer des Ar­beits­ge­richts Köln in ih­rer erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung aus­ge­gan­gen. 

b. Die Be­klag­te hat auch nicht be­strit­ten, dass die Kläge­rin zum 01.10.2010 den Wunsch auf Um­wand­lung ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses in ein Voll­zeit­ar­beits­verhält­nis mit 160 St­un­den mo­nat­lich vor­ge­bracht hat, sie, die Be­klag­te die­sem Wunsch aber nicht nach­ge­kom­men ist.

c. Es wäre der Be­klag­ten aber oh­ne Wei­te­res möglich ge­we­sen, der Kläge­rin zum 01.10.2010 ei­nen ent­spre­chen­den Voll­zeit­ar­beits­platz mit ei­ner Ar­beits­zeit­ver­pflich­tung von (min­des­tens) 160 St­un­den zu­zu­wei­sen. Wenn die 9. Kam­mer des Ar­beits­ge­richts Köln dem­ge­genüber die Auf­fas­sung ver­tritt, die Kläge­rin ha­be schon nicht hin­rei­chend dar­ge­legt, dass ein ent­spre­chen­der frei­er Voll­zeit­ar­beits­platz vor­han­den ge­we­sen sei, der im Sin­ne von § 9 Tz­B­fG zur Be­set­zung an­ge­stan­den hätte, so ver­kennt sie die Be­son­der­hei­ten der vor­lie­gen­den Fall­kon­stel­la­ti­on und die Be­deu­tung der Recht­spre­chung des BAG, die die­ses in sei­nem Ur­teil vom 15.08.2006, 9 AZR 8/06, NZA 2007, 255 ff. ent­wi­ckelt hat.

aa. Die Be­klag­te wen­det im vor­lie­gen­den wie den ein­schlägi­gen Par­al­lel­ver­fah­ren ge­gen den An­spruch der Ar­beit­neh­me­rin aus § 9 Tz­B­fG nicht et­wa ein, dass sie nicht genügend Beschäfti­gungs­be­darf für ei­ne Voll­zeit­beschäfti­gung der Kläge­rin hätte oder dass ge­ra­de kein frei­er Ar­beits­platz zur Verfügung ste­he, oder dass ein ge­ge­be­nen­falls ge­ra­de frei­er Voll­zeit­ar­beits­platz aus drin­gen­den be­trieb­li­chen Er­for­der­nis­sen nicht mit der Kläge­rin be­setzt wer­den könne. Die Rechts­ver­tei­di­gung der Be­klag­ten will viel­mehr dar­auf hin­aus, dass § 9 Tz­B­fG in ih­rem Be­trieb grundsätz­lich nicht zur An­wen­dung kom­men könne; denn sie, die Be­klag­te, ha­be die freie un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung ge­trof­fen, in ih­rem Be­trieb aus­sch­ließlich Teil­zeit­kräfte zu beschäfti­gen.

bb. Zwar ob­liegt die Ge­stal­tung der Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on ei­nes Be­trie­bes der un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung des Ar­beit­ge­bers. Da­zu gehört grundsätz­lich auch die Ent­schei­dung, in wel­chem Um­fang der vor­han­de­ne Ar­beits­be­darf durch Voll­zeit­kräfte und durch Teil­zeit­kräfte ab­ge­deckt wer­den soll.

cc. Auf der an­de­ren Sei­te hat der Ge­setz­ge­ber je­doch durch die Einführung der §§ 8 und 9 Tz­B­fG die Frei­heit der un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung, ei­nen Ar­beit­neh­mer auf ei­nem Teil­zeit­ar­beits­platz oder auf ei­nem Voll­zeit­ar­beits­platz zu beschäfti­gen, ein­ge­schränkt. Die ge­setz­ge­be­ri­sche Ent­schei­dung, den Ar­beit­neh­mern die Rech­te aus § 8 Tz­B­fG und – spie­gel­bild­lich – aus § 9 Tz­B­fG zu­zu­bil­li­gen, lie­fe je­doch leer, wenn der Ar­beit­ge­ber sich ge­genüber der Gel­tend­ma­chung sol­cher Rech­te un­ein­ge­schränkt dar­auf be­ru­fen könn­te, er

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ha­be die freie, nur auf Willkür zu hin­ter­fra­gen­de un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung ge­trof­fen, er wol­le in sei­nem Un­ter­neh­men eben nur Voll­zeit­kräfte oder – wie hier – nur Teil­zeit­kräfte beschäfti­gen.

dd. Dem Rech­nung tra­gend hat das BAG in der zi­tier­ten Ent­schei­dung vom 15.08.2006 den Grund­satz auf­ge­stellt, dass es eben nicht ei­ner frei­en, al­len­falls auf Willkür hin zur über­prüfen­den un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­bers über­las­sen ist, ge­ne­rell nur Teil­zeit­stel­len oder nur Voll­zeit­stel­len ein­zu­rich­ten. Viel­mehr kann der Ar­beit­ge­ber ei­nem Auf­sto­ckungs­ver­lan­gen nach § 9 Tz­B­fG nur dann die Ent­schei­dung ent­ge­gen­hal­ten, er wol­le in dem ent­spre­chen­den Ar­beits­be­reich ge­ne­rell nur Teil­zeit­stel­len vor­hal­ten, wenn dies durch ar­beits­platz­be­zo­ge­ne Gründe ge­recht­fer­tigt wer­den kann. (BAG a. a. O.).

d. Die Be­klag­te kann sich der hie­si­gen Kläge­rin ge­genüber schon des­halb nicht dar­auf be­ru­fen, sie ha­be kei­nen Voll­zeit­ar­beits­platz zur Verfügung, da sie grundsätz­lich nur Teil­zeit­kräfte beschäfti­gen wol­le, weil sie im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren nicht ein­mal den sub­stan­ti­ier­ten Ver­such un­ter­nom­men hat, die­se un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung durch ar­beits­platz­be­zo­ge­ne Gründe zu recht­fer­ti­gen. Der pau­scha­le Hin­weis dar­auf, dass die star­ken zeit­li­chen Schwan­kun­gen in dem Ab­ruf des Ar­beits­kräfte­be­dar­fes durch den Auf­trag­ge­ber B ei­ne sol­che Un­ter­neh­mens­po­li­tik recht­fer­tig­ten, er­scheint aus sich her­aus nicht hin­rei­chend nach­voll­zieh­bar.

e. Ein sol­cher Recht­fer­ti­gungs­ver­such der Be­klag­ten wäre aber auch, wie sich in den di­ver­sen ein­schlägi­gen Par­al­lel­ver­fah­ren her­aus­ge­stellt hat, zur Über­zeu­gung der Be­ru­fungs­kam­mer von vorn­her­ein zum Schei­tern ver­ur­teilt; denn durch ihr ei­ge­nes Ver­hal­ten in der Ver­gan­gen­heit wi­der­legt die Be­klag­te selbst ih­re Ein­las­sung, es sei auf­grund ar­beits­platz­be­zo­ge­ner Gründe ge­bo­ten, nur Teil­zeit­kräfte ein­zu­set­zen. So beschäftigt die Be­klag­te ei­ne Viel­zahl von Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mern mit so­ge­nann­ten 150–St­un­den–Verträgen. Ein Voll­zeit­ar­beits­platz im Sin­ne von § 2 MTV Wach-und Si­cher­heits­ge­wer­be NRW 2005 um­fasst ei­ne Ar­beits­zeit von 160 St­un­den im Mo­nat. Dass ar­beits­platz­be­zo­ge­ne Gründe ei­nen Ar­beit­neh­mer­ein­satz mit 150 St­un­den zu­las­sen, ei­nen sol­chen mit ei­ner le­dig­lich um 6,67 % höhe­ren Ar­beits­zeit­ver­pflich­tung aber nicht, er­sch­ließt sich ob­jek­tiv nicht.

f. Darüber hin­aus ist aus ei­ner Fülle ver­gleich­ba­rer Par­al­lel­ver­fah­ren ge­richts­be­kannt, dass die Be­klag­te – eben­so wie ih­re Rechts­vorgänge­rin­nen – zahl­rei­che Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer in zahl­rei­chen Mo­na­ten mit weit mehr als 160 St­un­den zur Ar­beit ein­ge­teilt hat und ein­teilt. Wie dies über­haupt möglich sein kann, wenn ar­beits­platz­be­zo­ge­ne Gründe in dem hier re­le­van­ten Ar­beits­be­reich grundsätz­lich nur Teil­zeit­beschäfti­gun­gen zu­las­sen, er­sch­ließt sich nicht.

g. Nur ergänzend ist dar­an zu er­in­nern, dass der ak­tu­el­le, für all­ge­mein ver­bind­lich erklärte MTV ei­ne mo­nat­li­che Beschäfti­gungs­band­brei­te für ei­ne Voll­zeit­kraft von (min­des­tens) 160 bis hin zu 260 St­un­den zulässt, und dem Ar­beit­ge­ber da­mit ei­ne ex­trem große Fle­xi­bi­lität eröff­net.

h. Da die Be­klag­te so­mit eben nicht hin­rei­chen­de ar­beits­platz­be­zo­ge­ne Gründe für ih­re Ent­schei­dung an­geführt hat, grundsätz­lich nur Teil­zeit­kräfte beschäfti­gen zu wol­len, ist es ihr ver­wehrt, ge­gen das Auf­sto­ckungs­be­geh­ren der Kläge­rin ein­zu­wen­den, ihr ste­he kein frei­er Ar­beits­platz zur Verfügung. Zu fra­gen ist viel­mehr nur, ob dem Auf­sto­ckungs­ver­lan­gen der Kläge­rin ein feh­len­der Be­darf an ent­spre­chen­der zusätz­li­cher Ar­beits­leis­tung ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den könn­te. Auf ei­nen feh­len­den Be­darf an Ar­beits­kraft hat die Be­klag­te sich in­des­sen selbst nicht be­ru­fen. Dies er­scheint auch nicht möglich, da die Be­klag­te, wie ge­richts­be­kannt ist, fort­lau­fend neue Ar­beits­kräfte sucht und ein­zu­stel­len ge­denkt.

2. Wenn das Ar­beits­ge­richt in der an­ge­grif­fe­nen Ent­schei­dung vom 19.11.2010 zu ei­nem

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von dem oben dar­ge­stell­ten Grundsätzen ab­wei­chen­den Er­geb­nis ge­langt ist, so be­ruht dies dar­auf, dass es an die Recht­fer­ti­gung der un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung der Be­klag­ten ei­nen fal­schen Maßstab an­ge­legt hat.

a. Zwar zi­tiert das Ar­beits­ge­richt zunächst die Recht­spre­chung des BAG zu­tref­fend da­hin­ge­hend, dass es auf "ar­beits­platz­be­zo­ge­ne Sach­gründe" an­kom­me. Letzt­end­lich un­ter­wirft es die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung der Be­klag­ten aber nur ei­ner Willkürkon­trol­le (s. Ent­schei­dungs­gründe Sei­te 8 oben). Es reicht je­doch nicht aus, ei­ne ar­beit­ge­ber­sei­ti­ge Or­ga­ni­sa­ti­ons­ent­schei­dung, die die An­wend­bar­keit des § 9 Tz­B­fG im Be­trieb des Un­ter­neh­mens fak­tisch außer Kraft setzt, wie je­de an­de­re all­ge­mei­ne "freie" un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung nur ei­ner Willkürkon­trol­le zu un­ter­zie­hen, son­dern die Ent­schei­dung, aus­sch­ließlich nur Teil­zeit­kräfte beschäfti­gen zu wol­len, be­darf nach der Recht­spre­chung des BAG ei­ner po­si­ti­ven Recht­fer­ti­gung durch nach­voll­zieh­ba­re Sach­gründe.

b. Darüber hin­aus geht es vor­lie­gend auch nicht dar­um, die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung der Be­klag­ten, aus­sch­ließlich Teil­zeit­kräfte beschäfti­gen zu wol­len, in ihr Ge­gen­teil zu ver­keh­ren und der Be­klag­ten vor­schrei­ben zu wol­len, nur noch Voll­zeit­kräfte ein­zu­stel­len. Es geht viel­mehr dar­um, dass die Ar­beit­ge­be­rin ei­ne sach­lich nach­voll­zieh­ba­re Recht­fer­ti­gung dafür zu ge­ben hat, war­um sie ei­ner Teil­zeit­kraft, die ein
Auf­sto­ckungs­be­geh­ren nach § 9 Tz­B­fG stellt, die­sen Wunsch ab­schlägt, ob­wohl fortwährend und auch ak­tu­ell ein er­heb­li­cher Be­darf an zusätz­li­cher Ar­beits­kraft be­steht. Sol­che Sach­gründe zur Recht­fer­ti­gung ih­rer Ent­schei­dung konn­te die Be­klag­te in nach­voll­zieh­ba­rer und schlüssi­ger Form eben nicht vor­tra­gen.

Dem­nach war zu ent­schei­den wie ge­sche­hen. 

III. Die Kos­ten­fol­ge er­gibt sich aus § 91 ZPO.

Ein ge­setz­li­cher Grund für die Zu­las­sung der Re­vi­si­on ist zur Über­zeu­gung der Be­ru­fungs­kam­mer nicht er­kenn­bar, da die vor­lie­gen­de Fall­ge­stal­tung kei­ne Rechts­fra­gen auf­wirft, die nicht be­reits höchst­rich­ter­lich geklärt wären.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil ist ein wei­te­res Rechts­mit­tel nicht ge­ge­ben. 

Dr. Czinc­zoll

Mo­ritz

Hes­ter

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